Hallo,
ich bin freiberuflicher Fotograf, wohne in Deutschland und bin hier Umsatzsteuerpflichtig, arbeite ab und an in Österreich, und schaue mir gerade das EU Vorsteuervergütungsverfahren an.
Ich würde mir gerne, wenn ich z.B: für einen österreichischen Kunden in Österreich fotografiere, und z.B. im Rahmen dieser Arbeit in Österreich mein Auto tanke, mir die Umsatzsteuer für das Benzin zurückholen.
Grundsätzlich geht sowas ja im Rahmen des EU Vorsteuervergütungsverfahren
(Meinen eigenen Umsatz für das genannte Beispiel versteuere ich als "Nicht steuerbare sonstige Leistungen nach § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG“)
Fragen:
Steht mir das zu?
Konkrete: Ich habe mir gerade mal die Anträge angeschaut.
Ich muss dort am Schluss erklären, dass ich im Mitgliedstaat der Erstattung
1.keine Lieferungen und sonstigen Leistungen ausgeführt hat, welche im Mitgliedstaat der Erstattung als bewirkt gelten (Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/9/EG
2.nur bestimmte steuerfreie Beförderungsleistungen und damit verbundene Nebentätigkeiten gemäß den Artikeln 144, 146, 148, 149, 151, 153, 159 oder Artikel 160 der Richtlinie 2006/112/EG erbracht hat
3.im Erstattungsstaat nur innergemeinschaftliche Erwerbe und daran anschließende Lieferungen im Sinne des Artikels 197 der Richtlinie 2006/112/EG ausgeführt hat
4.nur Umsätze ausgeführt hat, für die der Leistungsempfänger gemäß den Artikeln 194 bis 196 und Artikel 199 der Richtlinie 2006/112/EG die Umsatzsteuer schuldet
Ich verstehe bei allen 4 Punkten nicht, was damit gemeint ist. Auch eine umfangreiche Google-Suche half mir hier nicht weiter.
Vor allem Punkt 1? Natürlich sind meine Leistungen in Österreich „bewirkt“ (was auch immer bewirkt bedeuten mag?). Aber mir müsste doch vermutlich trotzdem die Erstattung zustehen.
Steht mir das Geld zu? Kann ich alle Fragen bejahen?