Kürzung Vorwegabzug Vorsorgeaufwendungen Betriebsrente

  • Hier ein Beitrag eines Kunden

    Anmerkung: Der Kunde bekam zuerst nur einen Hinweis auf den § 10c und danach ein BFH-Urteil als Begründung.

    [size="1"][ 22. Mai 2008, 18:10: Beitrag editiert von: Martin Jung ][/size]

    Mit freundlichen Grüßen aus Mannheim
    Martin Jung

  • da muß ich bei meinem Finanzamt wohl auch noch mal nachhaken.

    Ich bekomme seit 2003 auch eine Betriebsrente und das FA kürzt mir seither jedes Jahr den Vorwegabzug.

    Für 2003 und 2004 hatte ich Einspruch eingelegt und erhielt folgende Antwort :
    -----------------------------------------------------------------------------
    Nach der derzeitigen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung ist die Kürzung des Vorwegabzugs in Höhe von 16% Ihrer Betriebsrente gemäß der Vorschrift des
    §10 Abs 3 Nr 2 Satz 2 Buchstabe a in Verbindung mit §3 Nr 62 ESTG vorzunehmen.

    Ihre Altersversorgung steht in unmittelbarem Zusammenhang mitihrer früheren aktive Beschäftigung bei der XY GmbH. Ihr ehemaliger Arbeitgeber war damals verpflichtet Zukunftssicherungsleistungen im Sinne des §3 Nr62 ESTG für sie zu erbringen. Somit fallen grundsätzlich alle in diesem Zusammenhang stehenden Einnahmen -unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlungen - mit in die Berechnungsgrundlage über die Kürzung des Vorwegabzugs.

    Sinn und Zweck des Vorwegabzugs im Sinne des §10 Abs 3 Nr 2 ESTG ist es dem selbständig Tätigen einen Ausgleich dafür zu bieten, dass der gesetzliche Beitragsanteil des Arbeitgebers zur Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten nicht als beschränkt abziehbare Sonderausgabe, sondern als steuerfreier Arbeitslohn behandelt wird. Begünstigt im Rahmen des ungekürzten Vorwegabzugs sind demnach nur Steuerpflichtige die ihre Pflichbeiträge zur Altersvorsorge in voller Höhe selbst aufbringen.

    Die Kürzung des Vorwegabzugs auch in Höhe des Anteils ihrer Altersversorgung erfolgt demnach nicht aufgrund ihrer aktive Tätigkeit im Veranlagungszeitraum 2004, sondern aufgrund ihres früheren Arbeitsverhältnisses bei der XY GmbH. Die ihnen in 2004 zugeflossenen Betriebsrente haben sie über den Zeitraum ihrer früheren aktiven Beschäftigung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung erworben. Somit haben sie die Beiträge nicht in voller Höhe selbst getragen.

    Wegen der Frage der Rechtmäßigkeit der derzeitigen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung oder ob der ungekürzte Vorwegabzug in den Jahren zu gewähren ist, in denen keine Versorgungsleistungen gemäß §3 Nr62 ESTG empfangen wurden, ist beim BFH unter dem Aktenzeichen X R 7/05 ein Musterverfahren anhängig.

    Ich schlage daher vor, ihren Rechtsbehelf ruhen zu lassen, bis eine Entscheidung des BFH vorliegt.
    -----------------------------------------------------------------------------

    Ich habe zugestimmt den Rechtsbehelf ruhen zu lassen und bis jetzt habe ich von meinem FA nichts mehr gehört.
    Da im Urteil von X R 7/05 http://www.iww.de/index.cfm?pid=1307&opv=071620
    die Kürzung des Vorwegabzugs als richtig bestätigt wurde, gehe ich davon aus das das FA meine Einspüche ablehnt.

    War das von meinem FA herangezogene Verfahren für mich gar nicht von Bedeutung ? Oder warum kürzen manche FA den Vorwegabzug und andere nicht ?

    [size="1"][ 01. Juni 2008, 20:01: Beitrag editiert von: mimar ][/size]

  • Dieses Urteil hat auch ein anderes FA angewandt. Nur geht es dabei um eine Abfindung, die nach Ende der Tätigkeit ausgezahlt wird. Dies haben wir im Programm entsprechend berücksichtigt. Bei einer Abfindung berechnen wir daher eine Kürzung.

