Zu Frage 1: Den Betrag würde ich direkt erfassen bei "Werbungskosten zu Renteneinkünften"
Zu Frage 2: Gar nicht! Weil Kosten der privaten Lebensführung.
MfG
Mike
Posts by Mike2904
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Aus den vorgenannten Informationen kann man nur folgendes Schlussfolgern:
Sie haben wegen dem Wareneinkauf in Holland als Kleinunternehmer beim Finanzamt eine Umsatzsteueridentifikationsnummer beantragt und diese auch dem holländischen Lieferanten mitgeteilt. Aufgrund dessen berechnet der holländische Lieferant Ihnen im Rahmen des innergemeinschaftlichen Erwerbs keine holländische Umsatzsteuer. Jetzt müssen Sie in Deutschland mit der Umsatzsteuererklärung diesen innergemeinschaftlichen Erwerb der deutschen Umsatzsteuer unterwerfen. In Abhängigkeit der Ware sind dies 7% oder 19%. Als Kleinunternehmer können Sie aber nicht die Zahlung der Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Buchhalterisch ist das für Sie Aufwand aus Wareneinkauf. Es sein denn, Sie hätten optiert.
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Bitte bei Art der Tätigkeit "Selbstständig oder Freiberuflich" den Haken setzen.
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Ich nehme an, dass hier der falsche Einstieg "Nichtselbständige Einnahmen" verwendet wurde.
Dieser Einstieg ist nur dann richtig, wenn die Aufwandsentschädigung vom selben Arbeitgeber gezahlt wurde und auf der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen ist.
Hier vermute ich aber, dass die Aufwandsentschädigung von jemand anderen gezahlt wurde.
In diesem Fall sind diese Einkünfte bei Einkünfte: Zinsen, Renten usw, zu machen als Selbstständige/Freiberufliche Tätigkeit. Zusätzlich muss auch eine Gewinnermittlung gemacht werden, die dann in die Steuererklärung importiert wird. Die Abgabe der Steuererklärung mittels Elster ist dann zwingend.
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Betrifft diese Frage vielleicht das Arbeitszimmer?
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Der Warnhinweis kann einfach igoniert werden. Ist zwar unschön gelöst, funktioniert aber.
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@ Trecker
Vermutungen helfen nicht!
Es ist gottseidank hier unbürokratisch.
Für jeden der fünf Pflegegrade sieht die Pflegeversicherung ein Pflegegeld vor, das einem pflegenden Angehörigen zu gute kommen kann. In der Höhe der monatlichen Leistungen richtet sich das Pflegegeld nach dem anerkannten Pflegegrad der pflegebedürftigen Person. Es handelt sich dabei um eine finanzielle Unterstützung der Pflegeversicherung (Versicherungsleistung), die monatlich ausgezahlt wird. Allerdings erhält nicht direkt die pflegende Person das Geld, sondern der Pflegebedürftige selbst (weil er eben der Versicherungsnehmer und auch der Versicherte ist).
Er kann das Pflegegeld an seinen Angehörigen weitergeben, z.B. als Anerkennung für seine Unterstützung oder als Entschädigung für die aufgewendete Zeit.Diese Konstellation ist für die Steuererklärung nicht relevant. Und Arbeitsverträge für die Anerkennung der Unterstützung braucht es auch nicht.
Übernimmt die Pflege aber eine fremde Person, dann sieht die Sache anders aus.... -
Hier stimmt wohl eine Aussage und die Sachverhaltsbeschreibung nicht so ganz.
1. Die Aussage „… muss aber in der Steuererklärung angegeben werden“.
Wo steht das auf diesen Fall bezogen?Der Sachverhalt erschließt sich mir so. Der Ehemann hat eine Pflegestufe und bekommt von der Pflegeversicherung ein Pflegegeld, welches steuerfrei ist. Die Pflege selbst übernimmt ein naher Angehöriger, hier die Ehefrau. Der Ehemann bezahlt die Pflegeleistung seine Frau mit dem Geld von der Pflegeversicherung.
In diesem konkreten Sachverhalt hat die Weiterleitung des Pflegegeldes an die Ehefrau in der Steuererklärung als Einnahme bei der Ehefrau nichts zu suchen. -
OK, dann ist alles richtig. Die berechnete Steuererstattung ist jetzt in diesem Fall konstellationsbedingt höher, da nicht ganzjährig die Steuerklasse 3 vorhanden war.
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Die Steuerklassen sind für die Steuererklärung völlig uninteressant. Wichtig ist die gewählte Verlangsart der Steuererklärung. Zusammenveranlagung oder getrennte Veranlagung?
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Und was nicht passt, kann man passend machen!
Dann ist nur, wie oben verlinkt beschrieben, bei „Art der Tätigkeit(en)“ der Haken zu machen bei „Auf Lohnsteuerbescheinigung…" - und gut ist.
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Jawohl, so ist es! Die Plus-Version bietet aber auch noch mehr!
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SSE 2021 starten --> Bei "Neu anlegen" auf den Pfeil und dann dort im Menue "Photovoltailk 2021" auswählen!
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Mit der SSE 2021 macht man die Einkommensteuererklärung für 2020 und kann in einem separaten Steuerfall (Photovoltaik-Anlage, die in 2021 angeschafft wurde) die Werte erfassen, die dann für die folgende Steuererklärung für 2021 relevant sind.
Wurde die Anlage in 2020 angeschafft, dann benötigt man auch die SSE für 2020. Dort legt man dann als neuen Steuerfall die Photovoltaik-Anlage für 2020 an. Dies kann dann in die Einkommensteuererklärung für 2020, wie beschrieben, importiert werden.Da das mit Photovoltaik alles sehr aufwändig ist und viele Dinge zu beachten sind, kann ich nur zu dieser Systematik raten.
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In der Rubrik „Einkünfte:“, dort „Gewerbetrieb“ und dann dort bei „Import aus Programm->Modul“
Photovoltaikanlage auswählen. -
Ist gibt, je nach Arbeitgeber, steuerfreie Zuschüsse und pauschalversteuerte Zuschüsse für den Weg zur Arbeit. Diese werden je nach Sachverhalt in der Lohnsteuerbescheinigung in der Zeile 17 oder 18 angegeben. Und so sind sie dann auch in der SSE zu erfassen. Beiden gemein ist dann, dass mit diesen Werten die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gekürzt werden. Das macht die SSE automatisch richtig.
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Wie bereits gesagt, es wird nicht gesondert eingetragen. Die steuerliche Wirkung (die Gehaltsumwandlung und der geldwerte Vorteil des Dienstrades) sind schon in der Jahreslohnsteuerbescheinigung entsprechend verarbeitet und gemeldet.
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Gesondert wird ein Dienstrad in der Steuererklärung gar nicht eingetragen.
Berücksichtigung (indirekt) findet es aber bei den Werbungskosten und dort bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Hier die einfache Entfernung als km angeben und bei der Anzahl der Arbeitstage die Zeile „Tage mit anderen/unterschiedlichen Verkehrsmitteln“ auswählen. -
Anlage N, Betriebsrente (ausschließlich)
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Na, da würde ich aber mal im Programm bei den Angaben zum Kind die dort jetzt zu machenden Antragsgründe genau ansehen und ausfüllen.