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Überjährige Abrechnung
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Nachsatz: die NK-Abr. für 2019 MUSS am 31.12.2020 dem Mieter zugegangen sein, sonst haben Sie keinen Anspruch auf ggf. eine Nachzahlung.
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Ich versuche mal die o. a. "Probleme" nacheinander zu lösen,
1.) Abr.zeitraum ist (grundsätzlich, meist) das Kalenderjahr.
2.) Laut BetrKostenVerordnung muss die 2018-er-Abrechnung spätestens im
Folge-Abr.zeitraum (31.12.2019) bei dem Mieter eingegangen sein, sonst gibt
es keinen Anspruch mehr gegen den Mieter, aber der Mieter hat Anspruch auf
Abr. und Guthaben-Erstattung.
2.) Abr. für 2019...da fehlt ja f.d.Zeitraum 23.11.-31.12.2019 der Verbrauchsbetrag,
den kann der Vers.träger mit einer (anerkannten) Siumulations-Berechnung hochrechnen,
und die sie dann in die NK-Abr. einsetzen können.
3.) In Zukunft sollten Sie mit den Vers.trägern die sog. Stichtagsabr. per 31.12. d. Jahres
vereinbaren, dann erhalten Sie IMMER eine Abr. bis zum 31.12.,
die Stichtagsabr. kostet meist 10..EUR Gebühren, die eh von den Mietern zu
zahlen ist.
4.) NK-Abr. gehen nach dem (finanztechn.) Zufluss-Abfluss-Prinzip!
5.) Zahlungen in 2020 auch für zurückliegende Zeiträume werden immer in der
NKA 2020 berücksichtigt.
6.) Noch Fragen?
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Überjährige Abrechnung
Hallo, wie kann ich folgende Konstellation in der Nebenkostenabrechnung 2019 für meine 3 Mieteinheiten abbilden?
Mein Wasserversorger hat in 2020 eine Rechnung für die Wasserverbräuche und Schmutzwassergebühren wie folgt gestellt:
Erster Abrechnungszeitraum 8.12.18-31.12.18
Zweiter Abrechnungszeitraum 01.01.19-22.11.19
Mittelabfluss ist in 2020 erfolgt, Abrechnung in der NKA erfolgt nach Leistungsprinzip.
Wenn ich nun die Daten korrekt im Programm angebe, wird der von mir eingegebene Rechnungsbetrag gekürzt (wahrscheinlich anteilig um den Betrag für Dezember 2018).
Wie bilde ich den Vorgang so ab, dass ich nicht jedes Jahr auf den Wasser- und Abwasserkosten eines Monats "sitzen bleibe", da ja auch die NKA 2020 genau so vorgehen wird und mir die in 2021 für 2019 in Rechnung gestellten Tage nicht abrechnen wird?
Nach Bundesgerichtshof - Urteil v. 12.12.2012, VIII ZR 264/12, WuM 2013, 108 darf ich in Fällen, die ich nicht zu verursachen habe, Leistungs- und Abflussprinzip mischen.
Herzlichen Dank für Tipps.
Liebe Grüße
Claudia
P.S. Beim Allgemeinstrom ist es das gleiche Elend
Zuletzt geändert von Claudia.Rosenbleck; 05.12.2020, 20:24.Stichworte: -
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