Hallo,
ich habe eine Frage zu meinem Steuerbescheid.
Und zwar konkret die Bonuszahlungen der Krankenkasse.
Ich habe bei meiner Krankenkasse zwei (!) Bonusprogramme.
Programm 1: Man hat ein Bonusheft, muss da bestimmte Punkte (wie z.B. Mitgliedschaft im Sportverein) abhaken und bekommt dann einen Bonus gezahlt. (hat jeder)
Programm 2: Beitragsrückerstattung. Nimmt man in einem Jahr keine Leistungen in Anspruch, erhält man 1/12 des Jahresbeitrags (max. 600 €) zurück. (ist ein Wahltarif)
Ich habe in 2015 beides erhalten und/aber beides NICHT in der Steuererklärung angegeben.
Im Steuerbescheid wurde mir dann die gezahlten KV-Beiträge um eben die 600 € (Programm 2) gekürzt.
Zum Programm 1 hat sich das Finanzamt nicht geäußert.
Ich habe dann mit der SSE Einspruch eingelegt. Der Vordruck "Bonuszahlungen mindern den Sonderausgabenabzug nicht (FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 28.04.2015 3 K 1387/14). "
Jetzt habe ich die Antwort vom Finanzamt erhalten, die diesen Einspruch ablehnen, mit Verweis auf folgenden Vorläufigkeitsvermerk im Original-Bescheid:
"... ist vorläufig hinsichtlich der Beiträge zur Basiskrankenversicherung im Sinne § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG um Bonuszahlungen der Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65a SGB V)".
Frage: Ist damit der Fall für mich erledigt oder bezieht sich der Vermerk im Steuerbescheid nur auf Zahlungen zum Programm 1?
Vor allem weil im Bescheid darunter noch steht:
"Der Vorläufigkeitsvermerk [...] nach § 65a SGB V umfasst NICHT die Frage einer Kürzung der Beiträge zur Basiskrankenversicherung um erstattete Beiträge und um Prämienzahlungen nach § 53 SGB V.
Der §53 SGB V müsste sich ja auf mein Programm 2 beziehen.