Hallo,
die Berechnung nach dem Steuerprogram lässt ausser Acht, dass zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen sind, auch eine Abfindung gehört, für die kein Arbeitgeberbeitrag zu leisten war.
(BFH vom 16.10.2002 H 10.11 der Einkommensteuerrichtlinien).
:mad: :confused: :mad:
[size="1"][ 16. Mai 2012, 05:28: Beitrag editiert von: Joat ][/size]