Vorsorgeaufwendungen bei Beamten

  • Ich prüfe gerade die EKSt-Erklärung 2020 für meine Tochter:
    Beamtin (mit Beihilfe), 2 Kinder (6 und 9 Jahre), alleinerziehend.

    Die abgezogenen Vorsorgeaufwendungen weichen von einender ab (im Bescheid gegenüber SSE: Differenz: 584€). Abruf Bescheiddaten beim FA nicht möglich; manuell erfasst).
    Soweit ich verstanden habe, sind bei Beamten (wegen Beihilfe) die absetzbaren Krankenkassen-Beiträge auf 1900€ beschränkt.
    Im Steuerbescheid fehlen die Krankenkassen-Beiträge für die Kinder und andere Versicherungen (Unfall, Haftpflicht etc). Fallen diese auch alle unter den Tisch? Das würde die Differenz zwischen Steuererklärung und Steuerbescheid erklären.

    Oder habe ich etwas falsch eingetragen? Oder falsch verstanden?

  • Richtig ist, dass wegen des Beihilfeanspruchs für die weiteren Vorsorgeaufwendungen der Höchstbetrag von 1.900,00 € maßgeblich ist.

    Die für die Kinder gezahlten Beiträge zu einer beihilfekonformen Restkostenversicherung muss man natürlich erfassen. Der Basisbeitrag

    wirkt sich steuerlich aus. Darüber hinausgehende Beitraganteile für Wahlleistungen sowie für Unfall- und Haftpflichtversicherungen fallen dem

    Höchstbetrag zum Opfer und erscheinen deshalb auch nicht im Steuerbescheid. Was du falsch oder nicht eingetragen hast, musst du selbst

    herausfinden.

  • Danke für die schnelle und kompetente Antwort.

    Ich muss noch mal nachfragen. Die SSE für 2020 hatte (wie in den Vorjahren) die Basisleistungen für meine Tochter und die Kinder addiert und ohne Deckelung berücksichtigt. Ich hatte die Basis-Beiträge für die Kinder richtig erfasst und sie wurden auch in der SSE-Hochrechnung berücksichtigt. Das Finanzamt hat aber die Gesamtsumme auf 1.900 gedeckelt. Ist das richtig? Sollte ich Einspruch erheben?

  • Zitat

    Das Finanzamt hat aber die Gesamtsumme auf 1.900 gedeckelt. Ist das richtig? Sollte ich Einspruch erheben?


    Das wäre dann falsch, wenn die Basisbeiträge der Tochter für die PKV und die gesetzliche Pflegeversicherung zusammen mit den Basisbeiträgen

    zur KV für die 2 Kinder über 1.900,00 € liegen würden. Dann müssten die höheren Beiträge für KV (Basis) und PV steuerlich berücksichtigt

    werden, gleich wie hoch die sind. Liegen diese Beiträge zusammen aber unter 1.900,00 €, kommt der Höchstbetrag zur Anwendung.

    Eine Abweichung von 584,00 € lässt sich allein mit einem Eingabefehler zu den Höchstbeträgen (2.800,00 statt richtig 1.900,00 €) jedenfalls

    nicht schlüssig erklären, da muss es weitere Abweichungen geben. Da hilft es nur, die Werte im Bescheid einzeln mit den Werten in der

    Steuerberechnung der SSE zu vergleichen.

