Reisekosten als Angestellter

  • Hallo,

    als Angestellter erhalte ich bei Dienstreisen den steuerfreien Verpflegungsmehraufwand vom AG erstattet.
    Dieser ist auf der Lohnsteuerbescheinigung des AG auch entsprechend aufgeführt (Zeile weiß ich jetzt nicht genau).
    Andere Reisekosten (z.B. Fahrkarten für ÖPNV) bekomme ich direkt erstattet (ich zahle, reiche den Beleg ein und bekomme mit der Reisekostenabrechnung den Betrag erstattet) oder sehe sie überhaupt nicht (Hotelrechnung geht direkt an den AG, ich zahle nichts).

    Für die Steuererklärung trage ich bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit die Daten aus der Lohnsteuerbescheinigung ein. Damit auch die steuerfreien Verpflegungszuschüsse.
    Sobald diese eingetragen sind, erhöht sich die Steuerlast.
    Um das zu vermeiden (weil es ja steuerfreie Zuschüsse sind), gebe ich die entsprechenden Auswärtstätigkeiten mit an. Dort trage ich aber nur die Dauer bzw. Abwesenheitstage ein, damit die Rechnung wieder stimmt. Andere Kosten (Hotel, ÖPNV, etc.) trage ich nicht ein, weil die ja eh (direkt oder nach Abrechnung) vom AG getragen werden.

    Soweit so richtig, oder?


    Was ist jetzt aber mit anderen Kosten, die ich theoretisch auch bei den Auswärtstätigkeiten eintragen könnte und die mir vom AG nicht erstattet werden:
    Also z.B. die tatsächliche Abendessenrechnung (allein, kein Kundenessen), sofern sie den Verpflegungsmehraufwand übersteigt?
    Oder eine Taxirechnung, die der AG nicht zahlt, weil er sagt, ich soll per ÖPNV fahren, ich aber zu faul bin?
    Oder den selbst gezahlten Mehrpreis im Hotel für ein schöneres Zimmer / den Aufpreis für eine höhere Reiseklasse im Flugzeug (gibt ja teilweise das Business-Class-Upgrade nach Gebot).

    Kann/darf ich sowas in der Steuererklärung angeben?

  • Hallo frontloop,

    Zum ersten Teil Deiner Frage: Damit das Finanzamt prüfen kann, ob Dir Dein Arbeitgeber die Verpflegungsmehraufwendungen zu Recht steuerfrei gezahlt hat, musst Du tatsächlich alle Deine Dienstreisen angeben.

    Zum zweiten Teil: Ja, trägst Du mehr Kosten für eine Dienstreise als Du vom Arbeitgeber erstattet bekommst, ist der übersteigende Betrag steuerlich abzugsfähig. Welche Kosten rund um ein Dienstreise steuerlich relevant sind kannst Du in R 9.4 der Lohnsteuerrichtlinien nachlesen: https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/523165_9___4/

    Liebe Grüße,

    Patrick

    Mit freundlichen Grüßen,<br /><br />Patrick Findeis

  • Zitat von frontloop;25476

    Oder eine Taxirechnung, die der AG nicht zahlt, weil er sagt, ich soll per ÖPNV fahren, ich aber zu faul bin?
    Oder den selbst gezahlten Mehrpreis im Hotel für ein schöneres Zimmer / den Aufpreis für eine höhere Reiseklasse im Flugzeug (gibt ja teilweise das Business-Class-Upgrade nach Gebot).

    Kann/darf ich sowas in der Steuererklärung angeben?

    Höhere Fahrt- und Übernachtungskosten (letztere ohne Frühstück) können Sie ansetzen. Teures Essen nicht. Belege parat halten.

    Staufer

  • Verpflegungspauschalen

    Die neuen Verpflegungspauschalen ab 2014

    Für Verpflegung während einer Auswärtstätigkeit können Sie keine tatsächlichen Kosten, sondern nur Verpflegungspauschalen als Werbungskosten geltend machen. Damit sind die Ihnen tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen abgegolten. Die Voraussetzungen für den Ansatz von Verpflegungspauschalen sind gesetzlich geregelt in § 9 Abs. 4a EStG.
    Die inländische Verpflegungspauschale beträgt ab 1.1.2014

    12,– € bei eintägiger Auswärtstätigkeit ohne Übernachtung, wenn Sie mehr als 8 Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend sind;
    12,– € für den An- und Abreisetag (ohne Mindestabwesenheit) bei mehrtägiger Auswärtstätigkeit mit Übernachtung;
    24,– € für jeden Tag mit 24 Stunden Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte.
    Unter diesen Voraussetzungen gibt es auch bei Auswärtstätigkeit im Ausland ab 2014 nur noch zwei Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand. Statt der inländischen Verpflegungspauschalen betragen diese länderspezifisch 120 % und 80 % der nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzten Auslandstagegelder.

    Es ist nicht möglich, Verpflegungsausgaben einzeln nachzuweisen und dadurch höhere Beträge anzusetzen (R 9.6 Abs. 1 Satz 2

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