Arbeitszimmer und/oder gewerblich genutzem Raum?

  • Ich habe dem FA für 2014 mitgeteilt, dass ich mein Arbeitszimmer nur zu 70 % gewerblich nutze. Ab da habe ich die dafür absetzbaren Kosten, die ich mittels Exel errechnet hatte, um 30 % reduziert angegeben. Der Sb beim FA hat das so hingenommen, vermutlich nur, weil er nicht ins Detail ging. Nach der verpflichtenden Erfassung über die EÜR muss ich nun feststellen, dass dort eine solche Minderung nicht vorgesehen ist. Nun bin ich am zweifeln. Ist das Arbeitszimmer und ein gewerblich genutzter Raum das gleiche oder gibt es da einen Unterschied in der steuerlichen Behandlung?

  • In der Gewinnerfassung/Gewinnermittlung finden Sie unter Raum- und Grundstückskosten den Zweig Arbeitszimmer. In diesem Dialog tragen Sie die Kosten für das Arbeitszimmer ein.

    Die berufliche Nutzung muss jedoch mindestens 90 Prozent der Gesamtnutzung betragen.

    Staufer

  • Die berufliche Nutzung muss jedoch mindestens 90 Prozent der Gesamtnutzung betragen.

    Das ist das Problem. Ich war in der Vergangenheit davon ausgegangen, das "Arbeitszimmer" und "berufliche Nutzung" zweierlei Dinge sind. Dies sicherlich, weil nach den Steuertipps ein Arbeitszimmer auch noch mit dann BV ist wenn die berufliche Nutzung < 10 % ist. Dummerweise habe ich vor einigen Jahren dem FA mitgeteilt, dass ich das Arbeitszimmer zu 30 % privat nutze. Das hat jetzt wohl die Folge, dass es im BV verbleibt, ich die jährlichen Kosten nicht mehr absetzen kann und bei der Betriebsaufgabe den Wertzuwachs versteuert werden muss. Damit darf ich den Zweig Arbeitszimmer auch nicht mehr ausfüllen.

    Sie müssen doch den Anteil AZ buchen!

    Meinst Du die verbleibenden 70 %?

  • ich meine: wenn das AZ zu 70% beruflich genutzt wird ( Frage: Mietwohnung oder Eigentum?), muss dieser Anteil in der EÜR gebucht werden - wie alle anderen Ausgaben auch!

    BV = Betriebsvermögen gibt es bei Eigentum - liegt das hier vor?? Oder Mietwohnung?

  • ich meine: wenn das AZ zu 70% beruflich genutzt wird ( Frage: Mietwohnung oder Eigentum?), muss dieser Anteil in der EÜR gebucht werden - wie alle anderen Ausgaben auch!

    Ich konnte in der Gewinnermittlung der SSE kein Feld zur Reduktion auf 70 % finden. Dort ist - abgesehen vom Zeit- und Flächenanteil - nur alles oder nichts möglich und das entspricht der Aussage, dass ein Arbeitszimmer mit max. 10 % Privatnutzung immer voll abgesetzt wird oder bei mehr als 10 % Privatnutzung offensichtlich nichts abgesetzt werden kann. Widersprüchlich ist allerdings, dass es bis 50 % BV bleibt und man bei weniger als 50 % vom gewillkürten BV spricht.

    BV = Betriebsvermögen gibt es bei Eigentum - liegt das hier vor?? Oder Mietwohnung?

    Eigentum.

  • Der Anteil der privaten Nutzung darf nicht über 10 Prozent sein, um überhaupt als Arbeitszimmer eingestuft zu werden. Den Prozentsatz kann man durch die Anpassung der tatsächlichen Nutzung beeinflussen.

    Die Frage des Betriebsvermögens ist eine andere. Ein Arbeitszimmer, das im Eigentum des Selbstständigen steht, rechnet dann zum Betriebsvermögen, wenn der Marktwert der betrieblich genutzten Fläche mehr als 20 Prozent des Gesamtwerts der Immobilie ausmacht oder über 20.500 Euro beträgt. Bei der Ermittlung des Höchstwertes von 20.500 Euro rechnet auch der anteilige Wert am Grund und Boden mit.

