Verkauf landwirtschaftliche Fläche

  • Hallo Forumsmitglieder,
    ich habe im letzten Jahr eine landwirtschaftliche Fläche die ich in 2012 geerbt habe an den langjährigen Pächter verkauft.Diesen Vorgang habe ich nun bei privaten Veräußerungsgeschäften mit dem Verkaufdatum und Preis eingetragen.
    Der Prüfer mahnt mich nun das ich eigentlich auch noch den Kaufdatum des Erblassers als auch den Kaufpreis des Erblassers eintragen muss.
    Der Punkt ist aber das der Erblasser (mein Vater) das Grundstück nicht gekauft hat sonder im Jahr 2010 von meiner Stiefmutter geerbt hat welches es im Jahr 1992 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von ihren Eltern geerbt hat.
    Ich habe jetzt hierzu schon die unterschiedlichsten Dinge gelesen, von muss keine Steuer bezahlen (was ich nicht glaube) bis zu ich muss auf den kompletten Verkaufspreissteuer bezahlen. Was ich mir auch nicht richtig vorstellen kann, da ichja den Acker (der ja auch einen Einheitswert/Bodenwert hat) nur in bares (überwiesenes) Geld "getauscht" habe.
    Meine Frage ist nun sollte ich die Felder Kaufdatum/Kaufpreis offen lassen oder sollte ich dort den Bodenwert eintragen? Oder soll ich den Bodenwert in denn Anmerkungen für das Finanzamt vermerken in denen ich ja auch schon die Erbfolge erklärt habe?:confused:
    ALs letzte Anmerkung dazu noch mein Stiefgroßeltern leben auch leider beide schon lange nicht mehr.

    Vielen Dank und ein schönes Wochenende :)

  • Warum möchten Sie das eintragen ? Haben Sie einen Veräußerungsgewinn erzielt ? Verkaufspreis minus Einkaufspreis ergibt den Veräußerungsgewinn.

  • Ich bin/war der Meinung das man den Verkauf des Grundstückes auf jeden Fall angeben muss. Obwohl es natürlich schon so ist ich habe ja nicht damit nicht spekuliert sondern denb Grundstückswert nur in Geld "getauscht".

  • Zitat von 2018Steuer;24676

    Ich bin/war der Meinung das man den Verkauf des Grundstückes auf jeden Fall angeben muss. Obwohl es natürlich schon so ist ich habe ja nicht damit nicht spekuliert sondern denb Grundstückswert nur in Geld "getauscht".

    Es kommt - wie immer - darauf an welcher Sachverhalt vorliegt.
    Wenn - was ich erstmal annehme- die bisherigen Pachteinnahmen nicht im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes vereinnahmt wurden, dann sind die bisherigen Pachteinnahmen als "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung / Paragraph 21 EStG" zugeflossen.
    Dies hätte zur Folge, dass lediglich zu prüfen wäre, ob ggf. ein Spekulationsgeschäft/-Gewinn i.S. des Paragraph 23 EStG vorliegt.
    Ein solches Spekulationsgeschäft würde aber nur dann vorliegen, wenn das Grundstück weniger als 10 Jahre in Deinem Eigentumsbesitz war. Wenn Du das Grundstück unentgeltlich geerbt hast, dann ist für die 10 Jahres-Frist der Eigentumserwerb des Erblassers / Rechtsvorgängers maßgeblich. Nach dem geschilderten Sachverhalt würde somit - wenn meine vorgenannte Annahme zur Einkunftsart stimmt - kein steuerlich relevanter Sachverhalt vorliegen.

