Anzeigepflicht oder nicht?

  • Der alleinerbende überlebende Ehegatte hat knapp drei Monate nach der gerichtlichen Eröffnung des Berliner Testaments beim Finanzamt angerufen, und sich zu erkundigt, ob und wie er seine Erbschaft zum Zwecke der Erbschaftbesteuerung anzeigen müsse. Zum Nachlass gehört Grundbesitz.

    Zu seinem Erstaunen hat das Finanzamt dem überlebenden Ehegatten mitgeteilt, er müsse nichts tun. Erbschaftsteuer falle nicht an.

    Kann das richtig sein?

    Mich wundert zum einen die Aussage, es bestehe keine Anzeigepflicht. Wenn Grundbesitz zur Erbschaft gehört, muss doch immer angezeigt werden, oder etwa nicht?

    Und außerdem wundert mich die Aussage, es falle keine Erbschaftsteuer an. Dazu müsste das Finanzamt den Wert des Nachlasses kennen. Der überlebende Ehegatte kennt den Wert jedenfalls nicht, weil insbesondere der Grundbesitz bislang nicht bewertet wurde.

  • Erbschaftsteuer / Anzeigepflicht
    [FONT=&amp]Der Erbe sowie der Schenkende und der Beschenkte müssen die Erbschaft oder Schenkung innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt anzeigen.[/FONT]

    [FONT=&amp]Hiervon ausgenommen sind Erwerbe, die im Rahmen einer Testamentseröffnung durch deutsche Notare oder Gerichte erfolgen, und durch Gerichte oder Notare beurkundete Schenkungen. Denn in diesen Fällen erfolgt bereits durch den Notar oder das Gericht eine Anzeigenerstattung an das Finanzamt.

    Wie hoch ist der Wert des Grundbesitzes ? Freibeträge unter Eheleuten beträgt 500.000 €[/FONT]


  • Hiervon ausgenommen sind Erwerbe, die im Rahmen einer Testamentseröffnung durch deutsche Notare oder Gerichte erfolgen,

    Soweit war ich auch. Und dann habe ich die Rückausnahme gelesen, wonach die Anzeigepflicht eben wohl doch besteht, wenn Grundbesitz zum Nachlass gehört. Und so ist es ja hier. Wegen des Grundbesitzes könnte der Nachlass durchaus mehr als 500 TEUR wert sein.

  • War dann wohl seitens des Finanzamtes eine Falschauskunft.

    Sie machen gegenüber dem FA eine Anzeige mit folgenden Angaben:

    persönliche Daten des Erwerbers und des Erblassers;
    Todestag des Erblassers;
    eine Aufstellung der Vermögensgegenstände und ihres Wertes;
    Angaben zum Grund der Übertragung
    Aufstellung früherer Zuwendungen vom Erblasser(innerhalb der letzten 10 Jahre)

  • Erbschaftsteuer / Anzeigepflicht
    [FONT=&amp]Der Erbe sowie der Schenkende und der Beschenkte müssen die Erbschaft oder Schenkung innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt anzeigen.[/FONT]

    [FONT=&amp]Hiervon ausgenommen sind Erwerbe, die im Rahmen einer Testamentseröffnung durch deutsche Notare oder Gerichte erfolgen, und durch Gerichte oder Notare beurkundete Schenkungen. Denn in diesen Fällen erfolgt bereits durch den Notar oder das Gericht eine Anzeigenerstattung an das Finanzamt.

    Wie hoch ist der Wert des Grundbesitzes ? Freibeträge unter Eheleuten beträgt 500.000 €[/FONT]

    Warum soll man unnötig einen höheren Wert angeben. Immobilien werden immer vom Notar beurkundet und dabei wird zwecks Gebührenfestsetzung ein Verkehrswert unterstellt. Dieser Wert wurde sicher auch dem FA mitgeteilt. Wenn der Erbe unbedingt Erbschaftsteuern zahlen will, dann soll er nach der Wertermittlung für das FA auch gleich den höheren Wert dem Notar mitteilen, damit dieser im Nachhinein eine höhere Gebühr festsetzen kann.

  • Die Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Erbschaftsteuer erfolgt nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes. Je nachdem, um welche

    Art von Immobilie es sich handelt, erfolgt die Bewertung im Vergleichswert- oder Sachwertverfahren oder aber auch im Ertragswertverfahren.

    Die in diesen Verfahren festgestellten Grundbesitzwerte können erheblich vom Verkehrswert abweichen und zwar durchaus auch nach unten.

  • Charlie 24, stimmt jetzt nicht ganz. Die Bewertungsstellen ermitteln neuerdings auf Anforderung der Erbschaftssteuerstellen Bedarfswerte für Grundbesitz. Die kommen den realen Grundstückswerten schon sehr nahe.

  • Hallo!
    Ich möchte mich hier gerne einklinken.

    Kürzlich verstarb mein Vater. Laut notariellem Testament wurde jemand anderes als Alleinerbe eingesetzt. Mir steht lediglich der Pflichtteil zu, den ich gegenüber dem Erben bis jetzt allerdings noch nicht geltend gemacht habe. Zum Eigentum meines Vaters gehörte etwas Bankguthaben und eine Immobilien. Zur Ermittlung des Verkehrswertes wird aktuell ein Gutachten erstellt, wobei der Wert im Groben geschätzt bereits bekannt ist. Ich kann daher jetzt schon mit Sicherheit sagen, dass die Höhe meines Pflichtteils vom Erbe weit unterhalb meines Freibetrags für die Erbschaftssteuer liegen wird.
    Ist trotzdem noch eine Anzeige beim FA erforderlich?

    Wie relevant ist es in diesem Zusammenhang, dass ich den Pflichtteil bis jetzt noch nicht geltend gemacht habe?

    Vielen Dank!
    Ka

  • Als Pflichtteilberechtigter musst du meines Erachtens erst melden, wenn du den Anspruch seriös beziffern kannst und vorhast, ihn geltend zu machen.

    Du hast ja nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den oder die Erben, auf den du auch verzichten könntest. Es könnte auch sein, dass die Erben

    eine Meldung nach § 30 ErbStG gemacht haben, dann musst du gar nichts tun.

  • Umgekehrt: Die Erben müssen auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den Bestand des Nachlasses in Form eines Bestandsverzeichnisses (§ 260 Abs. 1 BGB) erteilen.

    Erbrecht ist nicht Schuldrecht.

    Staufer

  • Zitat

    Umgekehrt: Die Erben müssen auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den Bestand des Nachlasses in Form eines Bestandsverzeichnisses (§ 260 Abs. 1 BGB) erteilen.


    In diesem Thread geht es nur um die Verpflichtung zu Meldungen nach dem ErbStG an das Finanzamt und nicht um Verpflichtungen von Erben

    gegenüber Pflichtteilsberechtigen. Mit Erbrecht hat das so wenig zu tun wie mit Schuldrecht, es geht ausschließlich um Steuerrecht.

  • Hallo, und danke!
    Ich bin nicht Erbe, also muss ich auch keinen Erwerb aufgrund einer Erbschaft anzeigen.
    Und die Grundlage der Steuer auf den Pflichtteil entsteht erst mit der Geltendmachung.

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