Aufteilungsquote bei Mieteinnahmen / Werbungskosten

  • Hallo,

    bei unserer Grundstücksgemeinschaft (2 Personen) werden bei der Erklärung zur
    gesonderten und einheitlichen Feststellung die Einkünfte aus VV wie folgt verteilt:

    Mieteinnahmen: 50% / 50%
    Werbungskosten: 90% / 10%

    Dies hat das Finanzamt bisher akzeptiert. :)

    Nun erstelle ich zum ersten mal die Steuererklärung selbst mit der SteuerSpar Erklärung 2015
    und habe noch keinen Weg gefunden, die Aufteilungsquote getrennt nach Mieteinnahmen
    und Werbungskosten aufzuteilen. :(

    Wer kann hier helfen?

    Herzliche Grüße
    Andreas

  • Im amtlichen Formular ist es die Anlage FE 1.

    Unter "Laufende Einkünfte" in Zeile 5 werden die Einkünfte eingetragen,
    die nach dem allgemeinen Schlüssel verteilt wurden.
    In meinem Fall hier Mieteinahmen mit dem Schlüssel 50% / 50%.

    In Zeile 6 ("abweichend vom allgemeinen Schlüssel zu verteilen") möchte
    ich die Werbungskosten zu 90% / 10% aufteilen.

    Ich habe schon einiges probiert, aber ich schaffe es nicht, mit dem
    Steuerprogramm in Zeile 6 etwas einzutragen.

  • Das Thema scheint immer noch nicht gelöst.
    Ich habe dasselbe Problem und möchte zusätzlich zu der Ermittlung der Einkünfte VV (2 Eigentümer, je 50%) bestimmte
    Kostenpositionen zu 100% einem der beiden Eigentümer zuordnen.
    Das ginge nur über die Zeile 6 der FE 1, aber ich finde keine Eingabemöglichkeit.

  • Verteilen die Miteigentümer die Einnahmen bzw. die Aufwendungen (hier: Werbungskosten) abweichend von den Miteigentumsanteilen (hier: 50 : 50), ohne einen finanziellen Ausgleich vorzusehen, ändert sich an der steuerlichen Zuordnung der Einkünfte entsprechend den Miteigentumsanteilen nichts.

    In diesem Fall geht das Finanzamt davon aus, dass zwischen den Miteigentümern aus persönlichen Gründen entsprechende Schenkungen stattgefunden haben. Diese sind einkommensteuerlich ohne Bedeutung.

    Im Ergebnis wirft die SSE die Aufwendungen richtig entsprechend den Eigentumsverhältnissen aus, also hier 50 : 50.

    Staufer

  • Ich denke, das beantwortet die Frage nicht.
    Gerne beschreibe ich den Fall konkreter.
    Eine WEG aus 2 Personen ermittelt die Einkünfte aus VV 50:50. Im Jahr 2015 kauft Person1 die Anteile der Person2 am gemeinsamen Objekt ab. Es entstehen (zusätzliche) Geldbeschaffungskosten für Person1, welche eben auch in der Anlage FE1 nur Person1 zuzuordnen sind, also zu einem abweichenden Schlüssel.

  • Das ja ist ein ganz anderer Sachverhalt als der, auf den Sie sich beziehen (der von aps65 sollte es sein).

    Wenn die Anteile des einen der vorher gemeinsamen Eigentümer durch den anderen gekauft werden, endet in diesem Moment die Eigentümergemeinschaft.

    Anders als Sie geschrieben haben ("einer der BEIDEN Eigentümer"), gibt es ab Kaufdatum nämlich nur noch EINEN Eigentümer.

    Nach Kaufdatum brauchen Sie keine FE mehr zu erstellen und der neue 100-Prozent-Eigentümer gibt schlicht und einfach eine Anlage Vermietung und Verpachtung mit allen Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Geldbeschaffungskosten ab.

    Sie müssen die Kosten und Einnahmen in solche vor und nach dem Verkauf aufteilen, also eine FE für die Eigentümergemeinschaft und eine Anlage VV für den Einzeleigentümer erstellen.

    Spekulationsfristen etc. werden Sie sicherlich beachtet haben.

    Staufer

  • Der Besitzübergang ist per Kaufvertrag auf den 01.01.2016 festgelegt. Das geht aus dem notariellen Kaufvertrag hervor.
    Die Kosten von Person1 (Geldbeschaffungskosten, Grundbuchänderungen, Grundschuld-Abtretungserklärungen, Notarkosten, Grunderwerbssteuer) fielen für Person1 aber noch in 2015 an, also noch während die WEG bestand. Daher sollte es möglich sein, sowohl Einkünfte nach dem allgemeinen Verteilungsschlüssel der WEG zu erfassen, als auch (negative) Einkünfte für Person1 nach einem abweichenden Schlüssel. Die offiziellen Formulare (hier FE1) gibt das her und ich habe bereits FE1-Anlagen gesehen, die auch so befüllt waren. Die beschriebene Variante mit der Anlage VV ist sicher auch möglich, aber wie eben ausgeführt, sollte die Darstellung auch so möglich sein, wie ich es eben beschrieben habe. Das Programm erlaubt aber offenbar nur entweder die Befüllung der Zeile 5 oder Zeile 6 der Anlage FE1. Und genau das wundert mich.

  • Die Ausgaben/Kosten beziehen sich aber NICHT auf die Eigentümergemeinschaft, sondern sind im Vorgriff auf das Einzeleigentum zu sehen.

    Sie betreffen den einzelnen Steuerpflichtigen und haben in der FE nichts zu suchen. Im Übrigen sind es - bis auf die Geldbeschaffungskosten- vorweggenommene Anschaffungskosten, die nur in der Abschreibung des Gebäudeanteils und nicht auf einmal berücksichtigt werden können. Da hätte die Person 1 im Steuerjahr 2015 ohnenhin keinen Vorteil, sondern nur ab Eigentumsübergang.

    Staufer

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