24h Pflege als Haushaltsnahe Dienstleistung für Angehörigen

  • Hallo,

    meine Mutter wurde 2020 mehrer Monate von einer 24h Pflegekraft in ihrer Wohnung betreut, die Anstellung erfolgte über eine Agentur in D mit Rechnung. Die Rechnung lief auf meinen Namen, laut Agentur könnte ich das bei der Steuer geltend machen.

    Nun finde ich aber nicht den richtigen Weg das bei meiner Steuersparerklärung anzugeben.

    - "Außergewöhnliche Belastungen" ->"Pflege- und Heimkosten", das würde aber nur gehen, wenn meine Mutter für die Kosten nicht selber hätte aufkommen können. Was sie aber gekonnt hätte.

    - "Allgemeine Kosten" -> "Hilfen und Dienstleistungen im Haushalt", da wird aber gleich am Anfang gefragt, ob es sich um Pflegekosten handelt. Wenn ich nicht Pflege angebe, dann hätte die Dienstleistung ja in meiner Wohnung erfolgen müssen, nur bei Pflege von Angehörigen gibt es ja eine Ausnahme.

    Was wäre die richtige Stelle um die Kosten nach 35a Abs. 2 S. 2 EStG einzutragen und was muss ich dabei beachten, bzw. alles angeben? Z.B. im Feld "Erhaltene Erstattungen"?

  • Die Frage betrifft in erster Linie Steuerrecht und nicht die Eingabe im Steuerprogramm. Die steuerrechtliche Vorfrage ist doch:

    Wer hat die Kosten denn tatsächlich getragen ? Auf wessen Namen die Rechnung ausgestellt wurde, ist zunächst nachrangig.

  • Laut BGH Urteil v. 3.4.2019 VI R 19/17 BStBl. 2019 II S.445 können, wenn ich das richtige lese, Personen die für die Pflege anderer aufkommen, den Steuerbonus nicht erhalten.

  • Die Frage betrifft in erster Linie Steuerrecht und nicht die Eingabe im Steuerprogramm. Die steuerrechtliche Vorfrage ist doch:

    Wer hat die Kosten denn tatsächlich getragen ? Auf wessen Namen die Rechnung ausgestellt wurde, ist zunächst nachrangig.

    Die Kosten habe ich getragen. Ich weiß nicht ob das eine Frage des Steuerrechts ist. Für mich geht aus unterschiedlichen Quelle hervor, dass das möglich is, nur wie ich das korrekt in der Steuersparerklärung eingeben soll nicht.

    https://www.steuernetz.de/lexikon/steuer…ienstleistungen


  • Ich habe gerade bei meinem FA angerufen, aber dort konnte mir auch niemand sagen wie das gemacht werden muss, bzw. welche Unterlagen ggf. noch mit eingereicht werden müssen. sind.

  • BFH: Steuerermäßigung nur für Kosten eigener Unterbringung in Pflegeheim


    Die Steuermäßigung für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, kann der Steuerpflichtige nur für seine eigene Unterbringung in einem Heim oder für seine eigene Pflege in Anspruch nehmen. Dies hat der Bundesfinanzhof mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 03.04.2019 zu § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG entschieden (Az.: VI R 19/17).

    Streit um Aufwendungen für Mutter

    Im Streitfall hatte der Kläger die Aufwendungen seiner Mutter für deren Aufenthalt in einem Seniorenheim übernommen. Er machte diese Kosten, soweit sie auf Pflege und Verpflegung seiner Mutter entfielen, gemäß § 35a EStG steuermindernd geltend. Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen auf Antrag um 20%, höchstens 4.000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG). Finanzamt und Finanzgericht gewährten die beantragte Steuerermäßigung jedoch nicht.
    Keine Steuerermäßigung bei Kostenübernahme für andere Personen


    Der BFH bestätigte jetzt die FG-Entscheidung. Ein Abzug der geltend gemachten Aufwendungen gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG kam nach Ansicht des Gerichts nicht in Betracht, weil es sich nicht um Kosten handelte, die dem Kläger wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zu seiner eigenen Pflege erwachsen sind. Für Aufwendungen, die die Unterbringung oder Pflege anderer Personen betreffen, scheide die Steuerermäßigung dagegen aus. Über den Abzug der Aufwendungen bei der Mutter des Klägers musste der BFH im Streitfall nicht entscheiden.

