Entnahmen bei Aufgabe der selbständigen Tätigkeit

  • Ich hatte irgendwo in den Steuertipps vor geraumer Zeit gelesen, dass jederzeit Entnahmen von Anlagegütern in das Privatvermögen zum Restbuchwert als Einnahme möglich sind. Dadurch würde sich kein Veräußerungsgewinn mit der Entnahme ergeben. Jetzt ist aber überall von Teilwert die Rede, und der ist bei einem Pkw i.a. deutlich höher als der Restbuchwert. Daher meine Frage: Gibt es diese Regelung nicht mehr? Oder habe ich da was falsches im Kopf?
    Hintergrund: Ich bin zur Zeit (noch) selbständig, gebe diese Tätigkeit aber demnächst auf, und habe im Anlageverzeichnis einen gut 5 Jahre alten Pkw stehen, den ich möglichst korrekt, aber auch günstig entnehmen will.

  • Hallo,
    am besten zum Entnahmezeitpunkt eine Gebrauchtfahrzeug-Bewerbung in der Autowerkstatt machen lassen. Dann können die Mängel, auf die man hinweisen kann, in die Bewertung einfliessen und somit den Wert des Wagens mindern.
    Man hat dann gegenüber dem Finanzamt einen Nachweis über den tatsächlichen Entnahmewert.

  • Wie ich den Teilwert ermittle, ist mir schon klar.
    War aber gar nicht meine Frage.
    Wenn möglich würde ich den Wagen gerne zum *Buchwert* entnehmen. Ich habe im Kopf, dass das zumindest mal ging. 1/2 Jahr musste das Anlagegut dann im Privatvermögen bleiben, bevor es veräußert werden durfte, sonnst musste der Veräußerungsgewinn versteuert werden.

  • Der aktuelle Wert des Wirtschaftsguts muss als Betriebseinnahme erfasst werden. Falls Vorsteuerabzug bei der Anschaffung geltend gemacht wurde, ist Umsatzsteuer darauf zu zahlen. Der Restbuchwert zum Entnahmezeitpunkt ist Betriebsausgabe. In der Regel entspricht der aktuelle Wert des Wirtschaftsguts nicht dem Restbuchwert. Häufig sind die beim Betriebsvermögen vorgenommenen Abschreibungen höher als der tatsächliche Wertverlust durch die Abnutzung. Die sich daraus ergebende Differenz zwischen steuerlichem Buchwert (Anschaffungskosten ./. bisherige Abschreibung) und tatsächlichem Wert zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe wird auch als stille Reserve bezeichnet. Alle stillen Reserven der Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen müssen versteuert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es dafür einen Freibetrag sowie Steuervergünstigungen.

  • Hallo,

    ich möchte dieses Thema nochmal aufgreifen, weil ich einen ähnlichen Fall habe.
    Vor 4 Jahre habe ich einen PKW gekauft, den ich zu 20% betrieblich nutze. In der Gewinnermittlung kann man das auch so erfassen, PKW Privatnutzung, 20% betrieblich, somit 20% der Vorsteuer zurück und 20% anteilige Abschreibung, vom FA auch so anerkannt.
    Nun will ich den PKW verkaufen bzw, durch einen Neuen ersetzen und war der Meinung, dass der 20%ige Anteil genauso gehandhabt wird, wie "Taxler" beschreibt. Im Gewinnermittlungsprogramm gibt es auch den Punkt "wurde das Fahrzeug verkauft" und man gibt dann das Verkaufsdatum ein. Zur korrekten Ermittlung müsste man noch den Verkaufspreis eingeben können. Jedoch ist das nicht möglich. Es kommt auch kein Hinweis, was zu tun ist! Es wird logischer Weise auch nicht berechnet.
    Entweder hat das Programm hier eine Lücke und man muss tatsächich das per Hand ausrechnen oder das Steuergesetz ist wirklich so, dass bei einer so geringen betrieblichen Nutzung beim Verkauf keine Steuer anfällt!?

    Gruß Nnerk

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