Also ich habe heute das Uptdate auf Version 29.28 gemacht und konnte anschliessend die Gewinnermittlung und die Steuererklärung für meine Tochter ohne Fehler online übertragen.
Beiträge von Mike2904
-
-
Das ist ja grundsätzlich auch richtig.
Aber bei der Druckauswahl "Automatische Auswahl" werden nur die Haken (siehe oben) automatisch gesetzt.
Man kann dann aber vor dem eigentlichen Druckstart Haken immer noch entfernen.
Gerade bei den eigenen Anlagen macht das Sinn.
Eigene Anlagen und Amtliche Formulare drucke ich immer getrennt. Letztere drucke ich beidseitig, eigene Anlagen einseitig. -
Auch alle Haken beim Druckfilter gesetzt?
-
Das Problem ist ganz einfach ein Logikfehler des Steuerprüfers.
Wenn ein Lehrer an 190 Tagen die Schule (= Arbeitsort) anfährt, dann sind das bei den Fahrtkosten, Zeile 32 = 190 Arbeitstage.
Wenn der Lehrer dann noch in der Formularzeile 62 angibt, an diesen Tagen auch (!) im Homeoffice gearbeitet zu haben, dann trägt der dort auch die 190 Tage ein.
In Summe müssten es dann 190 Arbeitstage bleiben, weil in dieser Konstellation eben kein weiterer Arbeitstag entstanden ist. Im Vormittagsbereich arbeitet er in der Schule und im Nachmittags-Abends-Bereich zusätzlich auch noch im Homeoffice.
Der Steuerprüfer behauptet aber jetzt, an 380 Tagen gearbeitet zu haben. -
Hierzu hat der BFH eine differenzierte Entscheidung gefällt (BFH vom 31.1.2017, IX R 10/16):
- Eine Entschädigung für Verdienstausfall (§ 18 JVEG) ist steuerbar, wenn sie als Ersatz für entgangene Einnahmen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit gezahlt wird (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG).
- Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16 JVEG) ist nicht steuerbar.
Damit ist die Aufwandsentschädigung aus "Zeitverlust" für die Steuerklärung gar nicht relevant. -
Um welche Art von Aufwandsentschädigung handelt es sich denn?
- Entschädigung für den Zeitverlust- Entschädigung für den Verdienstausfall
-
Handelt es sich um freiwillige Beiträge zur RV oder sind es gesetzliche Beiträge aus einem Beschäftigungsverhältnis?
-
Dss liegt natürlich an der Progression innerhalb der Grundtabelle.
Und wenn du alles so eingetragen hast wie oben beschrieben, dann kannst mit der Steuersparerklärung die Steuerberechnung ausdrucken und auf der Seite 2 kannst Du sehen bei "Berechnung der Einkommensteuer" ob die Fünftelregelung bei DC angewendet wurde. -
Hier wurde wohl manuell die Datei SSE.exe gestartet.
Richtig wäre aber die Datei SteuertippsCenter.exe
-
Ohne die Zahlen genau zu kennen, würde ich sagen das die Steuerberechnung richtig ist.
Aber verrate doch mal, was die 34% sind: Durchschnittssteuersatz oder Grenzsteuersatz?
Und zur Überprüfung der Steuerlast kannst du ja im Steuerprogramm die gesetzliche Rente mal auf Null setzten.
Dann müsste der Unterschied klar werden. -
-
Deffered Compensation ist schon was besonders! Bei mir steht im nächsten Jahr die Auszahlung an.
Das wird dann spannend. Der Haupteffekt hierbei ist ja, dass man zur aktiven Zeit aus bestimmten Lohnarten, z.B. Tantieme voll oder anteilig verzichtet hat zugunsten einer DC-Versorgungszusage.
Hätte man nicht verzichtet, dann wäre die z.B. Tantieme in diesen Jahren sehr hoch versteuert worden. Als Rentner hat man aber i.d.R. ein nicht mehr so hohes steuerpflichtige Jahreseinkommen.
Daher wird dann darauf gewettet (!), dass die Auszahlung der DC-Versorgungszusage dann weniger Steuern kostet.
Ich meine, die Lohnsteuerbescheinigung ist richtig. Faktisch ist es die Einmalzahlung einer Versorgungsleistung (Betriebsrente).Daher kann bei der Eingabe „Betriebsrente ausschl.“ gewählt werden.
Pos. 9 Versorgungsbezüge für mehrere Jahre ist dann auch richtig.
Für die Steuersparerklärung 2023 müsste dann noch in Pos. 30 das Jahr 2023 und Pos. 31 der Auszahlungsmonat z.B. von 01 bis 01 eingetragen werden.
Das dann die Fünftelregelung auch angewendet wird, sieht man in der Steuerberechnung auf Seite 2 wo dieser Versorgungsbezug als außerordentliches Einkommen zunächst abgezogen wird und dann mit einem Fünftel wieder draufgeschlagen wird und die so ermittelt Mehrsteuer dann mit 5 mulitpliziert wird usw….
Die Fünftelregelung ist immer hinten angehängt, d.h. nach der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens. Und setzt sich ja hier zusammen aus mindestens Anlage N und Anlage R. Daher ist die Steuerermittlung des Arbeitgebers tendenziell immer zu gering.
-
-
Also auch ich habe in der Vergangenheit nach elektronischem Versand der Steuererklärung per E-Mail an das Finanzamt bestimmte Belege/Nachweise (z.B. Grad d. Behinderung / Hohe Handwerkerleistungen) eingereicht ohne dessen Aufforderung. Das war auch kein Problem und hat prima funktioniert.
Bis zur Programmversion der Steuersparerklärung für das Steuerjahr 2022 wurde die E-Mail-Adresse vom zuständigen Finanzamt auch in der Rubrik „Weitere Angaben“ -> „Steuernummer, Finanzamt, etc.“ und dort bei „Zusatzinformation zum aktuellen Finanzamt“ auch angezeigt.
Aber in der aktuellen Programmversion für das Steuerjahr 2023 steht hier an dieser Stelle „Information leider nicht verfügbar“
Das muss wohl einen höheren Sinn haben – oder? -
-
Ich würde hier nochmal den Sachverhalt vorsichtig prüfen. Wir haben bei unserem Arbeitgeber die gleiche Regelung. Also 1% abzgl. Eigenanteil (Nutzungsentgelt). Da der Arbeitgeber das Nutzungsentgelt kennt, hat der die Sachbezugsversteuerung mit der Berücksichtigung des Nutzenentgeltes auch schon richtig durchgeführt. Deshalb darf in der Steuererklärung hierzu nichts mehr erfasst werden.
Du selbst schreibst ja auch, dass das Nutzungsentgelt von deinem Bruttolohn abgezogen wird. Damit ist es ja schon steuermindernd berücksichtigt worden.
-
So wie beschrieben handelt es sich vom Sachverhalt ja um eine Erstattung von im Vorjahr gebuchten Aufwendungen. Im Folgejahr, also 2024, ist dies demzufolge ein aperiodischer sonstiger Ertrag.
Diesen würde ich deshalb in die Rubrik „Kapitalerträge und sonstige Einnahmen“ und dort bei „Sonstige Einnahmen“ eintragen.
-
-
-
Wegen dem Musterverfahren vor dem Finanzgericht Münster. Die Frage lautet, ob die Einkommensbesteuerung der Energiepreispauschale von 300 Euro zulässig ist. Das Az. lautet 14 K 1425/23 E.