• Hallo,

    meine monatliche Handyrechnung (Betriebsausgabe bei der EÜR zu erfassen) wurde nicht im Dezember (ca. 20. des Monats wie üblich) sondern erst jetzt am 02.01.2020 abgebucht.
    Fällt das unter die 10-Tage-Regel? (monatlich wiederkehrende Zahlung, die eigentlich in 2019 fällig gewesen wäre, müsste ja zum Wirtschaftsjahr 2019 gehören).

    Wenn ja: Wie trage ich die ein? Wenn ich im Modul Gewinnermittlung 2019 für die Handyrechnung das Datum 02.01.2020 eintrage, bekomme ich eine Fehlermeldung.

  • Tragen Sie die Abbuchung am 31.12. ein und machen Sie in der SSE eine Notiz unter "Erläuterungen für das Finanzamt" (im jeweiligen Erfassungsdialog) - mit dem Hinweis auf die 10-Tage-Regelung.

    Staufer

  • Ja,
    das fällt unter die 10-Tage Regelung als Ausnahme vom strengen steuerlichen Einnahmen- und Ausgabenprinzip.
    1. Regelmäßig
    2. Wirtschaftlich zum "alten" Jahr gehörig
    3. Innerhalb der ersten 10 Kalendertage

  • Ja,
    das fällt unter die 10-Tage Regelung als Ausnahme vom strengen steuerlichen Einnahmen- und Ausgabenprinzip.
    1. Regelmäßig
    2. Wirtschaftlich zum "alten" Jahr gehörig
    3. Innerhalb der ersten 10 Kalendertage

    Demnach müsste der hohe Betrag einer Rechnung vom 27.12., der per online am 31.12. beauftragt, aber infolge der Tatsache, dass der 31.12. und der 01.01. keine Bankarbeitstage sind, erst am 02.01. abgebucht wurde, dem neuen Jahr zugerechnet werden.

  • Wenn die Bank z.B. beim Electronic Banking am 31. Dezember den Auftrag annimmt, ist mit Annahme des Überweisungsauftrags durch die Bank das Geld abgeflossen. Wann abgebucht wird, ist nicht relevant.
    Meine Bank nimmt sofortige Überweisungen auch an Nicht-Bankarbeitstagen an, jedoch keine Terminüberweisungen auf spätere Bankarbeitstage.

    Das ausschließliche Kriterium für die Zehn-Tage-Regelung ist die Regelmäßigkeit der Zahlung.

    Staufer

  • Hallo Trekker,
    wie auch Staufer betont hat, gilt die 10 Tage-Regelung AUSCHLIEßLICH für REGELMÄßIGE Zahlungen, z.B. monatliche Telefonrechnungen, Mietzahlungen, u.ä..
    UND der Betrag muss unbedingt wirtschaftlich zum alten Jahr gehören, z.B. indem die Leistung oder Gegenleistung im Dezember des Vorjahres erbracht wurde.

    :D Ja so "geschwollen" redet man daher, wenn man sich mit Gesetzestexten "herumschlagen" muss.

  • Danke euch beiden.

    Wenn die Bank z.B. beim Electronic Banking am 31. Dezember den Auftrag annimmt, ist mit Annahme des Überweisungsauftrags durch die Bank das Geld abgeflossen.

    der Betrag muss unbedingt wirtschaftlich zum alten Jahr gehören, z.B. indem die Leistung oder Gegenleistung im Dezember des Vorjahres erbracht wurde.

    Gilt das auch, wenn diese Bedingungen erfüllt sind und die Bank den Überweisungsauftrag am 31.12. angenommen hat, aber das Geld - zwecks schnellerem Fluss - vom Sohn des am Objekt beteiligten Hausverwalters angewiesen wurde?

    Ich denke ja. Zur Sicherheit kann man ein Schriftstück aufsetzen, in dem bestätigt wird, dass der Sohn leihweise für seinem Vater die notwendige Summe an den Rechnungsausstellen anweisen wird.

  • Zur Sicherheit kann man ein Schriftstück aufsetzen, in dem bestätigt wird, dass der Sohn leihweise für seinem Vater die notwendige Summe an den Rechnungsausstellen anweisen wird.

    Was ist hier der Bezug zur Anfrage von frontloop #1?

    Selbstverständlich muss der Vorgang wirtschaftlich einen Bezug zum Vorjahr haben. Zum Beispiel die Bezahlung der Putzfrau für den Dezember des Vorjahres. Nicht alles, was man bis zum 10. Januar zahlt, gehört zum Vorjahr, auch wenn es eine regelmäßige Zahlung ist - z.B. eine Telefonrechnung für den Januar.

