Hallo liebe Community,
in meiner im letzten Jahr abgegebenen Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags aus der Zeit meines Master-Studiums (2010 bis 2012) wurden unter Berufung auf § 3 c EStG Werbungskosten in der Höhe gekürzt, wie sie mit steuerfreien Einnahmen (BAFöG-Zuschüsse gem. § 3 Nr. 11 EStG) in Zusammenhang stehen. Auf meine Nachfrage hin wurde mir schriftlich begründet, dass ich statt höherer Werbungskosten der Jahre 2010 - 2012 die Rückzahlungen des BAFöG als Werbungskosten im Zeitraum der Rückzahlung geltend machen kann.
Entgegen der früheren Zusage des Finanzamts wurde die Rückzahlung des BAFöG im Einkommensteuerbescheid 2017 nun jedoch nicht als Werbungskosten anerkannt. Ich frage mich daher, ob ich mich auf eine frühere schriftlich erteilte Zusage des Finanzamts in Folgejahren grundsätzlich berufen kann oder ob sich für das Finanzamt keinerlei Bindungswirkungen aus derartigen Schriftstücken ergeben.
Für Eure Ratschläge danke ich im Voraus
Freundliche Grüße