Urteil des BFH zum Arbeitszimmer

  • Guten Tag,

    im Sommer 2016 hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) eine interessante Entscheidung getroffen: Ein Lehrerehepaar durfte jeweils für beide (!) für ihr gemeinsames Arbeitszimmer die 1.250 Euro als Werbungskosten angeben (Az. VI R 53/12). Bis dahin galt, dass die Höhe der abziehbaren Kosten vom genutzten Raum selbst abhängt – und nicht von den Personen, die dort arbeiten.
    Leider ist in der aktuellen SteuerSparerklärung 2017 keine Option dafür möglich. Bei einer korrekten Eingabe wird die Summe automatisch auf jeweils nur 625 € aufgeteilt.
    Hat jemand dazu einen Tipp oder eine Erklärung?

    Vielen Dank!!!

    Alone

  • Hallo Alone,

    haben Sie einen Link zur endgültigen Entscheidung? Unter dem Aktenzeichen finde ich nur, dass das Verfahren noch läuft, eine Entscheidung kann ich nirgendwo entdecken. In diesem Fall wäre die Software ja im Recht, oder?

  • Hallo,

    endgültig ist leider nichts entschieden. Ich weiß nur, dass das im Streitfall unterlegene Finanzamt eine mündliche Verhandlung anstrebte, damit sich der BFH umstimmen lässt. Es ist wohl auch das Bundesfinanzministerium dem Verfahren beigetreten.

    Mir geht es bei der Eingabe in der Software (jeweils die 1250 €) darum so zu verfahren, dass bei einem späteren endgütigen Urteil eventuelle Ansprüche nicht verloren gehen. Im Moment ist dies durch die fehlende Eingabemöglichkeit aber der Fall.

    VG

  • Guten Morgen,

    danke Hr. Jung für den Tipp.
    Allerdings bin ich mir bei der Lösung nicht sicher, ob man dabei rechtlich auf der sicheren Seite ist!?!
    Schließlich gebe ich vor 2 AZ zu nutzen, obgleich nur ein (großes) AZ vorhanden ist.
    Darf man aus diesem Grund ein AZ "erfinden"? Bin kein Jurist bzw. Finanzbeamter...

    VG

  • Wir haben doch eine Erläuterungsmöglichkeit. Da können Sie alles eintragen, was Sie möchten, was dann auch in der Anlage ausgegeben wird.

    Mit freundlichen Grüßen aus Mannheim
    Martin Jung

  • Eine sehr interessante Idee. Danke!
    Vielleicht gibt es ja auch in den nächsten Wochen / Monaten noch die Möglichkeit, diese Wahloption in die Software einzupflegen.
    Es handelt sich ja schließlich um ein gewichtiges Urteil (evtl. mit dem Kommentar dazu, dass noch kein endgültiges Urteil gesprochen wurde).
    So wird es bereits schon heute häufiger von der Software kommentiert, wenn Urteile vorhanden sind.

    VG

  • Es gibt gute Nachrichten!!! Bundesfinanzhof ändert bisherige Rechtssprechung
    Ich zitiere (Quelle: Stiftung Warentest; test.de):

    "Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, ist der Höchstbetrag von 1 250 Euro personenbezogen abziehbar. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit zwei Urteilen (BFH, Az. VI R 53/12 und BFH, Az. VI 86/13) entschieden und dabei seine bisherige Rechtsprechung zugunsten der Steuerzahler geändert."

    Damit sollte alles geklärt sein.

    Für mich stellt sich noch die Frage, ob bzw. wann diese Option in der Software abgebildet wird.

    VG

  • http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechts…Art=en&nr=34315


    http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechts…Art=en&nr=34314

    Ich lese dort allerdings als entscheidenden Satz, dass die Wohnung von beiden Antragstellern GEMEINSAM gemietet sein muss. Das heißt, dass sich beide an den Kosten für die Wohnung beteiligen.

    In der SSE kann jeder für seine eigenen Einkunftsarten (z.B. Selbstständig, Nichtselbstständig, Vermietung und Verpachtung usw.) ein Arbeitszimmer anlegen.
    Insofern gibt die Software diese Möglichkeit.

    Staufer

  • Hallo Stauffer,

    die von Ihnen beschriebene Situation sollte allerdings die Regel sein.
    Zur Eingabemöglichkeit in die Software bin ich anderer Meinung.
    Im Moment ist es noch so, dass ich ein weiteres (nicht vorhandenes AZ!) anlegen muss, um das Urteil abbilden zu können. Demnach rechne ich zwei AZ ab, obgleich nur ein gemeinsames vorliegt. Dies sollte man einfacher / klarer lösen können.

