Bonuszahlungen Krankenkasse

  • Hallo,

    ich habe eine Frage zu meinem Steuerbescheid.
    Und zwar konkret die Bonuszahlungen der Krankenkasse.

    Ich habe bei meiner Krankenkasse zwei (!) Bonusprogramme.
    Programm 1: Man hat ein Bonusheft, muss da bestimmte Punkte (wie z.B. Mitgliedschaft im Sportverein) abhaken und bekommt dann einen Bonus gezahlt. (hat jeder)

    Programm 2: Beitragsrückerstattung. Nimmt man in einem Jahr keine Leistungen in Anspruch, erhält man 1/12 des Jahresbeitrags (max. 600 €) zurück. (ist ein Wahltarif)

    Ich habe in 2015 beides erhalten und/aber beides NICHT in der Steuererklärung angegeben.

    Im Steuerbescheid wurde mir dann die gezahlten KV-Beiträge um eben die 600 € (Programm 2) gekürzt.
    Zum Programm 1 hat sich das Finanzamt nicht geäußert.

    Ich habe dann mit der SSE Einspruch eingelegt. Der Vordruck "Bonuszahlungen mindern den Sonderausgabenabzug nicht (FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 28.04.2015 3 K 1387/14). "

    Jetzt habe ich die Antwort vom Finanzamt erhalten, die diesen Einspruch ablehnen, mit Verweis auf folgenden Vorläufigkeitsvermerk im Original-Bescheid:
    "... ist vorläufig hinsichtlich der Beiträge zur Basiskrankenversicherung im Sinne § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG um Bonuszahlungen der Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65a SGB V)".

    Frage: Ist damit der Fall für mich erledigt oder bezieht sich der Vermerk im Steuerbescheid nur auf Zahlungen zum Programm 1?

    Vor allem weil im Bescheid darunter noch steht:
    "Der Vorläufigkeitsvermerk [...] nach § 65a SGB V umfasst NICHT die Frage einer Kürzung der Beiträge zur Basiskrankenversicherung um erstattete Beiträge und um Prämienzahlungen nach § 53 SGB V.
    Der §53 SGB V müsste sich ja auf mein Programm 2 beziehen.

  • Zum Programm 2: Klassischer Fall einer Beitragsrückerstattung, mindert natürlich den absetzbaren Krankenkassenbeitrag. Also in dem Punkt war der Einspruch sinnlos und Sie hatten da auch keine vernüftige Gegenargumente. Bei Programm 1 liegt der Fall etwas anders. Bei diesem Programm muss man eine Gegenleistung erbringen. Diese Sache ist noch nicht entschieden, deshalb vorläufig. Das heißt: Wird zu Gunsten des Finanzamtes entschieden, kann das Finanzamt zu Ihren Ungunsten den Bescheid nachträglich ändern. Also ist die Sache für Sie noch nicht erledigt. Gruß

  • ok. also ist die Kürzung für Programm 2 völlig ok.
    Und das Programm 1 ist eh schon als "vorläufig" im Bescheid aufgenommen.
    Also muss ich nichts aktiv tun, sondern einfach der Dinge harren, die da kommen.

  • Ich würde das Thema gerne aufgreifen, da ja hier bezüglich ja entschieden wurde.

    Muss man jetzt hier ein schreiben aufsetzen oder bekommt man automatisch das Geld dann aus dem Vorjahr zurück?

    Ich habe den langen Text mir durch gelesen zum bescheid, aber das rafft ja kein Mensch

  • Steht eigentlich im 2015er Bescheid alles drin.
    In meinem Bescheid steht: Die Feststellung der Einkommensteuer ist ferner gem: § 165 Abs.1 Satz 2 Nr. 4 AO vorläufig hinsichtlich der Kürzung der Beträge zur Basiskrankenversicherung......... um Bonuszahlung der KK für gesundheitsbewusstes Verhalten.

    Weiter unten: Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung..........wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen.

  • Eingabe Bonuszahlung Steuersparerklärung

    Wo innerhalb der Steuersparerklärung kann ich denn die Bonuszahlungen eingeben ?

    Irgendwie habe ich im "Roten Faden" nirgendwo das Feld (oder die Frage) gefunden wo ich diese Erstattungen eintragen kann.
    Die letzten beiden Jahre habe ich das immer (so wie von der Krankenkasse erklärt) nachträglich per Hand in "Zeile 15 der Anlage Vorsorgeaufwand" eingetragen. Schöner wäre es natürlich wenn ich das innerhalb der Steuersparerklärung schon irgendwo eintragen kann.

    Kann mir hier jemand helfen ?

  • Warum möchten Sie die Bonuszahlungen eintragen ? Tippen Sie auf Sonderausgaben-Versicherungen/Altersversorge. In der Maske auf der rechten Seite steht "Steuertipp" .Darunter finden Sie den Text eines aktuellen Urteils zu Bonuszahlungen der Krankenkassen. Ich denke mal, das hilft Ihnen enorm weiter.

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