  • Ich glaube, hier wird ein wenig aneinander vorbei diskutiert. Eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG kann nicht in Anspruch genommen werden,

    das ist klar. Die von [USER="13123"]pirx[/USER] getragenen Pflegeaufwendungen für die Mutter können nur als Außergewöhnliche Belastung geltend gemacht

    werden. Solche Aufwendungen werden um einen zumutbaren Eigenanteil gekürzt, dessen Höhe von den Einkünften und vom Familienstand abhängig

    ist. Anzugeben sind die Aufwendungen im Dialog Außergewöhnliche Belastungen > Pflege- und Heimkosten. Dort lässt sich auch ein naher

    Angehöriger erfassen.

  • Klar, bleiben noch die Außergewöhnlichen Belastungen. Wie er schreibt hat da allerdings die SSE festgestellt, dass das Vermögen bzw, Einkommen der Mutter zu hoch ist.

  • Ich blicke da nicht mehr durch. Mir ging es schon um §35a, da außergewöhnliche Belastung nicht in Frage kommt. Das oben genannte Urteil vom 03.04.2019 bezieht sich soweit ich es sehe primär um die Kosten bei Unterbringung in einem Heim.

    https://www.smartsteuer.de/online/lexikon…/#D063062600021
    https://www.smartsteuer.de/online/lexikon…/#D063062600024


    Zitat


    Der BFH hat mit Urteil vom 3.4.2019 (VI R 19/17, BStBl II 2019, 445) die Verwaltungsregelung zur Anwendung des § 35a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 EStG bestätigt. Nach der BFH-Entscheidung VI R 19/17 kann die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 EStG nur von dem Stpfl. in Anspruch genommen werden, dem Aufwendungen wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zu seiner eigenen dauernden Pflege erwachsen (s.a. BFH Pressemitteilung Nr. 33/2019 vom 29.5.2019, LEXinform 0449827).

    Die Aufwendungen der pflegenden Person für die Pflege eines Angehörigen in einem Heim sind nur dann für die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG zu berücksichtigen, wenn die gepflegte Person im Heim einen eigenen Haushalt hat (BMF vom 9.11.2016, BStBl I 2016, 1213, Rz. 13 sowie BFH Pressemitteilung Nr. 33/2019 vom 29.5.2019, LEXinform 0449827). Siehe auch die Erläuterungen unter → Haushaltsnahe Dienstleistungen.


    https://www.smartsteuer.de/online/lexikon…/#D063103600004


    Zitat


    Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen i.S.d. § 35a Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 EStG gehören nur Tätigkeiten, die nicht zu den handwerklichen Leistungen i.S.d. § 35a Abs. 3 EStG gehören (→ Haushaltsnahe Handwerkerleistungen), gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird (BMF vom 9.11.2016, BStBl I 2016, 1213, Rz. 11).

    Hinweis:

    Zur Berücksichtigung haushaltsnaher Dienstleistungen durch Kinder zugunsten der Eltern hat das FG des Saarlandes mit Urteil vom 15.5.2019 (1 K 1105/17, LEXinform 5022221) entschieden, dass der in § 35a Abs. 2 EStG gesetzlich nicht definierte Begriff der »Dienstleistungen« nur solche Leistungen umfasst, die entgeltlich ausgeführt werden. Die Dienstleistung muss durch eine Dienstleistungsagentur oder einen selbstständigen Dienstleister erfolgen (Anschluss an BMF-Schreiben vom 9.11.2016, BStBl I 2016, 1213, Rz.11).

    Wenn man mal das ganze Thema Pflege außen vor läßt und von Unterstützung im Haushalt der Mutter spricht (Kochen, Putzen usw), würde das etwas ändern? Im Vertrag und der Rechnung heißt es "Betreuungsdienstleistungen". Jeder der 24h Pflege kennt, weiß dass die Frauen keine Tätigkeiten durchführen dürfen, die eine Pflegedienst übernimmt. Den gab es daneben ja auch noch 2x täglich. Die Kosten für die Betreuungsdienstleistungen kamen dann mit ~3000€/Monat noch obendrauf.

  • Wenn es sich, anders als im Titel des Themas angegeben, nicht um eine 24h Pflege handelte, sondern um haushaltsnahe Dienstleistungen,

    die im Haushalt deiner Mutter erbracht wurden, wirst du wohl Pech haben, was die Geltendmachung in der eigenen Steuererklärung angeht.

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