Beiträge von Steuerbescheid82

    Die 4500,- Euro müssen sie mir anerkennen und ich muss auch nicht nachweisen, WIE ich zu meinem Zweitwohnsitz gelangt bin. Ich brauche hierzu überhaupt keine Angaben zu machen, sofern ich nicht mehr als den Höchstbetrag von 4.500,- Euro beanspruche. DAS ich dort gewesen bin, können viele Menschen bezeugen, darüber hinaus bin ich dort in einem Sportverein angemeldet und auch dieser kann bezeugen, dass ich regelmäßig dort war. Entsprechend müssen sie mir zumindest die 4.500,- anerkennen.

    Bis zu 4500,- ist es völlig EGAL ob sie es mir glauben oder nicht. Ich habe einen Zweitwohnsitz und von diesem fahre ich X mal im jahr zur Arbeit und wie ich das mache, ob ich dafür einen Roller, oder ein Auto oder ein Fahrrad nehme ist völlig egal, das darf ich selbst entscheiden. Und eben aus genau diesem Grund, weil niemand eine gelaufene Strecke nachweisen KÖNNTE, muss bis zu eben dieser Grenze von 4.500,- auch kein Nachweis erbracht werden!
    Noch einmal: Wie wollen sie als Finanzbeamter begründen, dass sie nicht glauben, dass eine Person mit dem Fahrrad oder mit dem Zug zur Arbeit gefahren ist? Genau, es geht nicht!

    Das heißt also, dass wenn ich angebe, dass ich mit dem Fahrrad gefahren bin und hierbei 3000,- Euro angebe, dann muss ich die mit dem Fahrrad gefahrenen KM auch nachweisen?
    Wie soll das gehen?
    Ich kann die Strecke auch gehüpft oder gesprungen sein, das geht das FA überhaupt nichts an. Wie soll hier ein Nachweis erbracht werden? Soll ich einen geeichten Hüpfometer an meinem Hintern befestigen?

    Doch, sie MÜSSEN, das steht so eindeutig in dem Schreiben vom BMF: "Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel zu gewähren".

    "Bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagens
    greift die Begrenzung auf 4 500 Euro nicht. Der Arbeitnehmer muss lediglich
    nachweisen oder glaubhaft machen, dass er die Fahrten zwischen Wohnung
    und erster Tätigkeitsstätte mit dem eigenen oder ihm zur Nutzung
    überlassenen Kraftwagen zurückgelegt hat."

    im Zweiten aber eben nur, wenn die 4500,- Euro überschritten werden.

    Wenn ich direkt beim ersten Mal angegeben hätte, dass ich in einer Fahrgemeinschaft gefahren bin, hätten sie mir die 4500 Euro anerkennen müssen. Jetzt bekomme ich GAR NICHTS anerkannt.
    Außerdem habe ich mich doch lediglich in der Zeile vertan und statt "in einer Fahrgemeinschaft gefahren" "mit dem eigenen oder zur Verfügung gestellten PKW" angekreuzt. Kann doch mal passieren.

    Bis zu dieser Kostendeckelung von 4.500,- Euro ist es doch völlig egal, ob ich mit dem Auto, zu Fuß oder mit dem Fahrrad gefahren bin. Entsprechend wären auch keine Nachweise erforderlich bzw. überhaupt vorhanden.
    Das würde ja bedeuten, dass ich bei der nächsten Steuererklärung einfach weniger Tage angebe, an denen ich die weite Strecke gefahren bin, um eben nicht über die 4.500,- Euro zu kommen und dabei gebe ich an, dass ich mit dem Fahrrad gefahren bin.

    Hallo liebe Forengemeinde!

    Ich bin Arbeitnehmer und habe die Einkommenssteuererklärung für 2016 bereits im Januar dieses Jahres abgegeben.
    Am heutigen Tage hatte ich meinen Bescheid im Briefkasten. Der Bescheid fängt mit folgenden Worten an
    'Der Bescheid ist nach § 165 I S.2 AO teilweise vorläufig'

    Bei genauerer Betrachtung fiel mir auf, dass bei den Werbungskosten die Wege von meiner Arbeitsstelle zu meiner Zweitwohnung nicht berücksichtigt wurden.
    Insgesamt handelt es sich hierbei um 23.220 KM.
    In den Vergangenen 10 Jahren wurde diese Strecke stets mit berücksichtigt, ohne dass hierfür irgendwelche Nachwesie erbracht werden mussten. Ich gab jedes Mal an, dass ich die Strecke mit meinem eigenen Fahrzeug zurücklegte.

    Dieses Mal findet sich auf der zweiten Seite des Bescheides folgender Textbaustein:

    'Erläuterungen zur Festsetzung'
    Die Fahrten von der entfernt gelegenen Wohnung zur Ersten Tätigkeitsstätte konnten nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, da diese nicht nachgewiesen wurden.

    Da ich weder in einer Werkstatt war, noch Tankbelege gesammelt habe, werde ich die Fahrten auch nicht nachweisen können. Aufgrund der Tatsache, dass ich zuvor niemals einen solchen nachweis erbringen musste, habe ich entsprechende Quittungen auch nicht gesammelt.

    Meine Frage ist nun folgende:
    Ist das Finanzamt nicht verpflichtet mir bis zu einem Betrag von 4.500,- die Fahrten anzuerkennen, ohne hierbei einen Nachweis einfordern zu dürfen?
    Aufgrund der tatsache, dass insgesamt 45 Tage (Weg Tätigkeitsstelle - entfernterer Zweitwohnsitz) nicht berücksichtigt wurden, so müssen diese doch dann zumindest für die Strecke Weg Tätigkeitsstätte Erstwohnsitz anerkannt werden?
    Kann ich nunmehr einen Widerspruch gegen den Bescheid einlegen und fordern, dass mir die Entfernungspauschale zumindest bis zu einer Höhe von 4.500,- Euro anerkannt wird?
    Mit dem jetzigen Bescheid werden mir bei den Fahrtkosten nämlich lediglich 430,- Euro anerkannt.