Große Abweichung vom Programm zum Steuerbescheid bei Progressionsvorbehalt

  • Hallo,

    ich habe heute die Bescheiddaten für 2017 abgerufen und feststellen müssen, dass das Finanzamt nur die Hälfte von dem erstattet, was das Programm berechnet hat, und das sind über 1000€. Laut Vergleich stimmen die Daten der Einkünfte. Nur bei dem zu versteuernden Einkommen gibt es eine hohe Differenz. Woher kommt die? Und rechnet das Programm nicht mit dem Progressionsvorbehalt? Zur Info: Ich habe letztes Jahr ab Mai Mutterschafts- und Elterngeld bezogen.
    Lohnt sich einm Einspruch bei so hohen Abweichungen?

    Gruß, Beate

  • Selbstverständlich berücksichtigt die SteuerSparerklärung den Progressionsvorbehalt. Haben Sie die Lohnersatzleistungen(Eltern-u. Mutterschaftsgeld) in die SSE eingetragen ? Bei einem Einspruch sollte man schon eine stichhaltige Begründung liefern.

    Jetzt warten Sie den amtlichen Bescheid ab und vergleichen Sie dann Zeile für Zeile die Berechnung der SSE(Ergebnis) mit dem amtlichen Bescheid. Wo genau entsteht die Differenz ?

  • Ja, das habe ich schon geprüft. Da ist alles eingetragen. Ich vermute, es liegt am Verlustvortrag von ca. 3500€. Das passt auch zur Differenz.
    Ich hatte 2016 einen Verlustvortrag, den ich für 2017 mit angegeben habe. Ich warte den Bescheid ab (hoffentlich kommt er morgen...), aber wenn es das ist, was muss ich beachten? Oder habe ich den falsch angegeben? Ich habe ihn unter Sonderausgaben erfasst.

  • Hast Du überhaupt einen Verlust-Feststellungsbescheid zum 31.12.2016? Und welche Art Verlust und welche Höhe wurde da festgestellt?

    Beste Grüße
    Wub

  • ja, habe ich. Der Verlustvortrag wurde für die Einkünfte aus Kapitalvermögen (ohne Veräußerung von Aktien) auf ca. 3500€ festgestellt.

  • Der Bescheid ist soeben gekommen und es ist tatsächlich so, dass der Verlustvortrag nicht berücksichtigt wurde. Hat jemand eine Idee, warum das so ist? Habe ich ihn an der falschen Stelle angegeben? Lohnt sich ein Widerspruch?

  • ja, werd ich am Montag gleich machen. Ich kenn mich nicht gut mit der Thematik aus. Laut Feststellungsbescheid wurde der Verlustvortrag nach §10 d Abs. 4 festgestellt. Ist da die Eintragung unter Sonderausgaben richtig gewesen, oder hätte ich ihn unter Kapitaleinkünfte eintragen müssen. Allerdings haben wir solche Kapitaleinkünfte nicht, so dass die nicht verrechnet werden könnte.

  • Zitat von Beate_M;24945

    ja, werd ich am Montag gleich machen. Ich kenn mich nicht gut mit der Thematik aus. Laut Feststellungsbescheid wurde der Verlustvortrag nach §10 d Abs. 4 festgestellt. Ist da die Eintragung unter Sonderausgaben richtig gewesen, oder hätte ich ihn unter Kapitaleinkünfte eintragen müssen. Allerdings haben wir solche Kapitaleinkünfte nicht, so dass die nicht verrechnet werden könnte.

    Verluste aus Kapitalvermögen, das die Steuerpflichtigen nach dem 01.01.2009 erworben haben und dem Privatvermögen zuzuordnen ist, dürfen gem. § 20 Abs. 6 S. 1 EStG nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Insoweit ist ein horizontaler Verlustausgleich gem. § 20 Abs. 6 S. 5 EStG ausgeschlossen.

    Nur umgekehrt gilt dies nicht, d.h. positive Einkünfte aus Kapitalvermögen kann man im Rahmen der Einkommensteuererklärung mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten verrechnen, wobei hierfür eine Wahlveranlagung gemäß § 32d Abs. 6 EStG mit Abgabe der Anlage KAP erforderlich ist. Allerdings haben Sie ja nach Ihren eigenen Angaben keine derartigen Kapitalerträge.

    Beste Grüße
    Wub

  • Das ist aber schwer zu verstehen. Versteh ich das richtig, dass ich diesen Verlust gar nicht geltend machen kann und er deswegen stehen bleibt, weil er nicht mit meinen anderen Einkünften verrechnet werden darf und ich keine Kapitalerträge habe?
    Zur Erläuterung: Der Verlust ist durch den Verkauf einer BU- Versicherung entstanden.

  • Zitat von Beate_M;24951

    Das ist aber schwer zu verstehen. Versteh ich das richtig, dass ich diesen Verlust gar nicht geltend machen kann und er deswegen stehen bleibt, weil er nicht mit meinen anderen Einkünften verrechnet werden darf und ich keine Kapitalerträge habe?
    Zur Erläuterung: Der Verlust ist durch den Verkauf einer BU- Versicherung entstanden.

    Sie meinen wohl, dass der Verlust aus dem Verkauf einer Kapital-Lebensversicherung entstanden ist. Habe ich Recht?
    Denn wie sollte eine reine Risikolebensversicherung oder eine reine Berufsunfähigkeitsversicherung verkauft werden können?

    Beste Grüße
    Wub

  • Erwähnungswert ist vielleicht noch, wie Sie die SteuerSparerklärung dazu gebracht haben, trotz fehlender Verrechnungsmöglichkeit, eine so hohe Erstattung anzuzeigen. Ich hab s nicht geschafft, zumindest nicht in einem Schnellversuch.

  • Ich habe es bei den Sonderausgaben bei Verlustvortrag eingegeben. Ist das nun richtig oder falsch? Ansonsten haben wir durch meine Elternzeit nicht zu viel Lohnsteuern zahlen müssen und durch Umbau eine höhere Summe an Handwerkerleistungen angegeben.

  • Der Text in der SSE bei Verlustvor/Rücktrag lautet: Verluste ….Kapitaleinkünften....müssen direkt in den jeweiligen Themenbereichen erfasst werden.

  • Okay. Danke. Zusammenfassend muss ich also feststellen, dass ich es an falscher Stelle eingetragen habe, ein Einspruch somit zwecklos ist und der Verlust mir steuerlich gar nichts bringt, da ich keine Kapitaleinkünfte hab. Ist das richtig?

  • Wie wub schon schrieb, können Verluste aus Kapitalvermögen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden.

    Die SSE weist allerdings darauf hin.

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