Programmfehler bei der Berechnung der Vorsorgeaufwendungen?

  • Die Günstigerprüfung bei den Vorsorgeaufwendungen zwischen der Rechtslage ab 2010 und der Rechtslage 2004, ergibt in SSE für die Rechtslage ab 2010 1.900,00 EUR und für die Rechtslage 2004 2.049,00 EUR, weshalb als abziehbare Vorsorgeaufwendungen der höhere Betrag genommen wird. In der SSE Ver. 25.39.90 (Win) wird bei der Berechnung der Vorsorgeaufwendungen nach der Rechtslage 2004 ein Vorwegabzug von 300,00 EUR vorgenommen, aber keine Kürzung nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG 2004, was bei der Steuerschuld (inkl. Soli) mehr als 60,- EUR zu meinen Gunsten ausmacht.

    Elster kürzt dagegen nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG 2004 wieder um 300,- EUR, sodass der Vorwegabzug 0,- EUR beträgt (Telefonische Auskunft des Finanzamts, was so nicht in Elster ersichtlich ist. Warum die Kürzung genau erfolgt, konnte mir am Telefon aber nicht gesagt werden.) und dadurch ergibt die Günstigerprüfung nach der Rechtslage 2004 1.899,00 EUR, weshalb als abziehbare Vorsorgeaufwendungen 1.900,00 EUR nach der Rechtslage ab 2010 genommen werden.

    Ansonsten sind alle berücksichtigten Angaben und Werte in Elster und SSE identisch und das zu versteuernde Einkommen unterscheidet sich nur in dem o. g. Unterschiedsbetrag von 149,- EUR.

    In SSE werden auch die Daten, die zu einem Abzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG 2004 führen könnten, entsprechend aufgeführt: "Versorgungsbezüge" (weil Beamter im vorzeitigen Ruhestand ab 01.01.2019), "Lohn mehrere Jahre/Entschädigungen (ermäßigt besteuert lt. Lohnsteuerbescheinigung)", (wg. einer Nachzahlung für die Jahre 2017 und 2018 für das aktive Beamtenverhältnis, die 1/5 Regelung wurde für die Nachzahlung von Elster und SSE angewandt).

    Kann es sein, dass SSE hier einen Fehler bei der Günstigerprüfung bei Vorsorgeaufwendungen macht und ein Kürzungskriterium nicht berücksichtigt?

  • Hallo Herr Jung,

    ich war noch am überlegen, ob ich aus Datenschutzgründen die Steuerfalldatei an Sie schicken soll, da hat mir eine Bekannte angeboten, sie zum Termin bei ihrem Steuerberater zu begleiten. Dieser sagte mir schon nach kurzem Durchsehen der Unterlagen, dass die Kürzung des Vorwegabzuges in Elster wg. dem nachgezahlten Arbeitslohn aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis erfolgt ist.

    Dies ist auch so, wenn im Jahr der Zahlung (bei mir im Ruhestand) die Voraussetzungen für die Kürzung des Vorwegabzugs eigentlich nicht mehr vorliegen. Maßgebend ist hier, dass der Arbeitslohn aus einem Beschäftigungsverhältnis stammt, bei dem die Voraussetzungen für die Kürzung des Vorwegabzugs erfüllt waren.

    Dies gilt z. B. bei Ruhestandsbeamten mit einer Nachzahlung von Bezügen für vorangegangene Jahre, in denen sie in einem aktiven Beamtenverhältnis gestanden haben. Daher wird die Nachzahlung von Bezügen für vorangegangene Jahre in die Berechnung für die Kürzung des Vorwegabzugs mit einbezogen.

    Lt. Steuerberater rechnet Elster hier richtig und SSE falsch, da meine Angaben in SSE korrekt bzw. vollständig erfasst sind. Er konnte nicht verstehen, dass das Programm hier ein falsches Ergebnis auswirft, da die o. g. Kürzung auf einem Gerichtsurteil von 2006 beruht (BFH-Urteil vom 17.5.2006, X R 19/05), also keine Neuerung darstellt, sondern seit 14 Jahren gängige Praxis ist.

    Mit freundlichen Grüßen

    Mopf

  • Und, was soll jetzt mit dieser Information anzufangen sein, solange das der Support der aav nicht prüfen kann? Sie haben doch die Möglichkeit den Steuerfall zu anonymisieren. Ich kann mir vorstellen, dass man eingabetechnisch auch die SSE zum richtigen Ergebnis bringen kann.

  • Hallo Mopf,

    auch unsere Software kürzt den Vorwegabzug, wenn Sie eine Abfindung erfasst haben und die entsprechende vorherige Art der Tätigkeit, die zu einer Kürzung führt. Es geht auch tatsächlich um einen Vorwegabzug, der bei Ihnen in 2019 noch zum Ansatz kommt?

    Mit freundlichen Grüßen aus Mannheim
    Martin Jung

  • Hallo Herr Jung,

    vielen Dank für die Info. Das war der richtige Hinweis. Sie haben Recht, dass auch Ihre Software den Vorwegabzug kürzt. Aber die Eingabe dazu finde ich sehr schwierig. Mit Hilfe eines erfahrenen IT-lers hat es dann aber doch geklappt. Nach Aufteilung meiner einzigen vorhandenen Lohnsteuerbescheinigung auf 2 fiktive Lohnsteuerbescheinigungen "Pension oder Vorruhestandsbezüge (ausschließlich) / Pensionär [Beamter/Richter/Soldat im Ruhestand] sowie Abfindung (ausschließlich) / Beamter", stimmt dann die Berechnung.

    Aber was ich im Programm verwirrend finde, weshalb wir diese Eintragung erst auch wieder verworfen hatten, ist, dass dann in der „Übersicht erfasster Lohnsteuerbescheinigungen“ in der ersten Zeile hinter „Pension oder Vorruhestandsbezüge (ausschließlich)“ ein Bruttolohn aufgeführt wird, der den Vorruhestandsbezügen entspricht und in der zweiten Zeile hinter „Beamter“ der Bruttolohn mit „0,00“ ausgewiesen wird, obwohl auch bei dieser Lohnsteuerbescheinigung in den Zeilen 10 bis 12 Beträge für die Nachzahlung vorhanden sind. Verbesserungswürdig fände ich auch, dass man statt "Abfindung" auch "Nachzahlung" auswählen könnte, denn meine Nachzahlung ist keine Abfindung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Mopf

  • Hallo Papa_001,

    Ihren Beitrag fand ich dagegen nicht sehr hilfreich. Der Anzahl meiner Beiträge kann man entnehmen, dass ich Anfänger in diesem Forum bin und da hätten Sie ja mal erläutern können, wie man einen Steuerfall anonymisiert.

    Durch einfaches Löschen meiner persönlichen Daten im Steuerfall konnte mir nicht mal der erfahrene IT-ler sagen, ob der Datensatz dann wirklich anonym ist, weil manche Angaben dort im Klartext drin stehen und andere sind verschlüsselt oder unleserlich. Und der IT-ler hat es schon oft erlebt, dass in einer Software gelöschte Daten weiterhin gespeichert werden, aber für den Laien nicht mehr sichtbar sind.

    Mit freundlichen Grüßen

    Mopf

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