    Mit freundlichen Grüßen aus Mannheim
    Martin Jung

  • Hallo,
    der Steuerfall des Kunden D. Radtke könnte meiner sein. Meine Betriebsrente gibt es aufgrund einer 'Pensionszusage'; hierfür hat der ehemaligen Arbeitgeber wohl so genannte Pensionsrückstellungen vorgenommen. So sehr ich mich für D. Radtke freue, nur spielt mein Finanzamt in meinem Fall nicht so ohne Weiteres mit.

    Gründe:
    1.) Beiträge zur Zukunftsicherung wurden während der Jahre des aktiven Arbeitsverhältnisses durch Arbeitgeber gezahlt;
    2.) Bezug einer Altersrente durch DRV (ehemals BFA)

    Wenn ich hier die Beiträge zu diesem Thema lese, ist der allgemeine Tenor, das Finanzamt liegt falsch und der Fall muss eindeutig zu Gunsten der Steuerpflichtigen entschieden werden. Hole ich mir aber weiteren fachlichen Rat, so z.B. bei der tel. Steuerauskunft , gesponsert durch Steuertipps, erhalte ich die Auskunft, dass die Auffassung des Finanzamtes richtig ist.
    :confused: Ist die Auffassung des Martin Jung, der SteuerSparErklärung oder die des Steuerberaters in Ordnung? :confused:

    [size="1"][ 17. Juli 2008, 17:22: Beitrag editiert von: Nitram ][/size]

  • Hallo,
    in den Steuertips gibt es in der Gruppe 6 -Sonder-ausgaben S. 6(6) Mai 2008 einen Hinweis zum Vorweg- abzug bei Betriebsrentnern.
    Danach ist die Kürzung des Vorwegabzugs ausgeschlossen, wenn es sich bei der Betriebsrente steuerlich um Versorgungsbezüge handelt. Für diese wird unter Pkt.8 der E-Steuerbescheinigung von der Betriebsrentenzahlstelle die Höhe des steuerbegünstigten Versorgungsbezuges eingetragen.
    Unter Pkt.27-29 erfolgen weitere Angaben dazu. Dies geschieht in dem Jahr, in dem der Betriebsrentner das Alter 63 Jahre erreicht. Vorher ist m.E. eine Vorwegabzugskürzung rechtmäßig. Ab Alter 63 wird somit eine Betriebsrente (Firmenrente basierend auf Direktzusage) einer Beamtenpension steuerlich gleichgesetzt.
    Leider wird dieser Steuertipshinweis in der Steuer Spar Erklärung 2008 für 2007 so nicht berücksichtigt.

    MfG<br />m.

  • Hallo,
    im Beitrag von mimar wird darauf hingewiesen, das sein FA auf seinen Einspruch folgendes erwiderte: "Ihre Altersversorgung steht in unmittelbarem Zusammenhang mitihrer früheren aktive Beschäftigung bei der XY GmbH. Ihr ehemaliger Arbeitgeber war damals verpflichtet Zukunftssicherungsleistungen im Sinne des §3 Nr62 ESTG für sie zu erbringen. Somit fallen grundsätzlich alle in diesem Zusammenhang stehenden Einnahmen -unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlungen - mit in die Berechnungsgrundlage über die Kürzung des Vorwegabzugs". Ist diese Auffassung richtig oder gilt der Hinweis Steuertips 6(6): ...ist letztlich entscheidend, ob der Arbeitgeber steuerfreie Leistungen für die Zukunftssicherung zahlt ? (zeitgleich zur Betriebsrente).

    MfG<br />m.

  • Zitat

    Zitat:Den Paragrafen soll das FA mal nennen, wo das stehen soll

    Hat es doch: §3 Nr62 ESTG und damit es passt, mit Vergangenheitsbindung belegt! Ob diese von vielen FA verwendete Rechtsauslegung ok ist kann m.E. nur der BFH entscheiden. Eine Klage und ein Urteil zu dem o.g. Betriebsrentenfall sind mir bisher nicht bekannt. Und solange werden die FA bei den Betriebsrenten bis Alter 63 Vorwegabzugskürzungen weiterhin vornehmen.

    MfG<br />m.

  • Beim §3 geht es um steuerfreie Einnahmen.


