Nachzahlung Absenkungsbetrag Beamte BW korrekt erfassen (Fünftelregelung, Anlage N)

  • Hallo zusammen,

    wie vielleicht manche den Medien entnommen haben gab es letztes Jahr eine Nachzahlung des Absenkungsbetrages für Beamte im Land Baden Württemberg. Sprich: man bekam eine Nachzahlung für mehrere Jahre auf einen Schlag. Das Land hat diese nicht als Arbeitslohn für mehrere Jahre behandelt, sondern die Zahlung wird unter dem normalen Bruttoarbeitslohn ausgegeben.

    Ich scheitere aktuell leider daran, diese Nachzahlung im Programm korrekt zu erfassen. Laut Begleitschreiben des Landes und der Hilfe innerhalb des Programmes muss ich in Anlage N bei der Position 18 die Nachzahlung unter "Entschädigung / Arbeitslohn für mehrere Jahre" angeben. Leider spuckt mir das Programm nicht aus, wie ich die Anlage N denn im Programm erfassen könnte. Auf der Homepage finde ich eine .PDF Datei aber die werde ich ja kaum verwenden müssen, oder doch ( https://www.steuertipps.de/steuererk...endiger-arbeit ) ?

    Wahrscheinlich gibt es eine simple Antwort dafür und ich bin nur zu blind es zu sehen. Ich hoffe hier kann mir jemand weiterhelfen. Vielen Dank!
    (Auf den Button Anlage habe ich geklickt, da wird mir aber nur angezeigt, dass keine Anlage nötig und deswegen auch nicht möglich sei)

  • Hallo,

    ich habe das gleiche Problem. Man kann den Betrag unter "Nichtselbständige Einnahmen -> Lohnsteuerbescheinigungen -> Lohnsteuerbescheinigung Grunddaten -> Beträge" unter Punkt 19: "Nicht ermäßigte Entschädigung/Lohn für mehrere Jahre" eingeben. Das entspricht dann Punkt 18 in der Anlage N.

    Was mich viel mehr irritiert: Im Begleitschreiben des Landes steht auch, dass man dann den Bruttoarbeitslohn OHNE die Nachzahlung eintragen soll. Ändere ich auch diesen ab, stimmt zwar was in Anlage N steht (so wie es das LBV im Begleitschreiben beschreibt -> kann man sich unter "Formular" in der Kopfzeile anschauen), aber das Programm rechnet eine Utopische Rückzahlung für mich aus.

    Muss ich also den Bruttoarbeitslohn unverändert lassen?

  • wenn das Land diese Nachzahlung nicht gesondert ausweist, hat man bei ESt 2019 Probleme - aber zunächst : wie hoch ist der Betrag pro Jahr/insgesamt?

    Oft gibt es keine besondere Ermäßigung der ESt, wenn Nz nicht so hoch!

    Ggf können Sie auch bei FA nachfragen bzw. nach ESt Einspruch einlegen und aufgrund von Nachweisen die andere VA beantragen!...

  • Vielen Dank. Aber kann es wirklich sein, dass diese Fünftelregelung kaum einen Unterschied macht? In meinem Fall lag die Nachzahlung bei etwa 10.500 Euro und wurde mit nahezu 50% besteuert. Die Ersparnis liegt laut Programm bei nur etwa 160 Euro (ledig).

    Ich meine gelesen zu haben, dass man das Bruttoeinkommen seit ein paar Jahren nicht mehr reduzieren muss. Ich vermute dass das Programm daher von völlig falschen Werten ausgeht. Das Begleitschreiben geht ja davon aus, dass man ohne eine Software arbeitet.

  • Hallo

    Zeile 19 der Lohnsteuerbescheinigung ist eine Zahlung, die in 3 enthalten ist, Zeile 10 ist eine Zahlung, die nicht in 3 enthalten ist. Bitte die Hilfen beachten.