    Staufer

  • Der Anteil der privaten Nutzung darf nicht über 10 Prozent sein, um überhaupt als Arbeitszimmer eingestuft zu werden. Den Prozentsatz kann man durch die Anpassung der tatsächlichen Nutzung beeinflussen.

    Sobald der Anteil aber > 10 % wird, ist es kein Arbeitszimmer mehr und bringt auch keine Steuerersparnisse mehr. Aber zum Betriebsvermögen kann es trotzdem mutieren. Richtig?

    Die Frage des Betriebsvermögens ist eine andere. Ein Arbeitszimmer, das im Eigentum des Selbstständigen steht, rechnet dann zum Betriebsvermögen, wenn der Marktwert der betrieblich genutzten Fläche mehr als 20 Prozent des Gesamtwerts der Immobilie ausmacht oder über 20.500 Euro beträgt. Bei der Ermittlung des Höchstwertes von 20.500 Euro rechnet auch der anteilige Wert am Grund und Boden mit.

    Dank Deiner vereinfachten Beschreibung, hoffe ich es nun kapiert zu haben. Das bedeutet, dass eine Reduzierung des betrieblichen Tätigkeiten auf weniger als 90 % die weitere Absetzung der Kosten, nicht aber die mögliche Eigenschaft als BV unterbindet?

    Infolge dessen kann der Höchstwert erst bei Betriebsaufgabe oder Aufgabe des Az ermittelt werden und man weiß erst dann definitiv, ob es sich um Betriebsvermögen war oder nicht.

  • Die Werte stehen doch jetzt schon fest, nicht erst bei Betriebsaufgabe. Der Prozentanteil wird üblicherweise nach den Quadratmetern gerechnet.


    Wenn die Quadratmeter klar unter der 20-Prozent-Grenze liegen und der anteilige Grund- und Bodenwert bei ca. 20.500 € oder auch darüber liegt, dann ist doch offen ob BV oder nicht. Was ist in so einem Fall zu machen?

  • Wenn ein Wert drüber ist, dann ist das AZ Betriebsvermögen.

    Es muss sich aber um ein AZ handeln, d.h. mit mindestens 90 Prozent betriebliche Nutzung. Sie haben doch bislang nur 70 Prozent.

    Staufer

  • Wenn ein Wert drüber ist, dann ist das AZ Betriebsvermögen.

    Eine Überschreitung der Summe kann man vorher nur abschätzen. Wird das FA meiner Schätzung glauben?

    Es muss sich aber um ein AZ handeln, d.h. mit mindestens 90 Prozent betriebliche Nutzung. Sie haben doch bislang nur 70 Prozent.

    Konkret hatte ich ursprünglich mehr als 90 %. Habe es nach einiger Zeit auf 70 % reduzieren lassen. Und habe diese 70 % weiterhin abgesetzt. In der Gewinnermittlung der SSE ist das aber nicht vorgesehen.

    Allerdings habe ich der Stelle Verständnisprobleme. Dies, weil man ab einer betrieblichen Nutzung von
    - mehr als 50 % von notwendigem BV,
    - 10 bis 50 % von gewillkürtem BV oder Privatvermögen und
    - weniger als 10 % von reinem Privatvermögen
    spricht.

    Warum ist das AZ mit 70 % betrieblicher Nutzung kein Betriebsvermögen? Kann diese Abstufung etwa nicht bei Gebäuden angewendet werden?

  • Bei Gebäuden ist das ganz anders geregelt. Denn hier kommt es bei gemischter Nutzung (betriebliche Nutzung unter 90 %) steuerlich zu einer Aufteilung. Häufig dient ein Gebäude sowohl betrieblichen als auch privaten Zwecken. Dann wird das Gebäude in mehrere selbstständige Wirtschaftsgüter aufgeteilt (also in die betrieblich und die privat genutzten Gebäudeteile).

