Kürzung KV-Beitrag um 4 % lt. §10 EstG

  • Nur wenn Sie bei "Art der Einnahmen" Pension oder Vorruhestand auswählen, haben Sie die Möglichkeit unter "Art der Tätigkeit" Altersteilzeit auszuwählen.

    Für mich nicht korrekt. Er bekommt weder Pension noch Vorruhestandsbezüge, sondern Arbeitslohn, auch wenn er nicht mehr arbeitet.

    Ich habe voll gearbeitet, bekam aber nur den halben Lohn. In der Ruhephase habe ich nicht mehr gearbeitet, bekam dann die andere Hälfte des erarbeitenden Arbeitslohns. Für mich sind das keine Vorruhestandbezüge.
    Habe das damals schon geschrieben.

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