    Je nach Einkünften kann eine Abfindung/Nachzahlung nach Fünftelregelung sogar nachteilig sein. Deshalb gibt es eine Günstigerprüfung. Hinweise gibt es im SteuerKompass.

    Mit freundlichen Grüßen aus Mannheim
    Martin Jung

  • Wenn der Arbeitgeber in der dem Finanzamt elektronisch uebermittelten Lohnsteuerbescheinigung falsche Betraege (oder in der falschen Zeile) angegeben hat, ist es aeusserst schwer das Finanzamt selbst mit extrem guten Belegen dazu zu bringen diese für die Einkommensteuerberechnung zu verwenden.
    Denn das Finanzamt (heutzutage kein menschlicher Finanzbeamter sondern der Herr Computer) nimmt stur ausschliesslich die elektronisch uebermittelten Daten.
    Das was auf der Einkommensteuererklaerung steht - auch wenn mit ELSTER übermittelt, wird schlichtweg völlig ignoriert.

    Selbst wenn man einen menschlichen Finanzbeamten erreicht, heist es lapidar: "Da muss der Arbeitgeber seine elektronische Meldung korrigieren."
    Der Arbeitgeber wiederum behauptet: "Das geht nicht."

  • Hallo

    Zeile 19 der Lohnsteuerbescheinigung ist eine Zahlung, die in 3 enthalten ist, Zeile 10 ist eine Zahlung, die nicht in 3 enthalten ist. Bitte die Hilfen beachten.

    Je nach Einkünften kann eine Abfindung/Nachzahlung nach Fünftelregelung sogar nachteilig sein. Deshalb gibt es eine Günstigerprüfung. Hinweise gibt es im SteuerKompass.


    Das widerspricht leider den Anweisungen des LBV Ba-Wü. Hier heißt es: Nachzahlung in Zeile 18 eintragen von Anlage N eintragen. In Zeile 6 soll dann der Bruttoarbeitslohn aus Zeile 3 der Lohnsteuerbescheinigung ABZÜGLICH der Nachzahlung. In meinem Fall ist die Nachzahlung aber höher als verbleibende Bruttoarbeitslohn. Das lässt das Programm nicht zu. Bitte um Hilfe bzw. Korrektur des Programms. Oder kann ich die Anlage vor Versand an die Finanzbehörde manuell ändern?

    Vielen Dank.

  • Hallo klausfi,

    achten Sie bitte auf meine Worte. Ich zitiere die Zeilen der Lohnsteuerbescheinigung.

    Hallo Herr Jung,

    vielen Dank für die schnelle Antwort.

    Die Lohnsteuerbescheinigung ist eben nicht so versandt worden, wie Sie es beschreiben. Nur Zeile 3 ist befüllt und laut LBV soll man es in Anlage N trotzdem anders eintragen.

    Dies lässt aber die Steuersparerklärung bei mir nicht zu, da in meinem Flal die Nachzahlung höher ist als der Bruttoarbeitslohn abzüglich der Nachzahlung. Hierfür benötige ich Hilfe.

    Vielen Dank!

  • Zitat

    Wenn der Arbeitgeber in der dem Finanzamt elektronisch uebermittelten Lohnsteuerbescheinigung falsche Betraege (oder in der falschen Zeile) angegeben hat, ist es aeusserst schwer das Finanzamt selbst mit extrem guten Belegen dazu zu bringen diese für die Einkommensteuerberechnung zu verwenden.


    Die Gefahr sehe ich jetzt nicht, das Nachzahlungsthema betrifft ja auch die Beamten der Finanzämter in Baden-Württemberg.

    Ärgerlich ist doch eher, dass die Abrechnungsstellen die Nachzahlung, falls nicht ermäßigt besteuert wurde, nicht unter Nummer 19

    der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen haben. Unter Nummer 10 dürfen nur die Beträge erfasst oder bescheinigt werden, die

    bereits beim Lohnsteuerabzug ermäßigt besteuert wurden. Dann muss der Bruttolohn unter Nummer 3 entsprechend gekürzt werden,

    außerdem müssen dann unter den Nummern 11 und 12, ggf. auch 13 und 14 Nullwerte eingetragen werden.


