Dazu steht in den Steuertipps folgendes:
Zitat 1:
ZitatFolgen einer unzulässigen Kapitalverwendung
Wenn Sie sich nicht an die beschriebenen Auszahlungsbedingungen halten, will der Staat die Förderung wiederhaben. Das bedeutet:
Sie müssen alle Zulagen zurückzahlen. Das gilt sowohl für die Grundzulage als auch für die Kinderzulage.
Sie müssen den die Zulagen übersteigenden Steuervorteil aus dem Sonderausgabenabzug zurückzahlen.
Lassen Sie sich Ihr angespartes Kapital komplett auf einmal auszahlen, müssen Sie das ausgezahlte Kapital als »sonstige Einkünfte« voll versteuern. Die von Ihnen geleisteten Eigenbeiträge und die Zulagen werden zuvor abgezogen.
Diese Aussage kann nicht stimmen. Mein Sohn hat seinen Vertrag förderschädlich gekündigt und musste tatsächlich die Zulagen und steuerliche Förderung zurückzahlen, aber vom Rest wurde nur der verbleibenden Gewinn versteuert. Das heißt, die Einzahlungen blieben steuerfrei.
Zitat 2:
ZitatLassen Sie sich einen ungeförderten Riester-Vertrag am Vertragsende auszahlen, wird die Kapitalauszahlung nach den Regeln für steuerbegünstigte Kapitallebensversicherungen besteuert, wenn dafür die Mindestbedingungen – insbesondere 12 Jahre Laufzeit – eingehalten sind (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Bstb. c EStG).
Wenn nach förderschädlicher Auszahlung des Kapital (siehe Zitat 1) alle Zulagen und die Steuerförderung zurückgezahlt wurden, dann handelt es sich faktisch um einen ungeförderten Riester-Vertrag und der müsste wie folgt versteuert werden:
1. Sofern die 12/62er-Regelung zutrifft: Versteuerung des Hälfte des Gewinns
2. Wenn sie nicht zutrifft: Versteuerung nur des Gewinns