Posts by Mike2904

    Ja das kann passieren, wenn die Angaben nicht klar und deutlich gemacht worden sind.


    Häufig werden kurzfristige Minijobs (=kurzfristige Beschäftigung) und geringfügige Minijobs (=geringfügige Beschäftigung) und Midijobs (=Gleitzonenjobs) in einen Topf geworfen.


    Drei Anstellungsverhältnisse sind zu unterscheiden:

    • 520-€ Minijob (geringfügige Beschäftigung) = maximaler Verdienst: 520 Euro
    • Kurzfristige Beschäftigung = auf 70 Tage befristet
    • Gleitzonenjob/Midijob = Über 520,01 € bis 1600


    Meine Ausführungen betrafen den 520-€ MiniJob.

    Die Lösung ist ziemlich einfach.


    Der MiniJob hat in der Anlage N nichts zu suchen. Also hierzu keine Einträge machen.


    Die anderen drei Lohnsteuerbescheinigungen sind in der Anlage N einzeln zu erfassen.


    Zu der Eingangsfrage bzgl. der Beträge zur Rentenversicherung aus dem MiniJob kann man sagen, dass diese Angabe freiwillig ist. Man muss sie also nicht machen. Sie kann sich aber lohnen, das kommt aber auf den Einzelfall an. Mit der Steuersparerklärung lässt sich das problemlos simulieren.


    Bei den Angaben zur gesetzlichen Rentenversicherung (ohne Beiträge lt. Lohnsteuerbescheinigung), was für den MiniJob zutrifft, trägt man in der oberen Zeile die durch Einhaltung selbst gezahlten RV-Beiträge ein. Zusätzlich muss dann aber noch der Arbeitgeberanteil aus dem MiniJob, siehe in der Erfassungsmaske unten „Gesetzliche Rentenversicherung MiniJob“ eingetragen werden. Das sind genau 15% von der Bruttogehaltsumme vom MiniJob.

    Was Fska kann ich bestätigen. In meiner Rentenbezugsmitteilung steht genau der gleiche Hinweis drin. Das ist natürlich ärgerlich.


    Daher eine Frage: Was spricht dagegen, die 300,00 € EEP für Rentner wie folgt einzutragen:


    Einnahmen aus Altersrente à Zusätzliche Angaben zur Rente –> und dann dort in das Feld Einmalzahlungen.


    Leider ist es aber z.Zt. so, dass die dort eingetragenen 300,00 € in der Steuersparerklärung nicht verarbeitet werden.

    Aus den vorgenannten Informationen kann man nur folgendes Schlussfolgern:


    Sie haben wegen dem Wareneinkauf in Holland als Kleinunternehmer beim Finanzamt eine Umsatzsteueridentifikationsnummer beantragt und diese auch dem holländischen Lieferanten mitgeteilt. Aufgrund dessen berechnet der holländische Lieferant Ihnen im Rahmen des innergemeinschaftlichen Erwerbs keine holländische Umsatzsteuer. Jetzt müssen Sie in Deutschland mit der Umsatzsteuererklärung diesen innergemeinschaftlichen Erwerb der deutschen Umsatzsteuer unterwerfen. In Abhängigkeit der Ware sind dies 7% oder 19%. Als Kleinunternehmer können Sie aber nicht die Zahlung der Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Buchhalterisch ist das für Sie Aufwand aus Wareneinkauf. Es sein denn, Sie hätten optiert.

    Ich nehme an, dass hier der falsche Einstieg "Nichtselbständige Einnahmen" verwendet wurde.

    Dieser Einstieg ist nur dann richtig, wenn die Aufwandsentschädigung vom selben Arbeitgeber gezahlt wurde und auf der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen ist.


    Hier vermute ich aber, dass die Aufwandsentschädigung von jemand anderen gezahlt wurde.


    In diesem Fall sind diese Einkünfte bei Einkünfte: Zinsen, Renten usw, zu machen als Selbstständige/Freiberufliche Tätigkeit. Zusätzlich muss auch eine Gewinnermittlung gemacht werden, die dann in die Steuererklärung importiert wird. Die Abgabe der Steuererklärung mittels Elster ist dann zwingend.

    @ Trecker


    Vermutungen helfen nicht!
    Es ist gottseidank hier unbürokratisch.
    Für jeden der fünf Pflegegrade sieht die Pflegeversicherung ein Pflegegeld vor, das einem pflegenden Angehörigen zu gute kommen kann. In der Höhe der monatlichen Leistungen richtet sich das Pflegegeld nach dem anerkannten Pflegegrad der pflegebedürftigen Person. Es handelt sich dabei um eine finanzielle Unterstützung der Pflegeversicherung (Versicherungsleistung), die monatlich ausgezahlt wird. Allerdings erhält nicht direkt die pflegende Person das Geld, sondern der Pflegebedürftige selbst (weil er eben der Versicherungsnehmer und auch der Versicherte ist).
    Er kann das Pflegegeld an seinen Angehörigen weitergeben, z.B. als Anerkennung für seine Unterstützung oder als Entschädigung für die aufgewendete Zeit.


    Diese Konstellation ist für die Steuererklärung nicht relevant. Und Arbeitsverträge für die Anerkennung der Unterstützung braucht es auch nicht.
    Übernimmt die Pflege aber eine fremde Person, dann sieht die Sache anders aus....

    Hier stimmt wohl eine Aussage und die Sachverhaltsbeschreibung nicht so ganz.


    1. Die Aussage „… muss aber in der Steuererklärung angegeben werden“.
    Wo steht das auf diesen Fall bezogen?


    Der Sachverhalt erschließt sich mir so. Der Ehemann hat eine Pflegestufe und bekommt von der Pflegeversicherung ein Pflegegeld, welches steuerfrei ist. Die Pflege selbst übernimmt ein naher Angehöriger, hier die Ehefrau. Der Ehemann bezahlt die Pflegeleistung seine Frau mit dem Geld von der Pflegeversicherung.
    In diesem konkreten Sachverhalt hat die Weiterleitung des Pflegegeldes an die Ehefrau in der Steuererklärung als Einnahme bei der Ehefrau nichts zu suchen.

    Mit der SSE 2021 macht man die Einkommensteuererklärung für 2020 und kann in einem separaten Steuerfall (Photovoltaik-Anlage, die in 2021 angeschafft wurde) die Werte erfassen, die dann für die folgende Steuererklärung für 2021 relevant sind.
    Wurde die Anlage in 2020 angeschafft, dann benötigt man auch die SSE für 2020. Dort legt man dann als neuen Steuerfall die Photovoltaik-Anlage für 2020 an. Dies kann dann in die Einkommensteuererklärung für 2020, wie beschrieben, importiert werden.


    Da das mit Photovoltaik alles sehr aufwändig ist und viele Dinge zu beachten sind, kann ich nur zu dieser Systematik raten.

    Ist gibt, je nach Arbeitgeber, steuerfreie Zuschüsse und pauschalversteuerte Zuschüsse für den Weg zur Arbeit. Diese werden je nach Sachverhalt in der Lohnsteuerbescheinigung in der Zeile 17 oder 18 angegeben. Und so sind sie dann auch in der SSE zu erfassen. Beiden gemein ist dann, dass mit diesen Werten die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gekürzt werden. Das macht die SSE automatisch richtig.