    Staufer

  • Was ist hier der Bezug zur Anfrage von frontloop #1?

    Es ist - wenn auch zum Ausschluss dieser - eine Frage zur 10-Tage-Regelung. Und m. E. ist es besser, wenn Interessierte gleichartige Sachverhalte nicht aus inflationär vielen Beiträgen heraussuchen müssen.

    Selbstverständlich muss der Vorgang wirtschaftlich einen Bezug zum Vorjahr haben. Zum Beispiel die Bezahlung der Putzfrau für den Dezember des Vorjahres. Nicht alles, was man bis zum 10. Januar zahlt, gehört zum Vorjahr, auch wenn es eine regelmäßige Zahlung ist - z.B. eine Telefonrechnung für den Januar.

    Im von mir hinzugefügtem Beispiel handelt es sich nicht um eine fortlaufende Zahlung, weshalb wichtig war, dass die Zahlung noch im letzten Jahr abgewickelt bzw. angewiesen werden konnte.

  • Ein ergänzender Hinweis, der mit der eigentlichen Frage nichts zu tun hat:

    Soweit mir bekannt - gibt es bei der steuerlichen 10-Tage Regelung (als Ausnahme vom strengen steuerlichen Einnahmen- und Ausgabenprinzip)
    KEINE "Verlängerung", wenn Kalendertage auf "Nicht-Bank-Arbeitstage" fallen.

    In anderen rechtlichen Bereichen, wie z.B. Mietzahlungen verlängern sich die Fristen automatisch, wenn der letzte Tag auf einen Nicht-Bank-Arbeitstag (z.B. Samstag, Sonntag oder Feitertag) fällt.

    Genau das ist - meines Wissens - bei der steuerlichen 10-Tage Regelung nicht so!

  • Hallo Treckker
    bei der Bezahlung der Putzfrau für den Dezember des Vorjahres muss es sich unbedingt um eine >>> regelmäßig wiederkehrende <<< Zahlung handeln.

    D. h. einmalige oder unregelmäßige Zahlungen an die Putzfrau erfüllen die strengen steuerlichen Bedingungen für die 10-Tage Ausnahme-Regelung nicht!

  • Hallo Treckker

    "Gilt das auch, wenn vom Sohn des am Objekt beteiligten Hausverwalters angewiesen wurde?"
    Ich würde sagen NEIN!
    Denn der Steuerpflichtige wurde finanziell nicht "belastet".

    "belastet" ist der juristische Begriff für
    Der Steuerpflichtige hat höchstpersönlich selbst gezahlt (überwiesen).
    Als selbst gezahlt würde ich nur den Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner mit einbeziehen.

    Ob das Finanzamt bei genauer Prüfung leibliche Kinder akzepiert kann ich nicht sagen.

    Eine familienfremde Person als "Ersatzzahler" wird das Finanzamt bei genauer Prüfung nicht akzepieren.

  • "Gilt das auch, wenn vom Sohn des am Objekt beteiligten Hausverwalters angewiesen wurde?"
    Ich würde sagen NEIN!
    Denn der Steuerpflichtige wurde finanziell nicht "belastet".

    "belastet" ist der juristische Begriff für
    Der Steuerpflichtige hat höchstpersönlich selbst gezahlt (überwiesen).

    Ich bin da etwas optimistischer, weil Vater und Sohn einen Darlehensvertrag geschlossen haben und der Sohn mit der Gesamtsumme auch den Anteil des beteiligten Vaters (Hausverwalters) an den Rechnungsaussteller angewiesen hat.

    Eine familienfremde Person als "Ersatzzahler" wird das Finanzamt bei genauer Prüfung nicht akzepieren.

    Zum einen ist es der Sohn, zum anderen frage ich mich, warum das Finanzamt überhaupt prüfen sollte.

  • Bei Anwendung der 10 Tagesfrist
    muss die regelmäßig wiederkehrende Einnahme bzw. Ausgabe
    innerhalb von 10 Tagen zum Jahreswechsel fällig sein
    und
    geleistet = gezahlt = Wertstellungsdatum
    worden sein.

    Bei der Fälligkeit ist nach Auffassung der Finanzverwaltung darauf zu achten,
    dass die ertragsteuerliche 10-Tagesfrist nicht durch die Verschiebung der Fälligkeit
    nach § 108 Abs. 3 AO beeinflusst wird.

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