geschätzte Restlaufzeit bei abgeschriebenen Anlagegütern

  • Hallo,
    ich habe bei einem bereits abgeschriebenen Wirtschaftsgut (in meinem Fall ein Notebook mit Restwert 1,00 €) nachträgliche Anschaffungskosten (Akku und Speicher) getätigt. Diese wurden unter auch nachträgliche Anschaffungskosten erfasst. Nun fordert mich das Programm auf, die Restnutzungsdauer zu verändern. Dieses kann m.E. nur über Abschreibungen/Notebook/Änderung der Restnutzungsdauer "neu geschätzt" erfolgen. Als Hinweis erscheint dann aber, dass ein "neu geschätzt" nur vom Finanzamt bestimmt bzw. mit ihm vereinbart wird. !??
    Meine Frage, kann ich selbst die Restlaufzeit eines Wirtschafts- oder Anlagegutes unter "neu geschätzt" bestimmen? Ich hätte 3 Jahre bzw. 36 Monate angesetzt.

    Vielen Dank im Voraus.
    Bonny2015

  • Es stellt sich die Frage, ob man bei einem Wirtschaftsgut, das auf 0 abgeschrieben ist, die Restlaufzeit verlängern kann. Fraglich ist auch, ob ein Austausch eines Akkus nachträgliche Anschaffungskosten sind. Da nicht selbständig nutzbar sind es auch keine GWGs.

    Über unverändert-Selbst ermittelter Wert-Buchwert 1 €-Zugang wird's gehen. Aber das Anlageverzeichnis mit einem Akku belasten finde ich nicht gut. Dann schon eher unter Büromaterialien/Büroausstattung Reparatur.

  • Wenn das Notebook abgschrieben ist, sehe ich kein Problem einer Sofortabschreibung der genannten Gegenstände. Zum Beispiel unter > Werkzeuge und Kleingeräte.

    Zumindest beim Akku handelt es sich überdies um eine Reparatur.

    Staufer

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