  • Die Gefahr sehe ich jetzt nicht, das Nachzahlungsthema betrifft ja auch die Beamten der Finanzämter in Baden-Württemberg.

    Ärgerlich ist doch eher, dass die Abrechnungsstellen die Nachzahlung, falls nicht ermäßigt besteuert wurde, nicht unter Nummer 19

    der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen haben. Unter Nummer 10 dürfen nur die Beträge erfasst oder bescheinigt werden, die

    bereits beim Lohnsteuerabzug ermäßigt besteuert wurden. Dann muss der Bruttolohn unter Nummer 3 entsprechend gekürzt werden,

    außerdem müssen dann unter den Nummern 11 und 12, ggf. auch 13 und 14 Nullwerte eingetragen werden.

    Das sehe ich auch so. Wie gesagt, ist das bei mir aber leider im Programm nicht möglich...

  • Hallo Klausfi,

    verstehe ich Sie richtig, dass der Betrag in Zeile 19 größer ist als der Betrag in Zeile 3 der Lohnsteuerbescheinigung? Sie haben auch keine weitere Lohnsteuerbescheinigung?

    Bei einer fehlerhaften Lohnsteuerbescheinigung kann die Software nicht viel machen. Wenn Sie laut Lohnsteuerbescheinigung nach Abzug der Zeile 19 einen negativen Betrag erhalten, können Sie den Wert in 3 auf den Wert von Zeile 19 ändern und den negativen Betrag als Lohnrückzahlung im entsprechenden Dialog erfassen.

    Ab dem Steuerjahr 2017 wurde die Anlage N geändert. Seitdem ist es nicht mehr notwendig, den Bruttolohn in Zeile 6 der Anlage N zu mindern.

    Mit freundlichen Grüßen aus Mannheim
    Martin Jung

  • mein Tipp: fragen Sie doch mal bei Ihrem Sachbearbeiter telefonisch nach - und/oder geben Sie die Werte so ein, wie es geht und wenn der Bescheid kommt: prüfen und ggf. Einspruch!

  • Das stimmt. Ich habe mich in den wenigen Fällen direkt zum FA begeben. Das war immer in fünf Minuten geklärt. Aber in der heutigen Zeit, sollte es anders gehen. Bis jetzt hab ich dort immer noch einen Kaffee trinken können.

  • Wenn das Programm keine direkte Eingabe in die Zeile 18 der Anlage N erlaubt, sondern nur einen Eintrag unter Nummer 19 der

    Lohnsteuerbescheinigung, darf der Bruttolohn unter Nummer 3 der Lohnsteuerbescheinigung nicht gekürzt werden.

    Da meckert das Programm zu recht! In der amtlichen Anleitung zur Anlage N heißt es dazu: Hat der Arbeitgeber im

    Lohnsteuerabzugsverfahren keine ermäßigte Besteuerung vorgenommen, tragen Sie bitte den entsprechenden steuerpflichtigen Teil

    des Bruttoarbeitslohns in die Zeile 18 ein. Ihr Arbeitgeber hat diesen Betrag ggf. in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung unter Nummer 19

    ausgewiesen.

    Bei Nummer 19 der Lohnsteuerbescheinigung steht im Erläuterungstext: "... und Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre - in 3. enthalten"

    Zitat

    Das LBV schrieb hierzu, dass man in der Anlage N die Daten manuell verändern soll. Und zwar so, dass man die Nachzahlung in Zeile 18 von
    Anlage N eintragen soll.


