Eigentümerwechsel in Feststellungserklärung

  • Die Ehefrau ist am 3.10.2019 gestorben, deshalb muss der Ehemann gemeinsam mit den Kindern eine Erbengemeinschaft für mehrere Immobilien versteuern. Nun stelle ich mir die Frage, ob man bei den Immobilien unter V & V Objekt bei Eigentümerwechsel in 2019 jeweils das Feld "Anschaffung/Fertigstellung/Erbschaft" ankreuzen und dort das Sterbedatum angeben muss?

  • Zitat

    Eigentümerwechsel in 2019 jeweils das Feld "Anschaffung/Fertigstellung/Erbschaft" ankreuzen und dort das Sterbedatum angeben muss?


    Nicht nur der Erläuterungstext deutet darauf hin, auch die Rechtslage ist so. Das Erbe fällt am Sterbetag an.

  • Nicht nur der Erläuterungstext deutet darauf hin, auch die Rechtslage ist so. Das Erbe fällt am Sterbetag an.

    Das ist so wohl richtig. Mich irritiert allerdings die Tatsache, dass der Ehemann bereits vor dem Tode seiner Frau Eigentümer seiner Hälfte war. Eigentlich sollte nur das Erbe zur (Erben-) Gemeinschaft gehören. Wobei sich dann die Frage stellt, wo seine ursprüngliche Hälfte anzugeben ist.

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    Wobei sich dann die Frage stellt, wo seine ursprüngliche Hälfte anzugeben ist.


    Ebenfalls in der Feststellungserklärung der Erbengemeinschaft. Sein Anteil ist deshalb höher als der Kinder. Für die Ehegatten wird für 2019 eine

    ganz normale Zusammenveranlagung durchgeführt. Die Einkünfte aus Vermietung bis zum Todestag werden zwischen den Ehegatten aufgeteilt.

    Der Anteil des Ehemanns ab dem 03.10.2019 aus der Erbengemeinschaft wird unter Grundstücksgemeinschaften in Zeile 25 der Anlage V erklärt.


  • Ebenfalls in der Feststellungserklärung der Erbengemeinschaft. Sein Anteil ist deshalb höher als der Kinder. Für die Ehegatten wird für 2019 eine

    ganz normale Zusammenveranlagung durchgeführt. Die Einkünfte aus Vermietung bis zum Todestag werden zwischen den Ehegatten aufgeteilt.

    Der Anteil des Ehemanns ab dem 03.10.2019 aus der Erbengemeinschaft wird unter Grundstücksgemeinschaften in Zeile 25 der Anlage V erklärt.

    Habe ich es richtig verstanden, dass erst der Zeitraum nach dem Todestag in der Feststellungserklärung erklärt wird, dann aber für das gesamte Objekt?

  • Zitat

    Habe ich es richtig verstanden, dass erst der Zeitraum nach dem Todestag in der Feststellungserklärung erklärt wird, dann aber für das gesamte Objekt?


    Fast richtig, aber ab dem Sterbetag ! Für die Ehegatten als Miteigentümer brauchte es ja keine Feststellungserklärung, bis zum Sterbetag lässt

    sich alles in der Anlage V der Einkommensteuererklärung der Ehegatten erfassen. Der strikte Schnitt ab dem Sterbetag entspricht auch

    § 11 EStG (Zu- und Abflussprinzip).


  • Fast richtig, aber ab dem Sterbetag ! Für die Ehegatten als Miteigentümer brauchte es ja keine Feststellungserklärung, bis zum Sterbetag lässt

    sich alles in der Anlage V der Einkommensteuererklärung der Ehegatten erfassen. Der strikte Schnitt ab dem Sterbetag entspricht auch

    § 11 EStG (Zu- und Abflussprinzip).

    Danke für Deine kompetente Rückmeldung. Abweichend davon kann man zur Vereinfachung sicher auch die Feststellungserklärung am 01.10. beginnen lassen. Ich denke nicht, dass sich daran jemand stören wird.

  • Zitat

    Abweichend davon kann man zur Vereinfachung sicher auch die Feststellungserklärung am 01.10. beginnen lassen. Ich denke nicht, dass sich daran jemand stören wird.


    Ich mache es in solchen Fällen genau, weil ich z. B. auch die Gebäude-Afa im Sterbejahr taggenau aufteile, ebenso wie größere

    Erhaltungsaufwendungen, die aus den Vorjahren stammen.

    Bei einem Sterbetag 03.10. (Feiertag) müssten Wohnungsmieter die Miete theoretisch erst am 04.10. zahlen, sie können sie aber auch

    schon am 02.10. überwiesen haben. Das kann schon einen bemerkbaren Unterschied bei den Einkünften ausmachen.

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