Beamte Beihilfebeitrag wegen Wahlleistungen

  • Hallo Zusammen,

    meine Frau ist Lehrerin / Beamtin. Sie ist in der PKV.
    Sie zahlt dem Arbeitgeber für die Wahlleistungen einen Beihilfebeitrag von 26€ monatlich.
    Wo wird das im Programm eingetragen?

    Etwa unter "Weitere außergewöhnliche Belastungen" ?
    Wenn ja, dort habe ich den Wert 312€ eingegeben (=26 x 12).
    Bei dem "Erstattungsbetrag" gab es keine Veränderung? Weiss einer warum?

    Danke, Gruß,
    Kalem

  • Bei außergewöhnlichen Belastungen gibt es eine zumutbare Eigenbelastung, da liegst du bei einer Lehrerbesoldung mit 312,00 € weit darunter.

    Du könntest das als Versicherungsbeitrag für Wahlleistungen in der PKV erfassen, wahrscheinlich hat es aber auch da keine steuerlichen

    Auswirkungen, da die Basisbeiträge zur PKV oft schon die Höchstbeträge ausschöpfen

  • Zitat

    Sind es aber reine Wahlleistungen, gelten sie nicht als Sonderausgaben.


    Die Beiträge, die ich an meine PKV für Wahlleistungen entrichte, gelten sehr wohl als Sonderausgaben, für die Erfassung gibt es sogar extra

    die Zeile 27 der Anlage Vorsorgeaufwendungen. Sie wirken sich aber zumeist steuerlich nicht aus, da die Höchstbeträge von 1.900,00 / 3.800 €

    bereits mit den Beiträgen zur Basiskrankenversicherung bzw. zur gesetzlichen Pflegeversicherung ausgeschöpft werden.

    In dem verlinkten Artikel wird die Thematik sehr oberflächlich dargestellt. Wenn ich jedes Monat 26,00 für Wahlleistungen bezahle, liest sich

    das im ersten Moment nach Beitrag. Ob es einer ist, weiß ich nicht.

  • Ihr Einwand ist richtig, denn Sonderausgaben bleiben diese Wahlleistungen ja trotzdem noch. Die veröffentlichten Beiträge von den Lohnsteuerhilfevereinen gehen nicht immer vertieft in die Sonderausgaben-Problematik ein, so bleibt zu hoffen, dass die sachliche Beherrschung des Themas für den einzelnen Berater nicht untergeht:). Hier müsste eine bessere Unterscheidung, betreffend der beschränkt abziehbaren Sonderausgaben getroffen werden. Noch besser wäre natürlich ihr Beispiel mit der Zeilenangabe in der Anlage Vorsorgeaufwand, aber dann würde vielleicht zu viel verraten werden:).

    Dennoch bleibt die Frage jetzt immer noch offen, ob die Beiträge an den Arbeitgeber/Dienstherrn Wahlleistungen oder der Kostendämpfungspauschale zugehörig sind. Und ob damit überhaupt das Kriterium zu den außergewöhnlichen Belastungen erfüllt bleibt, denn damit könnten ja die Beiträge zur privaten Krankenversicherung, die über den Basisbetrag hinausgehen, ebenso zu den außergewöhnlichen Belastungen gerechnet werden. Dann wäre es besonders schlau, bei Erreichen der zumutbaren Belastung, diese dann aus der Anlage Vorsorgeaufwand herauszunehmen und zu den außergewöhnlichen Belastungen zu verlagern. Denn in beiden Fällen kann sich der beihilfeberechtigte Krankenversicherte nicht diesen Beiträgen zu seiner Krankenversicherung entziehen. Selbst wenn er keinerlei Zusatzleistungen ordert, bleibt der sogenannte Grundbeitrag immer noch über dem der Basisabsicherung. Das wird in den diversen Broschüren oft nicht genau beschrieben, sodass der Grundbeitrag fälschlicherweise mit dem Basisbeitrag gleichgesetzt wird.

    Im Beihilferecht wird manchmal auch noch unterschieden, wo es um das Wahlrecht in der Versorgung geht und dieses Wahlrecht bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten erst wieder mit einem eigenen Beitrag erlangt wird. Wie derlei Eigenleistungen steuerrechtlich zu bewerten sind, lässt sich wohl nur mit tieferliegender Expertise beantworten. Denn ähnlich, wie es bei den Arbeitnehmern Zuschläge für diverse Umstände gibt, bleiben sie am Ende doch oft Lohnbestandteile die dem Bruttolohn zugehörig sind. Umgekehrt können von haushaltsgebeutelten Dienstherren bei Besoldungsrunden ebenso Beteiligungen den verbeamteten Arbeitnehmern zugebilligt werden, wo sie letztendlich nur den Bruttolohn wieder mindern. So werden bei den tarifrechtlichen Zuschlägen weder Sonderabgaben gefordert und bei Abschlägen oder Eigenleistungen in der Besoldung Sonderausgaben zugebilligt werden können. Da diese Eigen- oder Zusatzleistungen sich aber so gut, wie nie auswirken, geraten derlei Überlegungen nicht in den Fokus abgabenrechtlicher Bedenken. So würden derlei Belange in den Verhandlungen der Tarif- und Besoldungsrunden nicht unkommentiert bleiben.

  • [USER="5914"]Kalem[/USER]
    Die Beträge sind gar nicht einzutragen bzw. absetzbar, da der Arbeitgeber das steuerpflichtige Gehalt deiner Frau „vor der Besteuerung“ bereits entsprechend gekürzt hat. Im versteuerten und bescheinigten Arbeitslohn ist die Berechungsgröße „Wahlleistungen für die Beihilfe“ nämlich gar NICHT mehr enthalten!

    Beste Grüße
    Wub

  • Das ist ungenau. Hier geht es nicht um eine Kürzung des Gehaltes, sondern um die Frage, ob und wie die genannte „Eigenbeteiligung der Lehrerin“, um oder wieder eine Teilleistung aus der Beamtenbeihilfe erwarten zu können, steuerlich zu würdigen sei. Hier kürzt ja nicht der Arbeitgeber (Dienstherr), sondern die Arbeitnehmerin (Beamtin) durch ihren eigenen Beitrag sich das Gehalt selbst. Und genau, weil (aber das wurde hier nicht beschrieben) eine Berechnungsgröße „Wahlleistungen für die Beihilfe“ in der Bezügemitteilung nicht (mehr) enthalten sei, steht die Frage einer Absetzbarkeit weiterhin im Raum. Wenn Sie genauere Informationen oder Hinweise vorlegen könnten, schauen wir (ich) uns (mir) ihre Ausführungen sehr gerne an.

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