Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

  • Ich vermute mal, dass eine Witwe im Sterbe- und im darauf folgenden Gnadenjahr keinen anteiligen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bekommt, weil sie noch Anspruch auf den Splittingtarif hat. Im Programm wird dies leider nicht klar herausgestellt. Dort kann man den Zeitraum, zu dem eine Haushaltsgemeinschaft mit einer weiteren volljährigen Person bestanden hat, angeben und dieser führt zu einem anteiligen Entlastungsbetrag.

    Meines Erachtens fehlt in den Erläuterungen fehlt der Hinweis, das Verwitwete in diesem Zeitraum keinen Anspruch haben.

    Oder haben sie etwa doch?

  • Zitat

    Oder haben sie etwa doch?


    wie das mit den Verwitweten ist, wurde hier schon mal diskutiert. Im Sterbejahr des Ehegatten gilt man steuerrechtlich ohnehin
    noch nicht als verwitwet
    , das ist jedenfalls meine Meinung.

    Die Meinungen zu dem Thema gehen aber auseinander: https://www.smartsteuer.de/online/le...einerziehende/

    Für später ergibt sich alles aus § 24b Abs. 3 EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__24b.html

    Das Gnadensplitting ist jedenfalls kein Versagungsgrund.

  • wie das mit den Verwitweten ist, wurde hier schon mal diskutiert. Im Sterbejahr des Ehegatten gilt man steuerrechtlich ohnehin
    noch nicht als verwitwet
    , das ist jedenfalls meine Meinung..

    Zumindest steuerrechtlich hatte ich das bisher auch so gesehen.

    Die Meinungen zu dem Thema gehen aber auseinander: https://www.smartsteuer.de/online/le...einerziehende/

    Aber nach der von Dir verlinkten Quelle ist man offensichtlich schon im Sterbejahr Witwe/r.

    Zitat

    2.1.3. Verwitwete

    § 24b Abs. 2 Satz 1 EStG behandelt auch die Stpfl. als alleinstehend, die verwitwet sind. Dies gilt unabhängig davon, ob für den verwitweten Stpfl. das Splitting-Verfahren nach § 26 Abs. 1 i.V.m. § 32a Abs. 5 EStG (im Jahr des Todes) oder das Splitting-Verfahren nach § 32a Abs. 5 i.V.m. Abs. 6 Nr. 1 EStG (Witwensplitting im Jahr, das dem Todesjahr folgt) anzuwenden ist (s.u. Beispiel 5). Nach § 24b Abs. 3 EStG kann der Entlastungsbetrag zeitanteilig erstmals für den Monat des Todes des Ehegatten gewährt werden. In diesen Fällen (Steuerklasse III) kann der Entlastungsbetrag nur über die Eintragung eines Freibetrages als Lohnsteuerabzugsmerkmal vom zuständigen Finanzamt gewährt werden (§ 39a Abs. 1 Nr. 8 EStG; → Lohnsteuerermäßigungsverfahren).


    Danke für Deine Hilfe, offensichtlich bist Du ein Steuerprofi.

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