Spende in Gewinnermittlung

  • Spenden sind bei Einzelunternehmen wegen des fehlenden betrieblichen Zusammenhangs nicht als Betriebsausgaben abziehbar (§ 4 Abs. 4 EStG i.V. m. § 12 Nr. 1 EStG). Die Spenden gelten als "Privatvergnügen" des Unternehmers

  • Zitat

    Die Spenden gelten als "Privatvergnügen" des Unternehmers


    Die Aussage ist allerdings missverständlich, Kapitalgesellschaften können Spenden sehr wohl direkt als Betriebsausgabe absetzen.

    Einzelunternehmer und (Personen-) Gesellschafter können Spenden wie Privatspenden als Sonderausgaben ansetzen.

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