    62. Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist. Den Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung, die auf Grund gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden, werden gleichgestellt Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers

    a) für eine Lebensversicherung,

    b) für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung,

    c) für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe,

    wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden ist. Die Zuschüsse sind nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung die Hälfte und bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung zwei Drittel der Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers nicht übersteigen und nicht höher sind als der Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung oder in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre. Die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß für Beiträge des Arbeitgebers zu einer Pensionskasse, wenn der Arbeitnehmer bei diesem Arbeitgeber nicht im Inland beschäftigt ist und der Arbeitgeber keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Inland leistet; Beiträge des Arbeitgebers zu einer Rentenversicherung auf Grund gesetzlicher Verpflichtung sind anzurechnen;

    Mit freundlichen Grüßen aus Mannheim
    Martin Jung

  • BUNDESFINANZHOF Urteil vom 20.12.2006, X R 38/05

    Absätze 2, 48 und 49.

    ) Der erkennende Senat hat mit Urteilen vom 17. Mai 2006 X R 19/05 (BFH/NV 2006, 2049) und vom 26. September 2006 X R 7/05 (BFH/NV 2007, 34) entschieden, dass der Vorwegabzug zu kürzen ist, wenn der Arbeitslohn aus einem aktiven Beschäftigungsverhältnis stammt, in dessen Rahmen der Steuerpflichtige durch Ausgaben des Arbeitgebers für seine Zukunftssicherung i.S. des § 3 Nr. 62 EStG oder durch den Erwerb von Altersversorgungsansprüchen i.S. des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG begünstigt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitslohn nachträglich in einem späteren Veranlagungszeitraum ausgezahlt wird, in dessen Verlauf derartige Ausgaben nicht mehr erbracht oder derartige Ansprüche und Anwartschaften nicht mehr erworben werden (in diesem Sinne bereits BFH-Urteile vom 4. März 1998 X R 109/95, BFH/NV 1998, 1466, und vom 3. Dezember 2003 XI R 11/03, BFHE 204, 461, BStBl II 2004, 709).

    Hier geht es jetzt einmal um die Kürzung, die unter bestimmten Bedingungen erfolgt aber sonst eben nicht.

    [size="1"][ 12. Juli 2009, 20:48: Beitrag editiert von: Martin Jung ][/size]

    Mit freundlichen Grüßen aus Mannheim
    Martin Jung

  • Hallo,

    um das Ganze zusammenzufassen.

    Die Kürzung des Vorwegabzuges ist vorzunehmen, wenn der ArbG steuerfreie Leistungen nach § 3 Nr. 62 EStG zur Zukunftssicherung des ArbN zahlt oder wenn der ArbN zum Personenkreis nach § 10c Abs. 3 Nr.1 oder 2 gehört.

    In der zweiten Alternative (10c Abs. 3 Nr.2) ist es entscheidend, dass durch das Beschäftigungsverhältnis bei der XY GmbH Ansprüche auf eine Altersvorsorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beiträge erworben wurden (z.B. durch Pensionszusage).

    Wie Herr Jung bereits beschrieb, muss jeder Fall genau geprüft werden. Leider kann es bei der komplexen Rechtslage auch zu falschen Beurteilungen durch das Finanzamt kommen.

    [size="1"][ 12. August 2008, 15:25: Beitrag editiert von: Florian Fischer ][/size]

    Viele Grüße<br /><br />Florian Fischer<br />Softwareentwicklung

  • Folgender Fall: Ich bin seit zwei Jahren Betriebsrenter, beziehe aber noch keine gesetzliche Rente. Den Kranken- und Pflegeversicherung muß ich in voller Höhe selbst tragen und habe die Beiträge in der Steuersparerklärung geltend gemacht. Das Finanzamt hat die sonstigen Vorsorgeaufwendungen jedoch auf 1.500 € gekürzt.

    Meine Einsprüche gegen die Bewertung der sonstigen Vorsorgeaufwendungen aus der Steuererklärung 2007 und 2008 wurde mit folgender Begründung abgelehnt und an den Rechtsbehelfsausschuss der FA weitergegeben. Von dort steht eine Stellungnahme noch aus:

    "Die Vorsorgeaufwendungen wurden in korrekter Höhe berücksichtigt. Gemäß § 10 Absatz 4 Satz 2 EStG beträgt der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen 1.500,00 € bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen i. S. d. $ 3 Nr. 62 oder 14 erbracht werden. Aufgrund der Günstigerprüfung erfolgte die Ermittlung der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach der Rechtslage 2004."

