Die Günstigerprüfung bei den Vorsorgeaufwendungen zwischen der Rechtslage ab 2010 und der Rechtslage 2004, ergibt in SSE für die Rechtslage ab 2010 1.900,00 EUR und für die Rechtslage 2004 2.049,00 EUR, weshalb als abziehbare Vorsorgeaufwendungen der höhere Betrag genommen wird. In der SSE Ver. 25.39.90 (Win) wird bei der Berechnung der Vorsorgeaufwendungen nach der Rechtslage 2004 ein Vorwegabzug von 300,00 EUR vorgenommen, aber keine Kürzung nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG 2004, was bei der Steuerschuld (inkl. Soli) mehr als 60,- EUR zu meinen Gunsten ausmacht.
Elster kürzt dagegen nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG 2004 wieder um 300,- EUR, sodass der Vorwegabzug 0,- EUR beträgt (Telefonische Auskunft des Finanzamts, was so nicht in Elster ersichtlich ist. Warum die Kürzung genau erfolgt, konnte mir am Telefon aber nicht gesagt werden.) und dadurch ergibt die Günstigerprüfung nach der Rechtslage 2004 1.899,00 EUR, weshalb als abziehbare Vorsorgeaufwendungen 1.900,00 EUR nach der Rechtslage ab 2010 genommen werden.
Ansonsten sind alle berücksichtigten Angaben und Werte in Elster und SSE identisch und das zu versteuernde Einkommen unterscheidet sich nur in dem o. g. Unterschiedsbetrag von 149,- EUR.
In SSE werden auch die Daten, die zu einem Abzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG 2004 führen könnten, entsprechend aufgeführt: "Versorgungsbezüge" (weil Beamter im vorzeitigen Ruhestand ab 01.01.2019), "Lohn mehrere Jahre/Entschädigungen (ermäßigt besteuert lt. Lohnsteuerbescheinigung)", (wg. einer Nachzahlung für die Jahre 2017 und 2018 für das aktive Beamtenverhältnis, die 1/5 Regelung wurde für die Nachzahlung von Elster und SSE angewandt).
Kann es sein, dass SSE hier einen Fehler bei der Günstigerprüfung bei Vorsorgeaufwendungen macht und ein Kürzungskriterium nicht berücksichtigt?