    VG

  • @ Alone - Es werden nicht alle anteiligen Kosten an der Wohnung und die direkten Kosten des AZ durch 2 geteilt werden können.
    Laut BFinH kann es sowohl unterschiedliche Voraussetzungen (!) für den Abzug als auch unterschiedliche direkte Kosten für das AZ geben - je Partner. So ist bspw. das AZ beim einen Partner Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit (Heimarbeit - voller Abzug), während der andere nur Bereitschaftsdienst zu Hause verrichtet (Maximalbetrag 1.250 Euro). Selbst die notwendige Ausstattung kann für jeden Nutzer eine andere sein.

    [Sofern überdies ein Partner die Kosten der Wohnung alleine aufbringt, ist m.E. die Geltendmachung eines AZ für den nichtzahlenden Partner nicht möglich. Derartige Fälle gibt es nicht wenige.]

    Das Urteil des BFinH sagt m.E. nicht, dass zwei Mal der ganze (gesamte) Aufwand für die Wohnung bzw. der direkte für das AZ angesetzt werden kann, sondern nur der auf den jeweiligen Partner (z.B. Eheleute oder Wohngemeinschaft) entfallende Bezahlanteil.
    Bei Eheleuten, die schuldrechtlich gleichermaßen Mietpartner oder Eigentümer der Wohnung sind, mag dies zu gleichen Teilen zutreffen - hier darf dann jedoch jeder in der SSE nur die Hälfte (!) der Kosten der Wohnung zur Ermittlung der anteiligen Kosten "seines" AZ eintragen.

    Gerade die vom BFinH behandelten Fälle zeigen auch, dass es unterschiedliche direkte (!) Aufwendungen des AZ (je einzelner Art der Nutzung) geben kann. So ist es durchaus möglich, dass diese direkten Aufwendungen in den "beiden AZ" voneinander abweichen und es quasi zwei "verschiedene" AZ gibt. Der eine Nutzer kann direkte Kosten zu 100 Prozent haben, die der andere nicht geltend machen darf.

    Im Ergebnis wird es also regelmäßig Fälle geben, bei denen nicht beide AZ-Nutzer auf den gleichen oder den höchstmöglichen Betrag kommen.

    Dies spricht für die software-technisch zweckmäßigere gesonderte Erfassung von steuerrechtlich zwei AZ. Bei den Hilfetexten in der SSE könnte man durchaus Hinweise zur Eingabe der anteiligen Kosten und zur Anlage von mehreren AZ geben.

    Staufer

  • Vielen Dank für die Erläuterungen.
    Das hört sich alles sehr schlüssig an.
    Auch die von Ihnen beschriebene Eingabe in die SSE macht dann so Sinn.

    VG

  • Staufer

    Wenn es tatsächlich so umgesetzt würde wie von Ihnen vorgeschlagen - zwei Arbeitszimmer für einen physischen Raum anlegen -, wäre das aus meiner Sicht sowohl nutzerunfreundlich als auch widersprüchlich zu anderen Eingaben in der SSE. Es gibt zahlreiche Möglichkeiten in der Software, in denen eine Aufteilung zwischen Steuerpflichtigen möglich ist und durch den Steuer-Prüfer auch nachträglich noch einmal hinsichtlich möglicher Optimierungsmöglichkeiten untersucht wird.

    Ich stelle mir eine neue Maske für das Arbeitszimmer wie folgt vor:
    - Vor Beginn der Maske erfolgt (ähnlich wie bei Riester oder KV oder der jetzigen Arbeitszimmer-Vorabfrage) eine Abfrage, in der die Abzugsvoraussetzungen geklärt werden. Daran wird deutlich, welcher Fall vorliegt: begrenzt / - ; unbegrenzt / -; begrenzt / begrenzt; / unbegrenzt / begrenzt; unbegrenzt / unbegrenzt.
    - Ebenso erfolgt eine Abfrage, in der die Schuldner- / Eigentumsverhältnisse des Arbeitszimmer geklärt werden.
    - Dann könnte es bei entsprechender Fallkonstellation bei der Eingabe der Raum- und Gebäudekosten eine Zuordnungsmöglichkeit in Prozent zu beiden Nutzern des Arbeitszimmers geben.
    - Nur für eindeutig nur einem Nutzer zuzuordnende Kosten gibt es eine Untermaske zum Arbeitszimmer, in dem diese eingetragen werden.