    Freundliche Grüße<br />Norbert Bornemann

  • Ein Beispiel für vermutlich fehlenden Durchblick!?

    Die Anmerkungen haben überhaupt nichts mit der Regelung 2004 und der Kürzung des Vorwegabzuges zu tun.

    Behalten Sie immer im Überblick, dass diese Gesetze nicht nur aus einem Satz sondern aus mehreren Punkten bestehen. Lassen Sie sich also nicht ins Boxhorn jagen, wenn einzelne Sätze oder sogar nur Teilsätze als Grundlage der Begründung dient.

    Beliebt ist es, den Absatz zu zitieren, in dem steht, dass bei Versorgungsbezügen nicht zu kürzen ist. Daraus wird im Umkehrschluss die Aussage, dass zu kürzen ist. Dabei werden die anderen Absätze einfach außen vor gelassen. Wäre es so einfach, könnte man den gesamten Text zu den Vorsorgeaufwendungen auf einen Bierdeckel packen.

    Also unser Tipp:
    Lassen Sie sich wortwörtlich den Satz nennen, nach dem bei Ihnen zu kürzen wäre. Und dieser Satz hat nicht vor einem "UND" aufzuhören sondern frühestens bei einem Punkt. Und natürlich darf dieser Satz nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden.

    [size="1"][ 12. Juli 2009, 20:59: Beitrag editiert von: Martin Jung ][/size]

    Mit freundlichen Grüßen aus Mannheim
    Martin Jung

  • Lassen Sie sich nicht durch zitierte Teilauszüge aus Gesetzesstellen irritieren. Ich überlasse es jedem, zu entscheiden, ob z.B. die beiden folgenden Absätze den gleichen Sinn wiedergeben:

    zu kürzen ist wenn der Steuerpflichtige...

    Variante A:
    ... nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht
    unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im
    Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher
    Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine
    Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene
    Beitragsleistung erworben haben

    Variante B:
    ... oder wenn der Steuerpflichtige zum Personenkreis des §10c, Abs. 3 Nr. 2 (im vorliegenden Fall AN, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, z.B. Angestellte oder Beamte, und eine Berufstätigkeit ausüben.


    Anmerkung:
    Es geht weiterhin um Betriebsrentner, die ggf. auf den Bahamas sitzen und Longdrinks schlürfen und nicht täglich zur Arbeit müssen.

    Mit freundlichen Grüßen aus Mannheim
    Martin Jung

  • Die Rückmeldung von Herrn R. Schaefer

    Nach meinem Einspruch beim Finanzamt in Ludwigsburg wegen der Kürzung des Vorwegabzugs (die Summe meiner Betriebsrente und die Einkünfte meiner Ehefrau wurden als Grundlage genommen, und davon 16 %) hat das FA meinen Steuerbescheid korrigiert und nur noch die Einkünfte meiner Ehefrau als Basis genommen.

    Ich hoffe, Sie können anderen Steuertipps-Kunden mit dieser Erfahrung weiterhelfen und ich bedanke mich bei ihnen.

    Mit freundlichen Grüßen aus Mannheim
    Martin Jung

  • Hier das Schreiben eines Kunden:

    Beim Erstellen meines Einkommensteuerausgleiches für das Jahr 2008, ab 01. 04. 2008 (im März 2008 wurde ich 60 Jahre alt) Betriebsrente und gekürzte Rente BfA-Rente, wurde mit dem Steuer-Programm der Akadem.-Arbeitsgemeinschaft eine Rückerstattung von ca. 50 € errechnet.

    Als der Steuerbescheid vom Finanzamt eintraf war ich daher überrascht, dass darin eine Nachzahlung von ca. 1 300 € ausgewiesen war. In alle den Jahren war der Bescheid immer identisch, bzw. wich nur geringfügig von dem auf meinem PC errechneten Ergebnis ab.