    Dann müsste man das aber anders erklären, über die Nummer 19 der Lohnsteuerbescheinigung funktioniert das nicht. Meines Erachtens ist das aber

    auch wenig sinnvoll, denn die Nachzahlung ist ja in der Lohnsteuerbescheinigung enthalten.Außerdem erkennt das Programm doch bei einem Eintrag

    der Nachzahlung unter Nummer 19 von sich aus, dass der Betrag nach § 34 EStG ermäßigt zu besteuern ist, es sei denn, man wählt das bewusst ab.

  • Bei uns ist es so, dass im April 2019 auch diese gekürzte Eingangsbesoldung nachgezahlt wurde. In meinem Fall waren das Brutto 7355 €. Der steuerliche Abzug lag bei 2813 € (!). Das ist aber fast das Doppelte prozentual (ca. 38,24%), als was normaler Weise von meinen Bezügen abgezogen wird (ca. 20,34%).


    Meine Frau ist ebenfalls Lehrerin und da verhält es sich ähnlich. Sie bekam eine Nachzahlung über 4094 €, von denen 1544 € Einkommenssteuer abgezogen wurden (also 37,7 % anstatt der regulären 20,72%).


    Da ja darauf verwiesen wurde, dass diese erhöhte steuerliche Belastung durch die Steuererklärung für das Jahr 2019 wieder ausgeglichen würde, waren wir erst mal beruhigt. Zudem könne evtl. die Fünftelungsregelung geltend gemacht werden.


    Nun haben wir also die Steuererklärung gemacht und die Zahlen genau so eingetragen, wie es die (verbesserte!) Anleitung des LBV vorschlägt. Die Fünftelungsregelung wäre also meiner Meinung nach berücksichtigt.


    Die aktuelle Steuerrückzahlung, was die Gehaltsnachzahlung betrifft, wirkt sich aber jedoch (vermutlich durch die Füntelungsregelung) lediglich um 625 € aus! Eigentlich müssten es aber etwa 2000 € sein, die wir da nachgezahlt bekommen müssten! Das verwundert und überrascht uns doch sehr.


    Nun meine Frage ans Forum:


    Weiss jemand, ob das sein kann, dass die Nachzahlung tatsächlich so hoch besteuert wird? Und entsprechend eben keine steuerliche Rückzahlung der etwa doppelt so hoch abgezogenen Einkommenssteuer erfolgt?


    Ist es also rechtens, dass der Ausgleich nur über die Fünftelungsregelung erfolgt? Da hätte das Land aber gut was eingespart...


    Ich komme da steuerrechtlich auch wirklich an meine Grenzen. Vielleicht weiß da jemand um eine Antwort? Oder hat jemand sogar schon einen Steuerbescheid bekommen, wo diese Fragen geklärt werden?

    Vielleicht ist das Ganze ja gar keine Frage der Steuersoftware?

  • Ob die Steuersoftware die Fünftel-Regelung nach § 34 Abs. 1 EStG gerechnet hat, ist aus der Steuerberechnung ersichtlich. Da wird auf

    jeden Fall dann der § 34 EStG genannt und auch der ermäßigt versteuerte Betrag. Was die Auswirkungen der Fünftelregelung angeht,

    sind die aufgrund des progressiven Steuertarifs naturgemäß unterschiedlich. Wenn ich bei höherem Einkommen den Grenzsteuersatz

    von 42% erreiche, passiert da praktisch nichts mehr.

    Nicht zielführend ist, sich den Lohnsteuerabzug im Monat der Nachzahlung anzuschauen. Dieser Prozentwert ist nicht aussagekräftig.

    Wenn die Nachzahlung als Einmalbezug nicht ermäßigt besteuert wurde und der Arbeitgeber am Jahresende einen Lohnsteuerausgleich

    durchgeführt hat, stimmen nämlich nur die Werte nach der Jahreslohnsteuertabelle. Die Steuermehrbelastung lässt sich nur über einen

    Lohnsteuerrechner und die Eingabe der Jahreswerte sauber ermitteln. Nur so erkennt man den Mehrabzug für die Nachzahlung wirklich.

    Dann sieht man auch, was die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG effektiv bringt oder auch nicht..

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