    Das ist sicherlich nicht zu Ende gedacht und ich bin auch nur ein einfacher Nutzer und kein Software-Entwickler. Mir widerstrebt aber die Aufteilung eines physischen Raums aus steuerlichen Gründen in zwei Räume. Zudem müsste ich dann in meiner Fallkonstellation selbst alle Kosten halbieren und anschließend doppelt eingeben oder kopieren. Das ist deutlich fehleranfälliger, als wenn ich die Gesamtkosten einmal eintrage und die Software die Aufteilung auf Grundlage meiner Fallkonstellation übernimmt.

    Für dieses Jahr ist es zu spät, weil ich die Erklärung bis Mitte März erstellen werde. Fürs nächste Jahr wünsche ich mir aber schon eine Berücksichtigung dieses Sachverhaltes.

  • Hallo mal wieder,


    "Mir widerstrebt aber die Aufteilung eines physischen Raums aus steuerlichen Gründen in zwei Räume. "

    Das ist der Umstand, den ich auch schon einige Male angedacht hatte. Dies widerstrebt mir ebenso.

    Danke und VG

  • Der Bundesfinanzhof hat sich in seinem Urteil doch gerade ausführlich damit auseinandergesetzt, dass es trotz eines einzigen tatsächlichen Raums zwei steuerrechtlich gesonderte Arbeitszimmer sein können, weil nämlich das Steuerrecht jedem Nutzer einen eigenen, unteilbaren Anspruch zubilligt. Das ist eben mal die Crux des Urteils.

    Die SSE gibt beim derzeitigen Stand sehr bequem die Möglichkeit, diese Ansprüche und die unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen darzustellen.
    Wenn zum Beispiel bei einer Zusammenveranlagung ein User sein AZ unter Nichtselbständig in der Einkommensteuererklärung erfasst, kann der andere seines unter Selbstständig in einer Gewinnermittlung eingeben.
    Mehr als die anteiligen Kosten an der Wohnung wären hier nicht gleich. Da gibt es ansonsten nichts durch 2 zu teilen.

    Staufer

  • Staufer: Das ist ja auch alles nachvollziehbar. Wenn aber nun die Raumkosten, die für die 1250,-€-Grenze ja schon ausreichend sein können, nur einmal hinterlegt werden müssen, die SSE daraus dann aber die steuerrechtliche Aufteilung übernimmt, ist das einfacher einzugeben, als wenn ich die Raumkosten erst halbieren oder nach anderen Anteilen aufteilen muss, um sie dann an zwei Stellen ins Programm einzutragen. Und wenn mir dann einfällt, dass ich doch noch einen Beleg vergessen habe, muss ich immer daran denken, ihn wirklich an beiden Stellen abzubilden. An allen anderen Stellen im Programm, wo gemeinsame Kosten aufzuteilen sind, kann ich immer die Prozentwerte angeben oder eine Zuordnung zwischen Ehemann / Ehefrau vornehmen. Warum dann nicht auch beim Arbeitszimmer, zumindest bei den gemeinsamen Kosten? Vielleicht sogar bei allen Kosten: Ich trage alle Kosten des Gebäudes und alle Kosten des Arbeitszimmers in die bereits vorhandenen Masken einmal ein, dann habe ich aber zu jedem Eintrag eine zusätzliche Spalte, um die Kosten zuzuordnen: Nur Ehemann, nur Ehefrau oder beide mit bestimmten Anteilen.

    Wir haben da wohl einfach andere Sichtweisen. Es mögen ja beide sinnvoll sein.

    Wenn die Programmierer sich aber dafür entscheiden, alles so zu lassen wie bisher und nur die Hinweistexte zu ändern, gibt es ja auch die Möglichkeit, einfach die 1250,- € einzutragen und dann darauf zu warten, ob das Finanzamt tatsächlich Nachweise anfordert. Vielleicht gehe ich beim nächsten Mal einfach so vor.

  • Das Urteil wurde letzte Woche veröffentlicht. Wir werden diesen neuen Sachverhalt im Programm einbauen. Das geschieht aber erst mit dem Update auf Verson 22.30, welches für Ende März geplant ist.

    Mit freundlichen Grüßen aus Mannheim
    Martin Jung

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