Berechnung steuerlicher Höchstbetrag Altersvorsorgeaufwendungen

  • Berechnung des steuerlich wirksamen Höchstbetrages für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
    ================================================== ================================

    Um meine Frage möglichst zu vereinfachen nehmen wir einen Selbständigen, der freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt. Es gibt also keine Arbeitgeberbeiträge.

    Im Steuerjahr 2020 können Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung und/oder private Rürup-Rentenversicherung bis 25.046,00 € im Rahmen der Einkommensteuererklärung steuerlich geltend gemacht werden.
    Allerdings wirken sich davon nur 90% also maximal 22.541,40 € steuermindernd aus.

    ===============
    Frage:
    Ist das so richtig?
    ===============

    Bitte NICHT auf die „kleinen Einschränkungen“ eingehen, wie z.B.
    - Man kann nicht mehr „Steuern sparen“ (erstattet bekommen) wie man gezahlt hat.
    - Arbeitgeber-Anteile zur gesetzlichen Rentenversicherung
    - Höchstbeitrag in die gesetzliche Rentenversicherung

    Vielen Dank für eure Antworten.
    WMenzel

    Herr Jung:
    Siehe mein Email gesendet am 29.09.2019 um 07:23 Uhr, Ticketnummer "1909-2928 <- nochmals stark vereinfacht!

    2018: 23.712,00 €, davon 86% = 20.392,32 €
    2019: 24.305,00 €, davon 88% = 21.388,40 €

  • Hallo WMenzel,

    ich hatte Sie bereits in Ihrer Anfrage per Mail unter anderem auf unsere Steuerberechnung, die Steuertipps und den SteuerKompass verwiesen und Ihnen auch einen Auszug geschickt.

    Mit freundlichen Grüßen aus Mannheim
    Martin Jung

  • Berechnung des steuerlich wirksamen Höchstbetrages für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
    ==================================================================================

    Um meine Frage möglichst zu vereinfachen nehmen wir einen Selbständigen, der freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt. Es gibt also keine Arbeitgeberbeiträge.

    Im Steuerjahr 2020 können Einzahlungen die gesetzliche Rentenversicherung und/oder betriebliche Altersvorsorge oder Riester-/Rürup-Rentenversicherung bis 25.046,00 € im Rahmen der Einkommensteuererklärung steuerlich geltend gemacht werden.
    Allerdings wirken sich davon nur 90% also maximal 22.541,40 € steuermindernd aus.

    ===============
    Frage:
    Ist das so richtig?
    ===============

    Intuitiv würde ich mit ja antworten. Da hier aber ein offensichtlicher Experte fragt, interessiert mich nun, was da anders sein könnte.

  • Hallo Herr Jung

    Wenn man was liest (in den Steuertipps und im SteuerKompass) muss man das nicht zwangsläufig wirklich verstehen!

    Auch im Internet steht sinngemäß immer:
    Gezahlt AG-Anteil + gezahlt AN-Anteil -> wie hoch Steuerersparnis?
    Wie da gerechnet wird (die Rechenformel) kannte ich schon lange.

    Meine Frage ist genau anders herum!
    ==============================
    Da bin ich mir nicht sicher an welcher Stelle die xx% zu berechnen sind.
    Daher meine Frage im Forum.

    Über eine Veröffentlichung von ver.di habe ich das erste Mal eine Darstellung gefunden,
    die ich in meinem vereinfachten Beispiel angegeben habe.

    Im Nachhinein - wenn man es sicher und ganz genau weis - sagt jeder: Genau das steht ja da. (Siehe Steuertipps / SteuerKompass)

  • Hallo Trekker

    "was da anders sein könnte"
    Meine Hoffnung war (was viel besser wäre), dass sich 2020 maximal 25.046,00 € steuermindernd auswirken.

    Zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitigem Rentenbeginn muss man 40 bis 80 Tausend Euro einzahlen.
    Auch bei "Rente statt Abfindung" (das sogenannte Mannheimer Modell) geht es um mehrere 10 Tausend Euro.
    Da wirkt sich ein um 10 % höheres steuerliches Limit stark aus.

  • Hallo Trekker

    "offensichtlicher Experte" schön wäre es - nein, man "wurschtelt sich so durch - in Notwehr.

    In Notwehr auch bei anderen Themen, wie z.B.: Empfangs-Antennenanlagen, Brennwertgerät, Fußbodenheizung, Heizwasser, Erbschaftsteuer, Immobilienbewertung, Grunderwerbsteuer, PC, Mietrecht, WEG-Recht
    Dabei haben mir vor allem gute Foren sehr geholfen.
    Lesen ist das eine - Verstehen und die Systematik, Zusammenhänge, Abhängigkeiten, Voraussetzungen, usw. wirklich begreifen ist das andere.

    Nur bei meinen Rechtschreib- und Tippfehlern ist keine Besserung in Sicht.
    Hinweis: Für Rechtschreib- und Tippfehler gibt es von mir keinen Finderlohn.

  • Hallo WMenzel,

    leider wird in Ihrer Frage ganz schön pauschaliert. Deshalb ist die Gesamtaussage so nicht korrekt.

    Im Einzelnen:

    • Für Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung und Beiträge zu Basisrenten ("Rürup") gibt es tatsächlich für 2020 die Grenze von 25.046 €, von denen 90% steuerfrei werden können. Die Grenze ist summarisch und betrifft auch Arbeitgeberbeiträge.
    • Die Riesterrente hat damit gar nichts zu tun. Hier beträgt die Höchstgrenze 2100 € inkl. Zulagen. Und es gibt weitere Beschränkungen der Förderfähigkeit. Insbesondere bei selbständigen.
    • Auch die betriebliche Altersvorsorge hat damit nichts zu tun. Hier gibt es sehr viele Regelungen, in vielen Fällen § 3 Nr. 63 EStG, aber es gibt weitere Regelungen. Für Selbständige gibt es hier eher nichts.

    Viele Grüße
    Rautka

  • Hallo Rautka,

    vielen Dank für deine Hinweise.
    Wenn ich dich richtig verstehe, fallen nur die Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung und in eine private Rürup-Rentenversicherung in den "Topf" der mit 25.046,00 € (für 2020) gegrenzt ist. Davon jedoch nur 90 % (2020) steuermindernd.
    (Den Selbständigen als Beispiel habe ich bewusst gewählt, um den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung bei der Betrachtung wegzulassen).

    Hinweis:
    Da es Menschen gibt, die nach dem Lesen des für Sie genehmen das Lesen beenden und somit Einschränkungen, Bedingungen und Änderungen nicht mitbekommen, habe ich aus meinem ersten Beitrag (meiner Frage) Riester und die betriebliche Altersvorsorge gelöscht.

  • Hallo WMenzel,

    auch wenn Sie es begründet haben, halte ich es für keinen guten Stil, eine beantwortete Frage im Nachhinein inhaltlich zu ändern. Das verleitet nur dazu, bei der Antwort Vollzitate zu verwenden. Auch das ist nicht sonderlich sinnvoll und sollte m.E. vermieden werden.

    Viele Grüße

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto für unser Forum? Die Zugangsdaten zu einem Steuertippskonto können hier nicht verwendet werden.
Registrieren Sie sich kostenlos, um Beiträge erstellen zu können!