Häusliches Arbeitszimmer im eigenen Haus - Abschreibung

  • Hallo zusammen,

    ich nutze ein Arbeitszimmer (> 20% der Immobilie) im eigenen Haus seit über 10 Jahren und bin freiberuflich schaffend. Bisher habe ich die 2% Abschreibung nicht bei der Steuer angesetzt, nur die laufenden Kosten wie Erbpacht, Nebenkosten etc. und auch Zinsen der Finanzierung der Immobilie.
    Meine Fage, die ich bisher noch nicht konkret beantwortet gefunden habe. Ist mein Arbeitszimmer nun Privatvermögen oder Betriebsvermögen? Oder ist es erst dann Betriebsvermögen, wenn ich die 2%tige Abschreibung ansetzen würde?

    Danke für eure Tipps im Voraus.

    VG
    Luzi

  • Danke für die pdf-Datei. Darin geht es um die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers. Das ist bereits geklärt. Leider finde ich in der pdf-Datei meine Frage nicht beantwortet. Vielleicht verstehe ich die Antwort aber auch einfach nicht. Meine Frage ist kurz die: Gehört das Arbeitszimmer zum Privat- oder Betriebsvermögen wenn ich KEINE Abschreibung bei der Steuer ansetze? Hintergrund der Frage ist was passiert bei einer Aufgabe des häuslichen Arbeitszimmers? Ich möchte dann Steuerforderungen wegen Wertzuwachs vermeiden.

  • Im Schreiben des Ministeriums ist die Abschreibung doch auch bei Privatvermögen genannt. Also ist sie bei jeder Variante möglich.

    Da Sie aber schreiben, dass Ihr Arbeitszimmer über 20 Prozent ausmacht („> 20 Prozent der Immobilie“), ist es Betriebsvermögen. Schon von der Logik her, können Sie es dann nicht zum Privatvermögen machen, wenn Sie die Abschreibung nicht einbeziehen.

    Sollten Sie sich hier verschrieben haben und unter 20 Prozent meinen, gilt das Schreiben des Ministeriums ohnehin.

    Staufer

  • Zitat von Staufer;25921

    Da Sie aber schreiben, dass Ihr Arbeitszimmer über 20 Prozent ausmacht („> 20 Prozent der Immobilie“), ist es Betriebsvermögen.

    Ist es nur in diesem Fall Betriebsvermögen und muss demzufolge nur in diesem Fall bei Betriebsaufgabe ein Gewinn (Wertsteigerung) versteuert werden?

  • Zitat von Staufer;26034

    Das Finanzamt besteuert den möglichen Wertzuwachs nur, wenn sich das AZ im Betriebsvermögen befand.

    Aber in welchen Fällen kommt ein Arbeitszimmer ins Betriebsvermögen.

    Und gibt es da nicht noch eine Grenze von 20.500 €?

  • Zitat von Trekker;26037

    Und gibt es da nicht noch eine Grenze von 20.500 €?

    Sie wissen es doch schon! 20.500 Euro, einschließlich der Anteile am Grundstück. Da müssen Sie drunter liegen, sonst ist es Betriebsvermögen.

    Staufer

  • luzi

    nach 10 Jahren ist es zu spät, um steuerlich etwas zu gestalten: auch wenn bisher keine AfA für das AZ angesetzt wurde, könnte es bei Aufgabe zu bösen Überraschungen kommen, denn die Nichtangabe von AfA verhindert dies nicht!

  • Zitat von Staufer;25921

    Da Sie aber schreiben, dass Ihr Arbeitszimmer über 20 Prozent ausmacht („> 20 Prozent der Immobilie“), ist es Betriebsvermögen.

    Zitat von Staufer;26039

    Sie wissen es doch schon! 20.500 Euro, einschließlich der Anteile am Grundstück. Da müssen Sie drunter liegen, sonst ist es Betriebsvermögen.


    Nun habe ich den Sachverhalt in den Steuertipps gefunden. Offensichtlich sind es nur diese zwei Gründe. Demnach liegt kein Betriebsvermögen vor, wenn der betrieblich genutzte Anteil nicht höher als 20 % und höchstens 20.500 € beträgt. Da Und-Verknüpft, müssen beide Gründe erfüllt sein.

    Zusätzlich frage ich mich was ist, wenn sich die Immobilie im Miteigentum befindet? Beziehen sich diese Werte dann nur auf den Miteigentumsanteil?

  • Richtig. Es ist eine Und-Vorschrift, die die Ausnahme beschreibt. Sonst sind eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile immer Betriebsvermögen.

