Günstigerprüfung bei Riesterförderung

  • Ein Ehepaar mit zwei nach 2008 geborenen Kindern hat zwecks Riesterförderung jedem Partner ein Kind zugeordnet. Um die volle Zulage zu bekommen, muss sie ca. 70 € und er 1.650 € einzahlen. Nun stellt sich heraus, dass bei getrennter Veranlagung des Ehepaares und Zuordnung beider Kinder zur Mutter die steuerliche Erstattung ca. 250 € höher ausfällt. Dies ist offensichtlich darauf zurückzuführen, dass die steuerliche Entlastung des Ehemanns nur noch um seine Zulage gekürzt wird.

    Frage: Kann die für 2018 bereits gezahlte Kinderzulage noch vom Ehemann zur Ehefrau verlagert werden?

  • Sorry, ich dachte, das sei die Frage, ob die bereits gewährte Zulage zum anderen Ehepartner hin verschoben werden könne, Die anderen Hinweise werden ja in der Programmhilfe gezeigt. Diese Antwort muss dir nicht extra gegeben werden;). Die Verlagerung oder Verschiebung auf den anderen Partner ist hier schon etwas kniffliger, weil man oftmals erst nach der Festsetzung erfährt, ob der Steuervorteil beim anderen Partner besser gewesen wäre, weil eben dann doch nur die Zulage gewährt wurde. Allgemein dürfte es besser sein, die Zulage über die Steuerermäßigung zu kassieren. Dann ist es aber schon wieder zu spät. Es sollte für sich selbst sprechen, dass oder ob der über die Steuerermäßigung gewonnene Vorteil der Altersvorsorge zufließen soll.

  • Sorry, ich dachte, das sei die Frage, ob die bereits gewährte Zulage zum anderen Ehepartner hin verschoben werden könne,

    Das war tatsächlich die Frage. Mit Deiner nachfolgend zitierten Antwort, bestätigst Du lediglich, die mir bekannte Tatsache, dass nicht ausgeschöpfte Riester-Sonderausgaben nicht zum anderen Ehepartner verlagert werden können.

    Ich habe das gefunden:
    "Der bei einem Ehegatten nicht ausgeschöpfte Betrag kann nicht auf den anderen Ehegatten übertragen werden (§ 10a Abs. 3 Satz 1 EStG)."

    Die anderen Hinweise werden ja in der Programmhilfe gezeigt. Diese Antwort muss dir nicht extra gegeben werden;).

    Hier kann ich nicht nachvollziehen, was Du meinst.

    Die Verlagerung oder Verschiebung auf den anderen Partner ist hier schon etwas kniffliger, weil man oftmals erst nach der Festsetzung erfährt, ob der Steuervorteil beim anderen Partner besser gewesen wäre, weil eben dann doch nur die Zulage gewährt wurde.

    Ich hatte den Eindruck, dass die SSE zuerst auf die Einzelveranlagung hinwies und als auf diese umgestellt wurde, kam zusätzlich die Erkenntnis, dass beim besser verdienende Ehepartner trotz des einen ihm zugeordneten Kindes der Sonderausgabenabzug eine weitere Förderung bringt. Dies ist der Fall, weil hier die Günstigerprüfung von Sonderausgabenabzug/Zulage je Ehepartner getrennt geprüft wird.

    Allgemein dürfte es besser sein, die Zulage über die Steuerermäßigung zu kassieren. Dann ist es aber schon wieder zu spät. Es sollte für sich selbst sprechen, dass oder ob der über die Steuerermäßigung gewonnene Vorteil der Altersvorsorge zufließen soll.

    Es ist in dem von mir angesprochenen Fall auf jeden Fall besser, dass der eine Ehepartner nur seine Zulage und eine darüber hinaus hohe Steuervergünstigung und der andere Ehepartner mit geringstem Aufwand (60 €€) eine maximal hohe Zulage (175 €€ + 300 € € + 300 €€) einstreicht. Hierbei kann die hohe Kinderzulage für zwei Kinder beim gering verdienenden Ehepartner ohne Verminderung der Steuervergünstigung voll eingestrichen werden und die hohe Steuervergünstigung des besser verdienende Ehepartners wird nur um seine eigene geringe Zulage (175 €€) gekürzt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto für unser Forum? Die Zugangsdaten zu einem Steuertippskonto können hier nicht verwendet werden.
Registrieren Sie sich kostenlos, um Beiträge erstellen zu können!