Ist das Finanzamt an frühere schriftliche Zusagen gebunden?

  • Hallo liebe Community,

    in meiner im letzten Jahr abgegebenen Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags aus der Zeit meines Master-Studiums (2010 bis 2012) wurden unter Berufung auf § 3 c EStG Werbungskosten in der Höhe gekürzt, wie sie mit steuerfreien Einnahmen (BAFöG-Zuschüsse gem. § 3 Nr. 11 EStG) in Zusammenhang stehen. Auf meine Nachfrage hin wurde mir schriftlich begründet, dass ich statt höherer Werbungskosten der Jahre 2010 - 2012 die Rückzahlungen des BAFöG als Werbungskosten im Zeitraum der Rückzahlung geltend machen kann.

    Entgegen der früheren Zusage des Finanzamts wurde die Rückzahlung des BAFöG im Einkommensteuerbescheid 2017 nun jedoch nicht als Werbungskosten anerkannt. Ich frage mich daher, ob ich mich auf eine frühere schriftlich erteilte Zusage des Finanzamts in Folgejahren grundsätzlich berufen kann oder ob sich für das Finanzamt keinerlei Bindungswirkungen aus derartigen Schriftstücken ergeben.

    Für Eure Ratschläge danke ich im Voraus
    Freundliche Grüße

  • Muss sich das Finanzamt an unverbindliche Auskünfte halten?
    Bei kostenlosen Auskünften hast du keinen Anspruch darauf, dass die dir vorgelegten Informationen richtig sind. Das gilt sowohl für mündliche als auch für schriftliche Auskünfte.
    Das hat auch der Bundesfinanzhof (BFH) 2012 in einem Urteil (21.08.2012, VIII R 33/09) bestätigt

    Was anderes wäre es bei einer verbindlichen Auskunft. Das FA erteilt auf Anfrage gegen Gebühr eine verbindliche Auskunft. An diese Auskunft wäre das FA dann gebunden.

  • Adi hat Recht. Es gilt die Abschnittsbesteuerung. D.h. jedes Jahr kann das Finanzamt seine Rechtsposition ggf. ändern. Ausnahme: Verbindliche Auskunft des Finanzamts. Übrigens auch die Finanzrechtsprechung ist nicht in Stein gemeißelt, sondern unterliegt ständigen Änderungen der Rechtsauffassungen.

    M.E. war die Entscheidung des Finanzamtes in den "Altjahren" ohnehin falsch und hätte seinerzeit mit Rechtsmitteln / ggf. Klage angegriffen werden müssen. Denn: Wenn du als Student oder Schüler BAföG erhältst, ist das in der Regel ein steuerfreier Bezug, den du nicht in die Steuererklärung eintragen musst. Der Grund: Das Geld dient hauptsächlich der Finanzierung deines Lebensunterhalts. Eine Kürzung der Werbungskosten hätte daher seinerzeit - was das BAföG betrifft - gar nicht erfolgen dürfen.

    Gegen bestandskräftige Steuerbescheide kann man i.d.R. aber leider nicht mehr vorgehen.

    Beste Grüße
    Wub

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