    Aufgrund der Hinweise der Steuertipps legte ich Einspruch ein
    Ein Telefonat mit dem Sachbearbeiter brachte auch kein anderes Ergebnis, er versuchte mir nur zu erklären was im Bescheid steht. Auf die Hinweise der Steuertipps ist er dabei gar nicht eingegangen!

    Zwischenzeitlich war die Zahlungsfrist abgelaufen, so dass ich sowohl Einkommensteuer und Kirchensteuer unter Vorbehalt bezahlt habe.

    Bereits nach 2 Wochen erhielt ich Antwort vom Finanzamt, mit dem Ergebnis, dass der ergangene Bescheid rechtens ist und ich soll doch meinen Einspruch zurückziehen.

    Darauf teilte ich dem FZA nochmals, dieses mal etwas ausführlicher den Sachverhalt mit und bat darum mir konkret mitzuteilen, worin genau die Ablehnung meines Einspruches begründet ist.

    Nun nach genau 3 Wochen erhalte ich Heute, ohne weitere Erklärung, einen neuen Bescheid über meine Einkommensteuer für 2008 mit dem Ergebnis, dass darin genau die Zahlen enthalten sind, die ich auf Grund des Steuerprogramms bereits vor Wochen errechnet.

    Das Bedeutet für mich, dass ich insgesamt einen Betrag von über 1 400 € vom Finanzamt/Kirchensteuer wieder erstattet bekomme.

    Ich kann nur allen Kunden raten, das sie, so wie ich auch, weiterhin den sachlich gut fundierten Service der Akademischen Arbeitsgemeinschaft nutzen.
    Ich hoffe diese Zeilen, die meiner Meinung nach auch beweisen, dass sich das Finanzamt -die Sachbearbeiter- auch irren können und das Software-Programm des Finanzamtes nicht unfehlbar ist!!!

    Ich hoffe dass dieser Sachverhalt im Forum veröffentlicht wird, damit andere betroffene in ihrem Vorhaben, nicht alles so hinzunehmen wie es die Finanzämter für richtig halten, bestärkt werden.


    H. Szopomajemic

    Mit freundlichen Grüßen aus Mannheim
    Martin Jung

  • Ich (=Steuerpflichtiger):
    • 2008 60/61 Jahre alt mit
    • Bezug einer DRV-Rente und einer
    • Betriebsrente

    In meinem konkreten Falle wurde die Betriebsrente, die ich korrekt als Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit angegeben hatte, von der Sachbearbeiterin im FA nicht als Versorgungsbezug erkannt, weil dieser Sachverhalt vermeintlich aus der Steuererklärung nicht unmittelbar hervorgeht.

    Daraus resultierte das Abschmelzen des Vorwegabzugs von 3068 EUR auf Null und ein Einspruch von meiner Seite gegen den Steuerbescheid, dem das FA nicht stattgegeben hat.

    Dank der klaren Worte und des Zuspruchs von H. Jung bin ich standhaft geblieben und erwarte jetzt einen Steuervorteil von mehreren Hundert EUR.
    So weit (und in Kürze) mein konkretes Steuerproblem und dessen Lösung.

    Nach alledem, was bisher zum Thema Kürzung des Vorwegabzugs hier geschrieben wurde, habe ich gute Gründe, die fachliche Seite dieses Themas hier nicht erneut aufzugreifen, weil
    a) ich riskiere, frühere Aussagen nur zu wiederholen
    b) die Materie so kompliziert zu sein scheint, daß die Gefahr besteht, Fehlerhaftes zu schreiben.

    Bis jetzt habe ich (trotz akademischer Vorbildung und jahrzehntelanger hauptberuflicher Verwaltungserfahrung) den § 10 EStG und dessen Querverbindungen zu anderen Gesetzestexten nicht durchschaut und fühle mich damit in guter Gesellschaft mit vielen Steuerpflichtigen sowie offensichtlich sogar mit einigen Beschäftigten in der Finanzverwaltung.

    Es ist höchst unbefriedigend, daß „in diesem unserem Lande“ so unendlich viele Steuerpflichtige ohne die Hilfe von Steuerberatern oder die Unterstützung von freundlichen Helfern wie Herrn M. Jung mit ihrer Steuererklärung nicht zurechtzukommen scheinen.