    Ein Gebäudeteil und der zugehörige Bodenanteil sind entweder Betriebs- oder Privatvermögen des Eigentümers. Über die Zugehörigkeit zu einem Vermögensbereich entscheidet gewöhnlich die tatsächliche Nutzung.

    Nutzt der Eigentümer das gesamte Gebäude oder Teile davon ausschließlich für eigenbetriebliche Zwecke, handelt es sich um notwendiges Betriebsvermögen (R 4.2 Abs. 7 EStR 2012). Es spielt dabei keine Rolle, ob dieser Gebäudeteil in der Buchführung oder im Anlageverzeichnis korrekt als Betriebsvermögen ausgewiesen ist. Ein Zuordnungswahlrecht gibt es nur ausnahmsweise bei einer kleinen Fläche und geringem Wert (§ 8 EStDV).

    So wie es aussieht, gibt es kein gewillkürtes Betriebsvermögen.

    Habe ehrlich gesagt die Materie bis heute auch noch nicht ganz verstanden. Haben im Keller eine Nähwerkstatt mit drei Nähmaschinen und großen Bügeltisch. Hatte die ganze Zeit Werkstatt angeklickt. Die Ausgaben werden dann unter betriebliche Grundstücke eingetragen. Ist dann der Kellerraum ein betriebliches Grundstück ? Hört sich nicht gut an.Hab jetzt auf häusliches Arbeitszimmer umgestellt. Vor Abgabe der Erklärung werde ich mich in die Thematik einarbeiten und eine endgültige Entscheidung treffen. .

  • So wie es aussieht, gibt es kein gewillkürtes Betriebsvermögen.

    Ich denke doch, weil das AZ auch mangels Absetzbarkeit infolge der Unterschreitung von 90 % beruflicher Nutzung notwendiges bzw. gewillkürtes BV bleibt.

    Haben im Keller eine Nähwerkstatt mit drei Nähmaschinen und großen Bügeltisch. Hatte die ganze Zeit Werkstatt angeklickt. Die Ausgaben werden dann unter betriebliche Grundstücke eingetragen. Ist dann der Kellerraum ein betriebliches Grundstück ? Hört sich nicht gut an.Hab jetzt auf häusliches Arbeitszimmer umgestellt. Vor Abgabe der Erklärung werde ich mich in die Thematik einarbeiten und eine endgültige Entscheidung treffen. . [/align]

    Das sieht schlecht für Dich aus. Hier habe ich eine Verlinkung zum Thema gefunden, die eigentlich keine Frage offen läßt. Unter 3.10 findest Du Betriebsstätten.

  • Haben im Keller eine Nähwerkstatt mit drei Nähmaschinen und großen Bügeltisch. Hatte die ganze Zeit Werkstatt angeklickt. Die Ausgaben werden dann unter betriebliche Grundstücke eingetragen. Ist dann der Kellerraum ein betriebliches Grundstück ? Hört sich nicht gut an.Hab jetzt auf häusliches Arbeitszimmer umgestellt. Vor Abgabe der Erklärung werde ich mich in die Thematik einarbeiten und eine endgültige Entscheidung treffen.

    Und welche Erkenntnisse hast Du gewonnen? Oder hast Du Dich noch nicht eingearbeitet? Bezüglich Arbeitsraum im Keller solltest Du Dir auch noch den Punkt 12. anschauen.

    Ich denke doch, weil das AZ auch mangels Absetzbarkeit infolge der Unterschreitung von 90 % beruflicher Nutzung notwendiges bzw. gewillkürtes BV bleibt.
    Das sieht schlecht für Dich aus. Hier habe ich eine Verlinkung zum Thema gefunden, die eigentlich keine Frage offen läßt. Unter 3.10 findest Du Betriebsstätten.

    Passender sind m. E. die Beiträge unter 13. und 14.

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