    Das heißt aber, dass beide (!) Werte unter der jeweiligen Grenze sein müssen, damit kein Betriebsvermögen angenommen wird. Ist einer drüber, gilt die Ausnahme nicht.

    Dies gilt entsprechend für das Wohnungseigentum und das Teileigentum i.S.d. WEG. Also nur für den eigenen Anteil.

    Staufer

  • Zitat von Staufer;26054

    Dies gilt entsprechend für das Wohnungseigentum und das Teileigentum i.S.d. WEG. Also nur für den eigenen Anteil.

    Ich dachte hier an den Miteigentumsanteil des Ehegatten.

  • Jetzt wird es kritisch. Im Zweifel sind Sie nur zur Hälfte Miteigentümer.

    Jetzt geht es auch um die Frage, ob Sie bislang Ihren Anteil an den Aufwendungen korrekt angegeben haben.

    Sie sollten einen Steuerberater konsultieren.

    Staufer

  • Zitat von Staufer;26065

    Jetzt wird es kritisch. Im Zweifel sind Sie nur zur Hälfte Miteigentümer.

    Jetzt geht es auch um die Frage, ob Sie bislang Ihren Anteil an den Aufwendungen korrekt angegeben haben.

    Die Aufwendungen habe ich gemäß den Empfehlungen von Steuertipps voll und ganz zugeordnet:

    Zitat

    Es gibt ein Arbeitszimmer
    Sind Sie und Ihr Ehepartner Miteigentümer des Hauses, in dem Sie allein ein Arbeitszimmer nutzen, so können Sie die Arbeitszimmerkosten trotzdem in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen (BFH-Beschluss vom 30.1.1995, GrS 4/92, BStBl. 1995 II S. 281).
    Wie Sie Arbeitszimmer-Abschreibungen berücksichtigen
    Nicht nur alle laufenden Aufwendungen, die Sie selbst tragen (BFH-Urteil vom 12.2.1988, VI R 141/85, BStBl. 1988 II S. 764), sind abzugsfähig. Auch die anteilige Abschreibung für das Arbeitszimmer dürfen Sie geltend machen, wenn das Arbeitszimmer nicht größer als Ihr Miteigentumsanteil ist.
    Bei Ehepartnern wird davon ausgegangen, dass jeder seinen Anteil an den Herstellungs- oder Anschaffungskosten entsprechend seinem Miteigentumsanteil getragen hat. Ob das auch tatsächlich so der Fall war, spielt keine Rolle. Unabhängig davon, welche Beträge Sie am Ende aus eigenen Mitteln beigesteuert haben, dürfen Sie in diesem Fall die volle Arbeitszimmer-Abschreibung als Werbungskosten ansetzen. Bemessungsgrundlage für die Abschreibung sind die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Sie werden nicht um den Miteigentumsanteil des Ehegatten gekürzt (BFH-Beschluss vom 23.8.1999, GrS 5/97, BStBl. 1999 II S. 774).

    Die Frage hier ist, ob die 20 %/20.500 € aus dem Miteigentumsanteil oder aus dem Gesamteinheit errechnet werden.

  • Argumentieren Sie mit Ihrem eigenen Anteil und legen Sie dem FA alle Fakten dar.

    Wenn Sie allerdings jetzt schon beim AZ > 20 Prozent Anteil am Gesamteigentum haben, fallen Sie nie in den Ausnahmetatbestand, denn der Anteil verdoppelt sich ja, wenngleich sich der Wertbetrag halbiert.

    Auch mal nachlesen: BUNDESFINANZHOF Urteil vom 6.12.2017, VI R 41/15

    Staufer

  • Zitat von Staufer;26073

    Wenn Sie allerdings jetzt schon beim AZ > 20 Prozent Anteil am Gesamteigentum haben, fallen Sie nie in den Ausnahmetatbestand, denn der Anteil verdoppelt sich ja, wenngleich sich der Wertbetrag halbiert.

    Oh, das ist interessant. Danke für die Info. Das mit der Halbierung hatte ich schon mal gelesen, vermutlich in den ST. Leider konnte ich es nicht mehr finden. Die Foge einer Verdoppelung hatte ich nicht auf dem Radar. Diese wäre aber auch kein Problem, weil es ein sehr großes selbst bewohntes Zweifamilienhaus ist. Selbst nach einer Verdoppelung bleibt der Anteil unter 13 %.

    Zitat von Staufer;26073

    Auch mal nachlesen: BUNDESFINANZHOF Urteil vom 6.12.2017, VI R 41/15

    Das Nachlesen dieser juristischen Schrift verunsichert mich leider insofern, dass ich jetzt nicht mehr weiß, ob ich die anteiligen Schuldzinsen und AfA voll oder nur halb absetzen kann.

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