    Letzterer ist mit seinem äußerst hohen Engagement und seiner fachlichen Kompetenz natürlich ein Segen für uns, die Nutzer der Steuertipps für Angestellte, aber wo soll das hinführen, wenn sich Tausende mit ihrem persönlichen Anliegen an ihn wenden?
    Er wird dann zu Recht mehr und mehr darauf hinweisen, daß er keine Steuerberatung betreiben darf und dieses auch im Rahmen seiner Funktion als Arbeitnehmer der Akademischen Arbeitsgemeinschaft nicht leisten kann.

    Unter diesen Umständen fühle ich mich privilegiert, daß Herr Jung mir geholfen hat und fühle mich ihm zutiefst zu Dank verpflichtet.

    Und jetzt alle:
    „Long live Martin Jung!“

    H.-W. Link

  • Meine Situation: Jahrgang 1947, bin im Juli 2007 ( also mit 60 Jahren ) nach Altersteilzeit in Rente gegangen, erhalte also seitdem ( gekürzte ) BfA-Rente und gleichzeitig Betriebsrente von meinem ehemaligen Arbeitgeber. Ich bin auch nicht mehr beruflich tätig.
    Meine Steuererklärung für 2008 hatte ich mit Ihrem Programm "Steuererklärung" erstellt und an das für mich zuständige Finanzamt Salzwedel geschickt. Am 3. Dezember 2009 erhielt ich meinen Steuerbescheid, in dem das FA mir mit dem Hinweis "Minderung nach § 10 Abs 3 Nr. 2 EStG" den Vorwegabzug bei den Sonderausgaben in Höhe von 6136.-€ vollständig gestrichen hat.
    Ich bin darüber erst gestolpert, als ich feststellte, daß die von Ihrem Steuerprogramm prognostizierte Höhe meiner Nachzahlung ( von ca 1100.-€ ) wesentlich geringer war als die vom Finanzamt geforderte Nachzahlung von ca 3100.-€.
    Das war für mich der Anlaß, mich mit dieser komplexen und schwer durchschaubaren Gesetzesmaterie zu beschäftigen ( fällt mir als Ingenieur wirklich nicht leicht ) und ich bin dann in Ihrem Diskussionsforum und in dem Handbuch zur CD Steuererklärung schließlich fündig geworden.
    Ich habe dann am 5. Dezember 2009 mit den Hinweisen auf die analogen Fälle in Ihrem Diskussionsforum beim FA Einspruch eingelegt mit folgenden Begründungen:
    In der Betriebsrente sind keine AG-Anteile zur Zukunftssicherung enthalten, nachgewiesen durch meine Jahreslohnsteuerbescheinigung 2008, wo in Zeile 22 ( AG-Anteil zur GRV ) und 24 ( Steuerfreie AG-Zuschüsse zur KV und PV ) jeweils 0.-€ ausgewiesen ist.
    Beigefügte Kopien aus dem Fachbuch Steuererklärung für Rentner und Pensionäre aus dem Verlag Akademische Arbeitsgemeinschaft und dem dort zitierten Hinweis auf das BFH-Urteil vom 6.3.2003, XI R 31/01, BstBl 2004 II S.6
    Monatelang habe ich dann keine Info/Antwort vom FA erhalten und habe schließlich im März 2010, also nach 3 Monaten, persönlich im FA bei dem zuständigen Sachbearbeiter nachgefragt.
    Antwort war, befindet sich alles noch in der Prüfung, muß intern noch dem FA-Leiter vorgelegt werden,...etc...
    Jetzt habe ich endlich den geänderten Steuerbescheid erhalten, dem Einspruch wurde vollständig stattgegeben, meine zuviel gezahlten 2000.-€ habe ich zurück erhalten !
    Vielen Dank an Sie und alle diejenigen, die Ihre Fälle so offen diskutiert und dargelegt haben, mir hat das sehr geholfen und mich hat das auch bewogen, meinen eigenen Fall und die Erfahrungen mitzuteilen.
    Und eines habe ich jetzt gelernt : traue nicht dem Finanzamt! Ohne Boshaftigkeit zu unterstellen , aber auch die Sachbearbeiter können sich irren.....
    Sie dürfen diese Inhalte gern in Ihrem Diskussionsforum veröffentlichen,
    Freundliche Grüße
    Holger Pries

    Mit freundlichen Grüßen aus Mannheim
    Martin Jung

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