Ehepartner 2019 verstorben, Datenübernahme Steuerfall

  • Hallo, wie geht man vor wenn der Ehepartner letztes Jsahr verstorben ist ? Die Datenübernahme aus dem Vorjahr (2018) nimmt ihn ja dann als Person noch mit .

    Grüße
    Icebird

  • Hallo, wie geht man vor wenn der Ehepartner letztes Jsahr verstorben ist ? Die Datenübernahme aus dem Vorjahr (2018) nimmt ihn ja dann als Person noch mit .GrüßeIcebird


    Ist ja auch richtig so. Er hatte ja vielleicht noch Einkünfte und das Ehegatten-Splittung steht Ihnen für 2019 auch noch zu.
    Einfach nur "verstorben am" vermerken..

  • Für das Sterbejahr 2019 ändert sich noch überhaupt nichts, da werden die Ehegatten wie bisher zusammenveranlagt. Falls der Ehemann

    verstorben ist, gibt es für 2020 Probleme bei der Datenübernahme aus dem Vorjahr, weil der bisher an erster Stelle stand. Da muss man so

    oder so manuell nacharbeiten. Der Splitting-Tarif kommt letztmals für das Jahr 2020 zur Anwendung.

  • Falls der Ehemann verstorben ist, gibt es für 2020 Probleme bei der Datenübernahme aus dem Vorjahr, weil der bisher an erster Stelle stand. Da muss man so

    oder so manuell nacharbeiten. Der Splitting-Tarif kommt letztmals für das Jahr 2020 zur Anwendung.

    Das ist aber hier in aav-Anwendung nicht so kompliziert wie in HL.;)

  • Zitat

    Das ist aber hier in aav-Anwendung nicht so kompliziert wie in HL


    Stimmt, man kann nach der Datenübernahme zunächst Einzelveranlagung angeben, aber manuell nacharbeiten muss man trotzdem.

  • Es müssen aber keine Dialoge bzw. Werte noch einmal neu erfasst werden. Vorausgesetzt, bei richtiger Vorgehensweise! Die Dialogmasken können ja in einer Programminstanz kopiert und an anderer Stelle eingefügt werden. Im Altfall müssen nach dem StB. zuvor die Werte dem Ehemann zugewiesen werden, damit diese bei der Datenübernahme aus dem Altfall nicht verloren gehen. Anschließend muss im aktuellen Fall der Dialog bei der Ehefrau aus dem persönlichen Bereich kopiert und beim Ehemann eingefügt werden. Geht auch bei HL aber da sind noch ein paar Zwischenschritte durchzuführen. Hatte ich aber schon einmal beschrieben. Es geht ja zunächst nur um den Splittingtarif. Bereits bei der Einzelveranlagung muss darauf geachtet werden, dass Ausgaben des verstorbenen Partners zum anderen Partner hinüber gezogen werden. Aber das muss Ihnen ja nicht explizit erläutert werden.:)

  • Für das Sterbejahr 2019 ändert sich noch überhaupt nichts, da werden die Ehegatten wie bisher zusammenveranlagt.

    Und was ist, wenn neben dem überlebenden Ehepartner miterbende Kinder vorhanden sind? Muss da nicht ab dem Zeitpunkt des Todes eine Feststellungserklärung erstellt werden?

  • Zitat

    Muss da nicht ab dem Zeitpunkt des Todes eine Feststellungserklärung erstellt werden?


    Das ist eine andere Baustelle. Die muss aber nur aufgemacht werden, wenn Vermietungseinkünfte aus Immobilien erzielt wurden oder ein Betrieb

    vorhanden war und es tatsächlich mehrere Erben gibt. Das ändert aber nichts an der Zusammenveranlagung der Ehegatten im Sterbejahr.

  • Das ist eine andere Baustelle. Die muss aber nur aufgemacht werden, wenn Vermietungseinkünfte aus Immobilien erzielt wurden oder ein Betrieb
    vorhanden war und es tatsächlich mehrere Erben gibt. Das ändert aber nichts an der Zusammenveranlagung der Ehegatten im Sterbejahr.

    OK, das leuchtet ein.

    Aber im darauf folgenden Jahr bleibt davon nur noch der Splittingtarif. Die weiteren Freibeträge fallen dann weg.

  • Zitat

    Aber im darauf folgenden Jahr bleibt davon nur noch der Splittingtarif. Die weiteren Freibeträge fallen dann weg.


    Im Jahr nach dem Sterbejahr erhält der überlebende Ehegatte letztmals den Splittingtarif, despektierlich als sog. "Gnadensplitting" bezeichnet.

    Dafür reichen beim Familienstand die Auswahl verwitwet und die Datumsangabe.

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