außergewöhnliche Belastungen nach Beschluss des BFH vom Janauar 2017

  • Hallo,
    der BFH hat ja Anfang Januar die gestaffelte Berechnung der zumutbaren Belastung entschieden, so dass man von den außergewöhnlichen Belastungen mehr steuerlich absetzen sprich: eine niedrigere zumutbare Belastung erzielen kann. Ab wann genau gilt das bzw. gilt das auch rückwirkend, wenn man aktuell neue Bescheide für die vergangenen Jahre bis 2012 erhalten hat?
    In einem Jahr davon wurde eine getrennte Veranlagung durchgeführt, weil das Programm dies als bessere Variante geraten hatte. Zusatzfrage: sollte man alle Berechnungen neu machen, wenn man in der Frage der agB Widerspruch einlegt und sich auf die neue Rechtslage beruft?
    Danke im voraus

  • Prüfen Sie, ob in zurückliegenden Steuerbescheiden ein Vorbehalt zu den zumutbaren Belastungen vermerkt ist.

    Weisen Sie dann das Finanzamt unter Bezug auf die BFH-Entscheidung, Urteil vom 19.1.2017, VI R 75/14, darauf hin, dass Sie eine Neuberechnung wollen.

    Wenn keine Vorbehalte bestehen, verlangen Sie ebenfalls eine nachträgliche Neuberechnung. Sie erhalten dann vom FA eine rechtsverbindliche Mitteilung.

    Bei noch nicht rechtskräftigen aktuellen Bescheiden legen Sie Einspruch mit der gleichen Begründung - BFH-Urteil vom 19.1.2017, VI R 75/14 - ein.

    Staufer

  • Danke für die Infos. Bei den zurückliegenden Steuerbescheiden ist ein Vorbehalt zu den zumutbaren Belastungen vermerkt, in den neuen noch nicht rechtskräftigen aktuellen Bescheiden auch. Also beziehe ich mich auf die neuen Bescheide. Wenn ich Ihre Antwort richtig verstehe, können sich aber auch Menschen, die keinen aktuellen Bescheid, aber diesen Vorbehalt in den alten Bescheiden haben, ebf. an ihr FA wenden. Wie viele Jahre rückwirkend ist das möglich?
    Hätten Sie auch eine Antwort auf die Frage nach der getrennten Veranlagung?

  • Geht es hier wirklich um Bescheide "die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung" stehen oder doch eher um die "wegen der zumutbaren Belastung vorläufig" ergangenen Bescheide?
    Das sind nämlich zwei Paar Schuhe!

    Beste Grüße
    Wub

  • Er meint mit Sicherheit die Bescheide, die folgenden Festsetzungvermerk haben:
    "Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig" und (!) die hierzu bei den Erläuterungen die Punkte aufgeführt haben, auf welche Sachverhalte sich die Vorläufigkeit bezieht. Hier sollte dann auch ein Punkt aufgeführt sein, der sich auf die zumutbare Belastung bezieht. Dann steht einer Neuberechnung nichts im Wege sofern man in der Erklärung des jeweiligen Jahres auch sonstige aussergewöhnliche Belastungen geltend gemacht hat.

  • Zitat von Martin Jung;22457

    Eine Anpassung im Programm wird es vorerst nicht geben.


    Was meinen Sie genau damit?

    Beste Grüße
    Wub

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