  • Die Krankenkassenbeiträge (davon nur die Basiskrankenversicherung) und die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung schöpfen den Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen aus; ein darüberhinausgehender Abzug der weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen ist daher nicht möglich. Sie können dann also z. B. keine Haftpflichtversicherungen etc. mehr geltend machen, wenn Sie mit den Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträgen über 1.900,00 € kommen. Darunter zu bleiben ist eigentlich nicht mehr möglich. Das Finanzamt setzt die Beiträge an, die Versicherungsunternehmen und die Träger der gesetzlichen Pflegeversicherung (in dem Fall normalerweise auch die Krankenkasse; mit einigen Abweichungen) an die Finanzverwaltung übermittelt. Im Einkommensteuerbescheid wird das auch so sinngemäß erläutert. Diese Bestimmung finden Sie in der „Neuregelung durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.7.2009, Bundesgesetzblatt Teil I S. 1959“. Seit dieser Zeit habe ich keinen einzigen Fall mehr gesehen, wo einer noch Haftpflichtversicherungen (außer bei Werbungskosten) ansetzen konnte. Das Versicherungsunternehmen stellt Ihnen (im anderen Fall zwei getrennte) darüber eine Bescheinigung aus. In dieser Bescheinigung ersehen Sie auch, ob und wie die Beiträge für die Mitversicherung von Angehörigen (der Kinder) entrichtet worden sind. Denn einige Versicherungen bilden Kohorten für diese Beiträge, sodass erst gar keine Versicherungsbeiträge für die mitversicherten Angehörigen mehr ausgewiesen werden. Sind die Krankenkassenbeiträge für die Kinder denn Basisbeiträge für die Krankenversicherung, die ihre Tochter aufwendet? Sie reklamieren ja, dass auch noch die Unfall-, und Haftpflichtbeiträge fehlen. Wenn ihre Tochter alleinerziehend ist, so ist es nicht selten, dass die Kinder beim Barunterhaltszahler versichert sind und ihre Tochter diese Beiträge gar nicht mehr absetzen kann. Man kann hier eigentlich nichts mehr falsch machen. Denn eigene separat ausgewiesene Basis- oder gesetzliche Krankenversicherungsbeiträge für die Kinder kann es nur geben, wenn die Kinder aus der Mitversicherung (Familienversicherung) herausfallen, wenn z. B. eine Ausbildung oder ein Studium begonnen wird. Das dürfte in ihrem Fall (6 und 9 Jahre) wohl nicht zutreffen. Ich kann mir gut vorstellen, dass ihre Tochter weitere Wahl- und Zusatzleistungen bei einer weiteren privaten Krankenversicherung für sich und ihre Kinder abgeschlossen hat und diese Beiträge zusammen mit den Beiträgen für die Unfall- und Haftpflichtversicherungen keine Berücksichtigung mehr finden. Wenn Sie alles richtig eingetragen haben, so erscheinen die Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im Bereich -Außergewöhnliche Belastungen-/-Unterhalt für bedürftige Personen- bei der Ermittlung des Nettoeinkommens „:/. Bestimmte Versicherungsbeiträge“. Sie können diesen Bereich ja einfach einmal probehalber aktivieren. Weitere Eingaben brauchen Sie dort nicht zu machen.

    Aber die Frage stellt sich halt, welche Bescheinigungen haben Sie wie und wo erfasst, wenn Sie, wie in den Vorjahren immer alles richtig eingetragen haben, warum ist Ihnen denn dann nicht aufgefallen, dass damals schon die aufgeführten Unfall- und Haftpflichtbeiträge etc. nicht berücksichtigt worden sind?

  • Zu dem umfangreichen Beitrag von [USER="11988"]Papa_001[/USER] ist klarzustellen, dass es bei der PKV keine Familienversicherung für Kinder gibt. Falls die Kinder

    bei der Mutter versichert sind, fallen auch KV-Beiträge für sie an. Die Aktivierung des Bereichs Außergewöhnliche Belastungen ist im vorliegenden Fall

    gänzlich überflüssig, was soll das denn bei Kindern mit Kindergeldanspruch bringen ?

  • Ich hatte nicht behauptet, dass es bei einer privaten Krankenversicherung eine Familienversicherung gäbe. Entweder Mitversicherung von Angehörigen in der privaten Krankenversicherung oder Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Vielleicht hätte der Klammereintrag von mir anders formuliert werden sollen. Bisher wurde darüber nichts genaues erläutert. Wir wissen immer noch nicht, wie die Kinder tatsächlich krankenversichert sind.
    Die Aktivierung der Außergewöhnlichen Belastung, gerade in diesem Fall kann aber helfen, die Basisbeiträge von den weiteren Versicherungen unterscheiden und kontrollieren zu können, ob die Beiträge richtig erfasst sind. Selbstverständlich hat das nichts mit Kindern bei Kindergeldanspruch zu tun. Dieser Bereich kann aber probehalber dafür zweckentfremdet werden anstelle langer Sucherei in unübersichtlichen Versicherungsaufstellungen. Für jemanden wie [USER="12665"]Charlie24[/USER], ist das selbstverständlich überflüssig.

