Zinsen in der Bauzeit einer Eigntumswohnung

  • Hallo zusammen!
    Ich habe im Jahr 2015 eine Eigentumswohnung gekauft,die im Februar 2017 fertiggestellt sein wird.
    Die Wohnung wird dann durch Vermietung genutzt.

    Bisher hatte ich im Jahr2015 hierfür folgende Ausgaben.


    1. Bauzeitzinsen für ein 2015 bezahltes Hypotheken Darlehen (in der Herstellungsphase 2016 und 2017 fallen weiterhin für dieses Darlehen Bauzeitzinsen an, diese sind allerdings erheblich höher als die bis jetzt angefallen, Bereitstellungszinsen fallen keine. )
    2. Notarkosten
    3. Grundbucheintrag

    Die Mieteinnahmen werden allerdings erst im März 2017 möglich sein.

    Meine Fragen:

    1. Welche dieser Kosten muss ich für 2015 unbedingt in meiner Steuerklärung angeben um keine Steuerersparnis zu verlieren?
    2. Da ich größere Steuerabschreibungen für 2015 nicht mehr benötige, beabsichtige ich nur die Bauzeitzinsen für 2015 als Werbungskosten abzuschreiben,in der Annahme das diese nicht auf 2016 übertragbar sind.
    Notarkosten und die Kosten für den Grundbuch Eintrag wollte ich zu den Herstellungskosten hinzu fügen!
    Die noch anfallenden Bauzeitzinsen für 2016 und 2017 will ich allerdings wieder jährlich
    als Werbungskosten absetzen.

    Der Grund dieser Fragestellung ist:
    Ich befürchte dass das Finanzamt alle oben aufgeführte Kosten als Werbungskosten auslegt, dies dann nur 2015 abgeschrieben werden könnten. Wenn das Finanzamt das evtl. so auslegen könnte, würde ich 2015 auf Abschreibung der Bauzeitzinsen als Werbungskosten verzichten und erst 2016 damit beginnen.
    Wo und wie kann man in der SSE Bauzeitzinsen als Werbungskosten eintragen ohne z.Z. auf die anderen Kosten näher einzugehen???

  • SteuerSparErklärung 2016 (haben Sie ja wohl, wenn Sie - nach einem Ausflug in andere Themenkreise - inzwischen in diesem Abschnitt des Forums sind) >

    > Steuererklärung 2015 > Einkünfte... > Vermietung und Verpachtung > Eigene Häuser... > Eigentumswohnung > x "Das Objekt wurde noch nicht fertiggestellt" (ankreuzen)

    Sie können jetzt alle Werbungskosten für das Objekt in der SSE erfassen (hier insbes. Schuldzinsen).

    Im Ergebnis erhalten Sie negative Zahlen als "vorweggenommene Werbungskosten", da das Objekt im Jahr 2015 noch nicht fertiggestellt bzw. angeschafft wurde.
    Das ist kein Verlustvortrag im engeren Sinne, sondern mindert im Steuerjahr Ihr zu versteuerndes Einkommen.
    Dasselbe machen Sie 2016 bzw. für Jan./Feb. 2017.

    Ansonsten verfahren Sie wie in Pkt. 2 vorgesehen (Anschaffungs- und Herstellungskosten).

    Die SSE hilft Ihnen auch dezidiert bei der Erfassung von Herstellungskosten und Herstellungsnebenkosten, wenn Sie die Abschreibung ausrechnen.

    Staufer

  • können denn "vorweggenommene Werbungskosten" in zukünftige Steuerjahre verschoben werden,
    würden Sie bitte "Das ist kein Verlustvortrag im engeren Sinne," erklären.
    Danke, Spread


  • können denn "vorweggenommene Werbungskosten" in zukünftige Steuerjahre verschoben werden,
    würden Sie bitte "Das ist kein Verlustvortrag im engeren Sinne," erklären.
    Danke, Spread


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