    Beste Grüße
    Wub

  • Wub vielen Dank für Deine sehr genaue und differenzierte Beurteilung der Situation. Wie Du schon richtig festgestellt hast habe ich keinen landwirtschaftlichen Betrieb sondern habe die Pachteinahmen in der von Dir aufgezeigten Form ( Einnahmen aus Vermietung/Verpachtung) in meinen Steuererklärungen angegeben.
    Aber die von Dir im zweiten Teil erwähnte Spekulationsfrist von 10 Jahren ist mein Problem warum ich denke das ich es doch angeben muss.
    Nachfolgend stelle ich den zeitlichen Ablauf dahr:
    Diese Grundstück wurde meiner Stiefmutter im Jahr 1992 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von ihren Eltern vererbt (Die beiden sind auch schon leider Tod) und war nur auf meine Stiefmutter eingetragen.
    Als meine Stiefutter und mein Vater im Jahr 1994 geheiratet haben hat sie das Grundstück mit in die Ehe gebracht (aber nur sie war im Grundbuch eingetragen).
    Nachdem meine Stiefmutter im Jahr 2010 gestorben war hat dieses Grundstück erstmal mein Vater geerbt.
    Im Jahr 2012 ist dann auch mein Vater verstorbenen und ich habe gemäß Ihrem gemeinsamen Testament als Alleinerbe das Grundstück übernommen.
    Und nun kommen wir eben zu dem Punkt das ich bezogen auf meine Vater das Grundstück nur ca. 5 Jahre beseßen habe und mein Vater bezogen auf den Todeszeitpunkt meiner Stiefmutter das Grundstück auch nur 2 Jahre hatte.
    Und das ist eben mein Knackpunkt zählen die 10 Jahre ab dem Tod des letzten Erlassers oder ab der Übertragung auf meine Stiefmutter....?
    Wohlgemerkt war mir beim Verkauf schon bewusst das vermutlich Steuer auf mich zukommen wird. Die Frage ist nun muss ich auf den gesamten Erlös Steuer zahlen oder nur auf die Differenz zwischen Bodenwert und Verkauspreis oder eben vielleicht auch gar keine was ich aber nicht glaube.
    Und wenn die Sache mit dem Bodenwert richtig ist wi trage ich ihn ein.
    Ich würde mich sehr über Rückmeldungen freuen.
    Vielen Dank
    Uwe

  • Für die 10-Jahres-Frist ist der letzte entgeltliche Erwerb maßgebend. Alle "unentgeltliche " Erbfälle sind uninteressant. Also alles in Ordnung. Keine Steuerpflicht!
    Mache diese Erläuterung so in Deiner Steuererklärung und gebe dem Finanzamt Deine Rechtsauffassung bekannt. Wenn dann das Finanzamt in Deinem Sinne entscheidet, dann kann Dir nichts mehr passieren.

    Beste Grüße
    Wub

  • Hallo Wub,
    als erstes einmal wieder vielen Dank für Deine Antwort.
    Das heißt ich sollte denn Betrag also bei privaten Veräußerungen angeben. Woraufhin mir das Programm natürlich anzeigt das ich eine Nachzahlung leisten muss.
    Gleichzeitig soll ich aber auch bei denn Erläuterungen für das Finanzamt, die oben skizierte Erbfolge darstellen und damit zeigen das in denn 25 Jahren nie eine entgeltliche Übertragung statt gefunden hat. Dem entsprechend auch keine Spekulationssteuer fällig ist, oder soll ich den Betrag nicht in das Programm eintragen sondern den Fall nur in meinen Erläuterungen dem Finanzamt darstellen?

    Vielen, Dank und beste Grüße

  • Nein, Du gibst als Spekulationsgewinn 0,00 € an und legst der Steuererklärung eine Anlage bei in der Du ausführst, warum Deiner Meinung nach kein steuerlich relevanter Gewinn angefallen ist. Insbesondere weil kein landwirtschaftlicher Betrieb vorlag und die 10-jährige-Spekulationsfrist schon abgelaufen ist. Ein paar Unterlagen zur unentgeltlichen Erbfolgekette und zum letzten entgeltlichen Verkauf. Das wars.

    Beste Grüße
    Wub

  • Okay dann gebe ich zwar den Verkauf , bei den privaten Veräußerungen an, setze den Betrag aber auf 0€.
    In einer Anlage der Erklärung stelle ich dann den Ablauf der Erbfolge dahr von der vorwegenommenen Übertragung in 1992 bis zu dem Punkt als ich das Grundstück geerbt habe. Dabei erläutere ich das kein landwirtschaftlicher Betrieb vorlag bzw. vorliegt und die Übertragungen alle unentgeltlich erfolgten.Von der letzten entgeltlichen Übertagung habe ich keine Unterlagen bzw. wüsste ich auch nicht wann die statt gefunden haben soll. Dies kann ich auch nicht mehr erfragen das die betreffenden Personen die es wissen könnten alle verstorben sind.
    MfG
    Uwe

  • Jetzt stellt sich die Frage: wie soll das FA jetzt einen eventuellen Veräußerungsgewinn feststellen. Die haben auch keinen Zugang zu Uralt-Verträgen. Und 10 Jahre sind auch verstrichen. Da kommt nichts dabei raus. Normalerweise gebe ich solche Tipps nicht, aber in diesem Fall ich würde einfach nichts eintragen. Würde abwarten, ob sich das FA überhaupt meldet. Da kommt nichts mehr.