    Gefragt wurde, ob die Beiträge der Krankenversicherungsbeiträge unter den Tisch fallen würden. Das tun sie natürlich nicht. Aber um seinen Steuerbescheid zu überprüfen, muss man natürlich wissen, wie die Kinder krankenversichert sind. Was aber bei den Unfall- oder Haftpflichtversicherungen durchaus zutrifft.
    Wenn letztes Jahr für die Kinder eigene Basisbeiträge für die Krankenversicherung richtig eingegeben werden konnten, so hätten in der aktuellen Ausgabe wieder dieselben Bereiche bei einer Datenübernahme aktiviert werden müssen. Ein Programmfehler in diesem Bereich ist mir bisher nicht bekannt. Fraglich sei aber, wie jene Haftpflichtversicherungen zusammen mit den Basiskrankenversicherungen der Kinder Berücksichtigung finden konnten. In diesem Bereich kommt es nicht selten zu Falscheingaben. Aber ebenso ist mir nicht bekannt, dass die Finanzämter diese Beiträge für Kinder, die noch keine Ausbildung betreiben (6 und 9 Jahre), bei den Eltern nicht berücksichtigen würden, da diese Bereiche ja ebenfalls als e-Daten ausgewiesen sind.

    Ebenso kann auch nicht von einer Deckelung gesprochen werden, denn das würde ja bedeuten, dass keine weiteren Basisbeiträge für die Krankenversicherungen Berücksichtigung fänden, wenn der Betrag von 1.900 Euro überschritten würde. Es können nur keine darüberhinausgehenden sonstigen Vorsorgeaufwendungen, wie private Haftpflichtversicherungen etc. Berücksichtigung finden, wenn dieser Betrag bereits ausgeschöpft ist.

    Also, Falsch eingetragen, vermutlich ja! Falsch verstanden, nach [USER="12665"]Charlie24[/USER] Einwand, hoffentlich nicht mehr!

  • Danke für die ausführlichen Beiträge!

    Meine Tochter und deren Kinder sind alle bei der Deb… krankenversichert.
    Ich habe noch mal genau nachgesehen. Die Bescheinigung der Basisbeträge erfolgte für alle Personen auf einer Mitteilung. In der SSE habe ich das auch richtig eingetragen. Denn im „Übertragungsprotokoll“ wurden die Basisbeiträge der Kinder unter der Überschrift „Aufwendungen von mir als Versicherungsnehmer geschuldet und von mir getragen“ für jedes Kind aufgeführt. Außerdem erhöhte sich durch den Eintrag die von der SSE erwartete Erstattung.
    Ich nehme an, statt des Eintrages in der Steuererklärung wurde die Meldung der Krankenkasse benutzt. Und in der fehlten die Basisbeiträge der Kinder oder wurden nicht korrekt übernommen. Ich werde also Einspruch erheben.

    Nebenbei: Die Programme des FA scheinen auch an anderer Stelle fehlerhaft zu sein. Bei der Kirchsteuer wurden die Erstattungen der Jahre 2018 und 2019 abgezogen, obwohl die Erstattung für 2018 schon in der Steuererklärung (und in dem Bescheid) von 2019 angerechnet wurde.

  • Sie wissen aber schon, wenn die private Krankenversicherung die Basisbeiträge für die Kinder extra (auf einer Mitteilung) bescheinigt, diese dann im Bereich -Kinder- zu erfassen sind? Man stolpert aber eigentlich schon im Bereich -Kranken- und Pflegeversicherung- darüber und wird wieder in den Bereich der -Kinder- gelotst (Mehrfacherfassung der SSE).

