Dienstwagen versteuern

  • Hallo,
    ich habe einen Firmenwagen mit 1% und 0,003% Lösung. Wenn ich jetzt zusätzlich ein Fahrtenbuch im Steuerjahr führe, dann ich dann evtl. zu viel gezahlten Geldwerten Vorteil über den Jahresausgleich zurückholen ? Vorausgesetzt natürlich das das Fahrtenbuch lückenlos und ordnungsgemäß geführt ist.
    Wie erfasse ich das dann ?

    Lg
    Emma

  • Ein kleiner Auszug des Steuerkompasses der SteuerSparerklärung. Alle Infos zum Firmenwagen ,die Sie benötigen, können Sie dem Steuerkompass entnehmen.

    Die Nachweismethode: Fahrtenbuch und Kostenbelege
    In der Praxis werden die meisten Arbeitgeber wohl die Pauschalierungsmethode zugrunde legen, weil diese einfacher ist. Sollte das aber für Sie als Arbeitnehmer ungünstig sein, weil Sie z. B. den Firmenwagen privat nur wenig nutzen, so können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung die Nachweismethode wählen (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG; R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 LStR 2015).
    Vermindern Sie dazu auf einem Zusatzblatt zur Steuererklärung den auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Bruttoarbeitslohn um den darin enthaltenen pauschalen Nutzungswert und erhöhen Sie ihn um den von Ihnen ermittelten tatsächlichen Nutzungswert. Den so korrigierten Bruttoarbeitslohn geben Sie in der Anlage N an.

  • Zitat von Adi;24985

    Ein kleiner Auszug des Steuerkompasses der SteuerSparerklärung. Alle Infos zum Firmenwagen ,die Sie benötigen, können Sie dem Steuerkompass entnehmen.

    Die Nachweismethode: Fahrtenbuch und Kostenbelege
    In der Praxis werden die meisten Arbeitgeber wohl die Pauschalierungsmethode zugrunde legen, weil diese einfacher ist. Sollte das aber für Sie als Arbeitnehmer ungünstig sein, weil Sie z. B. den Firmenwagen privat nur wenig nutzen, so können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung die Nachweismethode wählen (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG; R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 LStR 2015).
    Vermindern Sie dazu auf einem Zusatzblatt zur Steuererklärung den auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Bruttoarbeitslohn um den darin enthaltenen pauschalen Nutzungswert und erhöhen Sie ihn um den von Ihnen ermittelten tatsächlichen Nutzungswert. Den so korrigierten Bruttoarbeitslohn geben Sie in der Anlage N an.

    Wenn ich das richtig verstehe, kann ich somit also jedes Jahr im Nachhinein die für mich günstigere Methode wählen, pauschal oder Fahrtenbuch, sollte das FA das Fahretnbuch nicht anerkennen, warum auch immer, hätte ich keine Nachteile.
    Bei einer nachträglichen Änderung auf Fahrtenbuch wäre ja der einzige „Nachteil“ für mich, das ich ggf. erst zuviel bezahle und das erst beim Jahresausgleich wieder bekomme !?
    Muss ich dann den Arbeitgeber informieren das ich das mache, oder ist das für den Arbeitgeber egal ?

    LG
    Emma

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