  • Zitat von 2018Steuer;24697

    Okay dann gebe ich zwar den Verkauf , bei den privaten Veräußerungen an, setze den Betrag aber auf 0€.
    In einer Anlage der Erklärung stelle ich dann den Ablauf der Erbfolge dahr von der vorwegenommenen Übertragung in 1992 bis zu dem Punkt als ich das Grundstück geerbt habe. Dabei erläutere ich das kein landwirtschaftlicher Betrieb vorlag bzw. vorliegt und die Übertragungen alle unentgeltlich erfolgten.Von der letzten entgeltlichen Übertagung habe ich keine Unterlagen bzw. wüsste ich auch nicht wann die statt gefunden haben soll. Dies kann ich auch nicht mehr erfragen das die betreffenden Personen die es wissen könnten alle verstorben sind.
    MfG
    Uwe

    Der letzte entgeltliche Vorgang ist Dein Verkauf. Ich habe mich da wohl etwas umständlich ausgedrückt. Auch was Adi sagt ("einfach weglassen") ist ein gangbarer Weg. Dieser Weg hat nur den Nachteil, dass das Finanzamt die Sache immer aufrollen könnte. Dagegen würde "mein" Weg mit der ehrlichen Angabe des gesamten Sachverhaltes die Sache rechtskräftig werden lassen. Das Finanzamt könnte dann auch in der Zukunft zu keinem anderen Ergebnis kommen. Auch wenn Steuer 0,00 € falsch wäre (was m.E. aber nicht der Fall ist).

    Beste Grüße
    Wub

  • Hallo Wub, Deine Aussagen sind nicht umständlich genauso wenig wie die von Adi, wenn Du aber wie ich bis jetzt noch nie etwas mit dieser Materie zu tun hattest versteht man manchmal die Dinge nicht so schnell und einfach. Sorry :)

    Ich denke ich werde wahrscheinlich Deinen Weg gehen um einfach zu verhindern, dass das FA vielleicht irgendwann die Geschichte doch noch aufrollt und dann vielleicht unnötiges Theater folgt. Ich möchte, dass die Angelegenheit mit dem Steuerbescheid für 2017, wie Du es geschrieben hast rechtskräftig abgeschloßen ist.

    Jetzt kommt nun der Punkt wo mich Dein letzter Satz "Auch wenn Steuer 0,00 € falsch wäre (was m.E. aber nicht der Fall ist)." jetzt wirklich etwas verwirrt hat.
    Grundlegend siehst Du es als richtig an den Vorgang bei den privaten Veräußerungsgeschäften an zu geben und in einer Anlage und der Erläuterung für das Finanzamt darzustellen wie der Ablauf war. Soll ich nun als Betrag bei dem Verkaufspreis 0 € oder den korekten Preis angeben?
    Eine Info dazu wäre echt super, vielen Dank und ein sonniges Wochenende :)
    MfG

  • Zitat von Adi;24708

    Einzutragen ist der Kaufpreis, den Sie für das Grundstück erzielt haben.

    Ich würde als Veräußerungsgewinn 0,00 € eintragen. In der erläuternden Anlage ist es sicher nicht falsch - wie schon Adi schreibt - auch noch den Kaufpreis anzugeben. Schaden würde es jedenfalls nicht - ganz im Gegenteil.

    Bei maschineller Übermittlung der Steuererklärung an das Finanzamt steht hier der Bereich "Ergänzende Angaben zur Steuererklärung" zur Verfügung. Hier kannst Du Deine Erläuterungen dem Finanzamt rechtssicher mitteilen.

    Beste Grüße
    Wub

  • Hallo Wub, wollte den Vorgang in der SSE nachvollziehen. Nicht einfach.Mit ein paar Datumtricks, hab ich geschafft. Die SSE will ein Kaufdatum. Wenn das mehr als 10 Jahre zurück liegt, kommt sinngemäß die Meldung "Kein Steuerfall"
    Vielleicht haben Sie mehr Glück.
    Gruß

  • Hallo Adi, hallo Wub vielen Dank noch mal für die Hilfe in den letzten 1.5 Tagen. Ich werde es wahrscheinlich mit den 0 € machen und ausführlicher Erläuterung für das Finanzamt in der Anlage mit dem korrekten Preis. Den Kaufpreis und den Kaufdatum wann das Grundstück in die Familie meiner Stiefmutter kam kann ich nicht mehr feststellen. Da die betreffenden Personen schon leider Tod sind. Der Kaufdatum muss aber weit vor 1992 liegen, den da hat es meine Stiefmutter es ja geerbt.
    Vielen Dank und ein schönes Wochenende:-)

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