    Wenn das Finanzamt die Meldung von der Krankenkasse benutzt, findet sich dazu eine Erläuterung im Steuerbescheid wie etwa „Die geleisteten und die erstatteten Beiträge zu Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungen wurden mit den Beträgen angesetzt, die das Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder die Künstlersozialkasse der Finanzverwaltung elektronisch übermittelt hat.“ Mit Sicherheit eine Standardformulierung aber auch die Vermutung, dass Angaben, sogar wenn von den e-Daten abgewichen werden will, nicht beachtet werden. Das heißt aber trotzdem nicht, dass dem Finanzamt bei der Übertragung der Meldung, die das Versicherungsunternehmen an die Finanzverwaltung übermittelt, keine Fehler unterlaufen, obwohl die Daten richtig im Protokoll stehen. An anderer Stelle hatten wir eine Diskussion, dass einige Versicherungsunternehmen von Kranken- und Pflegeversicherungen institutionell über unterschiedliche Melder übermitteln, womit die Steuererklärungsprogramme nicht mit ihrer internen Berechnung zurechtkommen und einen Warnhinweis ausgeben, weil das Programm die jeweils andere Meldung nicht erkennt. Womit aber die Finanzverwaltung offensichtlich sehr gut zurechtkommt. Dann darf aber ebenso der Verdacht gehegt werden, dass diese Hypothese in die umgekehrte Richtung ebenso gelten könne. Denn wenn das Versicherungsunternehmen die Beträge für die Basisbeiträge und Pflegeversicherungen für den Versicherungsnehmer und seine mitversicherten Angehörigen in einem einzigen Protokoll überträgt, dass die jeweils andere Meldung von der Anwendungssoftware bei der Finanzverwaltung diese Meldung nicht erkennt. Die Basisbeiträge für die mitversicherten Angehörigen nicht mehr aufgreift. Diese Beiträge dann also ins Leere laufen könnten. Ein Mensch würde das sofort erkennen, eine Maschine nicht, wenn die Anwendungen alle nach dem gleichen Muster gestrickt sind.

    Aber schauen Sie sich die Meldung noch einmal genauer an. Eigentlich ist nicht immer davon auszugehen, dass die Basisbeiträge für Kranken- und Pflegeversicherungen bei Kindern unter 18 Jahren in gesonderten Tarifen ausgewiesen sind. Die Versicherungsunternehmen bilden dafür oft eigene Kohorten und fassen diese Beiträge in einem einzigen Tarif zusammen. Es wird dann nur ein gemeinsamer Tarif für den Versicherungsnehmer mit seinen Angehörigen (der Kinder) gebildet. Das hat für die Versicherungen nicht etwa nur den Vorteil Verwaltungskosten zu sparen, sondern sie können die steigenden Beiträge aufgrund des zunehmenden Alters des Versicherten auch gleich auf seine Mitversicherten ausdehnen. Für Kinder werden so höhere Beiträge zugrunde gelegt, wenn sie ältere Eltern haben, obwohl sie eigentlich kein anderes gesundheitliches Risiko als andere gleichaltrige Kinder haben sollten.

  • Um das Thema abzuschließen - Wir haben einen Antrag auf Änderung gestellt (Kein Einspruch), mit Kopie der Bescheinigung der Krankenkasse..
    Das FA hatte nicht die Werte aus der Steuererklärung genommen sondern die übermittelte Daten der Krankenkasse. Dabei wurden die Beträge zur Basisversicherung der Kinder entweder nicht geschickt, oder nicht übernommen.
    Jedenfalls wurden jetzt die Beiträge berücksichtigt.
    Die erstattete Kirchsteuer für ein vorangegangenes Jahr wurde erneut abgezogen. Auch dafür haben wir einen Antrag auf Änderung gestellt.
    Die beiden Punkte haben eine zusätzliche Erstattung von über 240€ bewirkt.
    Kontrollieren des Steuerbescheides lohnt sich.
    Danke an alle.

  • Danke für die Rückinfo, dann lag ich mit meiner Vermutung, dass das Finanzamt mehrere Bescheinigungen aus einer Mitteilung (wohl im automatisierten Verfahren) doch nicht immer übernimmt und diese ganz einfach übersieht.

    Ja, sie liegen vollkommen richtig, dass der Steuerbescheid kontrolliert werden sollte. Leider unterstützen die Softwareprogramme noch nicht ausreichend genug beim Belegabruf die unterschiedlichen Übermittlungsformate der meldepflichtigen Stellen. Sowohl in die eine Richtung, mehrere Bescheinigungen auf einer Meldung, wie in ihrem Fall und in die andere Richtung, getrennte Meldungen für einen Bescheinigungssatz.

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