Steuerfreie Verpflegungskosten in der Lohnsteuerbescheinigung

  • Hallo,
    ich habe jedes Jahr steuerfreie Verpflegungszuschüsse die von meinem Arbeitsgeber bezahlt erstattet werden. Sie sind (glaube ich) die Tagespauschalen während Dienstreisen und tauchen in Position 20 in der LSt Bescheinigung. wenn ich den Betrag (ca. 2.000 EUR) in die Software eingebe, erhöht sich die St. Nachzahlung um ca. 1.000 Eur. Wie kann es sein wenn die Zuschüsse steuerfrei sind? Finanzamt hat auch bestätigt, die Zuschüsse sind steuerfrei. Muss ich irgendwo in der SW einen Hacken klicken?

  • Die sind im Moment schon steuerfrei. Allerdings müssen Sie Ihre Dienstreisen/Verpflegung unter Werbungskosten dagegen rechnen, sonst wirds doch noch steuerpflichtig.

  • Zitat von Adi;18062

    Die sind im Moment schon steuerfrei. Allerdings müssen Sie Ihre Dienstreisen/Verpflegung unter Werbungskosten dagegen rechnen, sonst wirds doch noch steuerpflichtig.

    Hallo, diese Frage interessiert mich auch. In der Zusammenstellung wird unter "Aufwendungen Auswärtstätigkeiten" kein Betrag ausgewiesen, jedoch die Zuschüsse, obwohl die Aufwendungen eingetragen wurden.

  • Hallo Hr. Jung, ich trage die Reisekostenabrechnungen im Programm ein, so wie vom AG bescheinigt. Dann müsste - und so verstehe ich es - in der Zusammenfassung in der Spalte "Aufwendungen Auswärtstätigkeiten" die Summe der vom AG bezahlten steuerfreien Verpflegungspauschalen zu ersehen sein, von der u.a. die vom AG bezahlte Verpflegungspauschale abgezogen wird. Dem ist es nicht so. In der Spalte "Aufwendungen Auswärtstätigkeiten" bleibt die Summe weiterhin 0,00 EURO!!!!! Die Werbungskosten insgesamt sind ebenfalls 0,00 EURO. D.H., obwohl Aufwendungen als Werbungskosten entstanden, werden diese vom Programm nicht erfasst. Demnach muss ich die vom AG bezahlte Pauschale versteuern!!! Ist das der wahre "Steuertipp"?

  • In der Lohnsteuerbescheinigung ausgeworfene steuerfreie Leistungen haben grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Einkommenssteuer. Das merken Sie, wenn Sie die Eintragung probehalber durchführen oder löschen.
    Wenn Sie keine weiteren Eintragungen machen, geht das FA in der Regel davon aus, dass sich Aufwendungen und Ersatz gegenseitig aufheben.
    Wenn Sie dennoch bei Werbungskosten Eintragungen machen, müssen Sie Aufwendungen und Ersatzleistungen in der tatsächlichen Höhe eintragen. Im Zweifel heben sie sich gegenseitig zu Null auf.

    Staufer

  • Damit Staufers Ausführungen nicht falsch verstanden werden:

    Erstattungen auf der Lohnsteuerbescheinigung sollten sich in der Regel tatsächliche Aufwendungen in gleicher Höhe entgegen stehen.
    Dieser Sachverhalt ist so im Programm im Dialog "Zuschüsse lt. Lohnsteuerbescheinigung" voreingestellt. Daher bewirkt eine Erstattung auf der Steuerkarte keine Änderung des Ergebnisses.

    Letztlich mindert eine Erstattung immer die abziehbaren Aufwendungen, wenn Sie Aufwendungen im Programm erfasst haben.

    Mit freundlichen Grüßen aus Mannheim
    Martin Jung

  • Ich habe das gleiche Problem mit TAXMAN. TAXMAN schlägt vor, die tatsächlichen steuerfreien Verpflegungspauschalen unter Auswärtstätigkeit einzugeben. Also habe ich jede der 26 Auslandsreisen schön brav eingegeben. Da aber die Firma alles bezahlt hat, also auch die Verpflegungspauschale ergeben das 0,00 EUR Werbungskosten und damit weigert sich Taxman weiterzumachen, und zwar mit der Fehlermeldung: "Die Erstattungen für Verpflegungsmehraufwendungen übersteigen die Verpflegungsmehraufwendungen. Steuerfreie Erstattungen dürfen vom Arbeitgeber nur in Höhe der Werbungskosten gezahlt werden." Die gleiche Fehlermeldung kommt auch, wenn ich die Verpflegungspauschalen in Zeile 20 auf der Lohnsteuerkarte in Taxman eingebe. Was kann ich tun, damit ich die Verpflegungsaufwände nicht versteuern muss, was ja absurd wäre.

  • Die Finanzämter in Rheinland-Pfalz gehen nach mir vorliegenden Informationen automatisch davon aus, dass den in Jahreslohnsteuerbescheinigungen eingetragenen steuerfreien Erstattungen des Arbeitgebers entsprechende Werbungskosten in gleicher Höhe entgegenstehen, auch wenn keine Werbungskosten im Einzelnen erfasst sind.

    Hier wäre dann beim Steuerbescheid besonders darauf zu achten, dass dies im Einzelfall auch so umgesetzt wurde.

    Es ist davon auszugehen, dass die Anweisung auch in anderen Bundesländern gilt.

    Staufer

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