Wo den Zweitwohnsitz des Kindes eintragen?

  • Meine Tochter lebt überwiegend bei Ihrer Mutter. Dort ist auch ihr Erst- bzw. Hauptwohnsitz. Bei mir ist sie mit dem Zweitwohnsitz gemeldet. wo kann/muss ich den in der Steuersparerklärung eintragen?

  • Es hat zumindest die Konsequenz, dass das Finanzamt nicht einfach den Erziehungsfreibetrag ohne Nachfrage komplett auf die Mutter überträgt, wenn diese die Übertragung beantragt.

  • Beantragt z.B. die Mutter von sich aus den vollen Erziehungsfreibetrag, weil das Kind nur bei ihr gemeldet ist, ist seit 2012 eine

    Zwangsübertragung nicht mehr möglich.

    Und zwar, wenn der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Betreuungskosten für das Kind trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang persönlich betreut und der Übertragung per Einspruch gegen seinen Steuerbescheid widerspricht (

    § 32 Abs. 6 Satz 9 EStG

    :(

    So oder so steht Ihnen der halbe Freibetrag zu.

  • Das ist korrekt, hindert das FA aber nicht daran, dem Antrag der Mutter zunächst zu entsprechen, woraufhin ich tätig werden muss, um das wieder rückgängig zu machen. Laut Aussage einer Mitarbeiterin des Finanzamtes, die mich im letzten Jahr freundlicherweise anrief, bevor sie es umsetzte, würde dies anders gehandhabt, wenn das Kind mit Zweitwohnsitz bei mir gemeldet wäre.

  • Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung (BEA-Freibetrag)
    Zusätzlich zum Kinderfreibetrag wird ein Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung (sog. BEA-Freibetrag) gewährt. Er wirkt sich allerdings nur dann steuermindernd aus, wenn der Steuervorteil aus beiden Freibeträgen höher ist als das erhaltene Kindergeld. Diese Günstigerprüfung nimmt das Finanzamt automatisch vor.
    Der BEA-Freibetrag beträgt 2.640 Euro für zusammenveranlagte Eltern, ansonsten 1.320 Euro je Elternteil. Den vollen Kinder- und BEA-Freibetrag erhalten Alleinerziehende, wenn
    der andere Elternteil bereits vor Beginn des Kalenderjahres verstorben ist,
    der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des anderen Elternteils nicht zu ermitteln ist,
    der andere Elternteil auf Dauer im Ausland lebt.
    Auch wenn der Kinderfreibetrag und der BEA-Freibetrag sich nicht Steuer mindernd auswirken, weil das erhaltene Kindergeld günstiger ist, werden die beiden Freibeträge dennoch immer bei der Berechnung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer berücksichtigt [h=1]Übertragung des Kinder- und BEA-Freibetrages[/h] Der BEA-Freibetrag kann unabhängig vom Kinderfreibetrag auf einen Elternteil übertragen werden. Dabei genügt ein einseitiger Antrag des betreuenden Elternteils. Das Kind darf jedoch an keinem Tag im Jahr im Haushalt des anderen Elternteils gemeldet sein.
    Der unterhaltspflichtige Elternteil kann der Übertragung des BEA-Freibetrags widersprechen. Dazu muss er dem Finanzamt nachweisen, dass er Kinderbetreuungskosten getragen oder das Kind regelmäßig in nicht unwesentlichen Umfang betreut hat (§ 32 Abs. 6 Satz 9 EStG).

    Das wurde ihnen bereits in #4 vermittelt. Alleine mit den Wohnsitzangaben werden sie hier nicht weiterkommen, denn der andere betreuende Elternteil hat dem Finanzamt bereits stichhaltige Hinweise genannt, weswegen das Finanzamt diesem Elternteil glaubt. Das müssen sie widerlegen, indem sie nachweisen, dass sie das Kind im entsprechenden Umfang betreuen. Können Sie das?

    Ich empfehle dieses Rundschreiben:
    Ausführliche Infos zu den Voraussetzung der Übertragung des BEA-Freibetrags finden Sie in einem Infoschreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF, Schreiben v. 28.6.2013, Az. IV C 4 - S 2282-a/10/10002).

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