Anlage V - Gebäudeabschreibung

  • Hallo,

    für meine erste Steuererklärung als Vermieter möchte ich die Gebäudeabschreibung für die vermietete Wohnung berücksichtigen.

    Aus meinem Kaufvertrag gehen die Grundstückskosten in % hervor, d.h. ca. 25% sind Grundstückskosten.

    In der SteuerSparErklärung gibt es auch die Möglichkeit als Eingabe in % anzugeben.

    Ist das für das Finanzamt ausreichend?
    Oder soll man die Grundstückskosten gem. Ar­beits­hil­fe zur Auf­tei­lung ei­nes Ge­samt­kauf­prei­ses für ein be­bau­tes Grund­stück vom Bundesministerium für Finanzen ermitteln?
    https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Sta…skaufpreis.html
    Wenn nicht, wann ist die Ermittlung der Grundstücksoten gem. Arbeitshilfe vom Bundesministerium zu verwenden?

    Danke und Gruß

  • Sie geben nur den Kaufbetrag ohne Grundstückskosten ein, die Sie gemäß den konkreten Angaben im notariellen Kaufvertrag herausrechnen. Ein Prozentsatz spielt dabei in der SteuerSparErklärung keine Rolle.

    Anschaffungsnebenkosten nicht vergessen; diese werden zum Kaufpreis dazuaddiert.

    Eingabe unter > Vermietung und Verpachtung > Ermittlung der Einkünfte > Werbungskosten > Gebäudeabschreibung. Dort erstmalig alle Angaben zur Wohnung erfassen. Daten werden in den Folgejahren automatisch übernommen.

    Staufer

  • Hallo mc_mischanja,

    gundsaetzlich sollte man die Grundstueckskosten aus dem Gesamtkaufpreis nach den hoffentlich vorhanden Angaben im Notarvertrag herausrechnen.
    ABER: Der Grundstueckspreis muss trotzdem immer plausibel nach den oertlichen Verhaeltnissen sein.
    Wenn das Finanzamt - heutzutage meist in Person des Herrn Computer - entscheidet, dass der Grundstuecksanteil zu niedrig angesetzt wurde, dann wird eine eigenen Berechnung gemacht - nicht unbedingt zum Vorteil des Steuerpflichtigen.

  • Das war ja die Frage, die gestellt wurde, ob der Grundstückspreis nach der Arbeitshilfe des BMF ermittelt werden solle. Diese Arbeitshilfe war ja lange umstritten, doch nach höchstrichterlichem Befinden, darf diese Arbeitshilfe nun von der Finanzverwaltung Verwendung finden. Ich würde aber dennoch in den Notarvertag schauen. Es kommt auch darauf an, in wie weit, diese Arbeitshilfe alle Umstände zur Marktdatenbestimmung erfasst. Da wo die Arbeitshilfe klare Antworten hat, findet sie natürlich Anwendung. Es gibt aber Gebiete oder Gegenden, wonach keine ausreichenden Marktdaten erhoben sind. Für diese Grundstücke hat die Arbeitshilfe keine Antwort. Das kommt zwar kaum noch vor. Wenngleich es aber nicht unwahrscheinlich ist.

  • Eine sehr gute Orientierung für den vermietenden Steuerzahler ist - wenn vorhanden - der sogenannte Bodenrichtwert zum Zeitpunkt des Erwerbes des Mietobjektes.
    Damit kann man auch als Laie überpruefen ob der vorhandene oder berechnete Bodenanteil in Euro plausibel ist.
    Bodenrichtwert x Grundstücksfläche

    Der Gesamtkaufpreis beinhaltet immer den Gebaeudepreis und den Grundstueckspreis des mitgekauften Grundstuecks,
    Dazu können noch Kosten für mitgekaufte Gegenstaende, z.B. Einbaukueche, mitgekaufte Moebel und Einrichtungsgegenstaende kommen.
    Bei Eigentumswohnung kommt noch die mitgekaufte anteilige Instandhaltungsruecklage hinzu.

  • msc_mischanja hat eine Angabe zum Grundstückswert in seinem notariellen Kaufvertrag (siehe #1).

    Einen für ihn günstigeren Wert wird das Finanzamt wohl kaum annehmen. Einen für ihn ungünstigeren Wert braucht er sich doch nicht auszurechnen, mit welcher Methode auch immer.

    Also ist ihm zu empfehlen, einfach den Wert aus dem Kaufvertrag zu übernehmen.

    Dazu addieren kann er noch Anschaffungsnebenkosten gem. # 2. Dazu gibt es umfangreiche Hinweise in der SSE.

    Staufer

  • Zitat

    Einen für ihn günstigeren Wert wird das Finanzamt wohl kaum annehmen.


    So sehe ich das auch! Außerdem ist die Verwendung der Arbeitshilfe des BMF ohne Grundkenntnisse im Bewertungsrecht durchaus zeitaufwändig.

    Bodenrichtwerte werden auch nicht in allen Bundesländern veröffentlicht, bei uns z. B. muss man für solche Auskünfte Gebühren entrichten.


  • Außerdem ist die Verwendung der Arbeitshilfe des BMF ohne Grundkenntnisse im Bewertungsrecht durchaus zeitaufwändig.

    Bodenrichtwerte werden auch nicht in allen Bundesländern veröffentlicht, bei uns z. B. muss man für solche Auskünfte Gebühren entrichten.

    Das ist das Stichwort. Ein Gutachter wird diese Arbeitshilfe nicht verwenden, weil diese Arbeitshilfe eine andere Zielsetzung hat. Sie dient der Finanzverwaltung zur Plausibilitätsprüfung. Und obendrein, wie will man überprüfen, was nicht verstanden wird. Alleine damit lässt sich ein Verkehrswertgutachten nicht erstellen. Die Gutachterausschüsse bieten unterschiedliche Services an. Teilweise kann man für kleines Geld (Excelanwendung) eine Anwendung erwerben, um kleine überschaubare Bewertungen zu starten.

  • Sie geben nur den Kaufbetrag ohne Grundstückskosten ein, die Sie gemäß den konkreten Angaben im notariellen Kaufvertrag herausrechnen. Ein Prozentsatz spielt dabei in der SteuerSparErklärung keine Rolle.

    Anschaffungsnebenkosten nicht vergessen; diese werden zum Kaufpreis dazuaddiert.

    Eingabe unter > Vermietung und Verpachtung > Ermittlung der Einkünfte > Werbungskosten > Gebäudeabschreibung. Dort erstmalig alle Angaben zur Wohnung erfassen. Daten werden in den Folgejahren automatisch übernommen.


    Ein Fragen zu den Anschaffungsnebenkosten:
    - Soweit ich verstehe, werden die Anschaffungsnebenkosten einmalig als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht sowie für die Abschreibung verwendet.

    Verstehe ich das richtig? Oder gibt es Möglichkeiten, die Anschaffungsnebenkosten sonst noch irgendwo steuerlich geltend zu machen?

  • Sie werden NICHT einmalig als Werbungskosten geltend gemacht, sondern fließen nur in die Gebäudeabschreibung ein.


    Ganz präzise muss man sagen: Sie fließen nur anteilig in die Gebäude-AfA ein, denn auch hier muss nach Gebäudewert und Bodenwert aufgeteilt werden.

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