Posts by ahoellrigl

    Es gibt neue Entwicklungen in der Angelegenheit. Gestern wurde eine geänderte Lohnsteuer-Jahresbescheinigung für 2022 in die VaSt-Daten eingestellt. Dort sind jetzt die Versorgungsbezüge in Zeile 8 mit demselben Betrag ausgewiesen wie die gesamten Bezüge/Zahlungen in Zeile 3, d.h. die EPP wird jetzt als ein Teil der Versorgungsbezüge erfasst. Allem Anschein nach war da der Bezügestelle wohl wirklich ein Fehler unterlaufen, welcher nun korrigiert wurde. Das Problem mit der Fehlermeldung in der SSE (Beitrag #6) hat sich damit dann auch erledigt.

    Das Wesentliche war schon gesagt worden, ich habe aber den Eindruck gewonnen, dass Sie @ ahoellrigl insbesondere auch die Leitsätze der BFH-Entscheidung, so verstehen wollten, dass Steuerberatungskosten im Grunde genommen nicht absetzbar seien. In Ihrem Beitrag in #2 wüssten Sie, dass für Arbeitnehmer die Steuersparerklärung schon seit vielen Jahren nicht absetzbar sei, wohl aber für Gewerbetreibende oder im Zusammenhang mit Vermietung und Verpachtung. Woher wissen Sie das, wie kommen Sie zu dieser Behauptung?

    Das in meinem Beitrag #2 war eine in rechtlicher Hinsicht nicht sauber formulierte Beschreibung des später präzisierten Sachverhalts. Absetzbar als Werbungskosten sind solche die für die Ermittlung der Einkünfte entstehen, nicht für das Erstellen der Steuererklärung. Bei abhängig Beschäftigten ohne andere Einkommensarten müssen die Einkünfte aber gar nicht ermittelt werden, sie werden auf der Lohnsteuerjahresbescheinigung ausgewiesen und der Finanzverwaltung direkt gemeldet. Dadurch entstehen dem Steuerpflichtigen keine Kosten, also können dann nach meinem Verständnis auch keine abgesetzt werden.


    Wenn ein Finanzamt dennoch in so einem Fall die (geringen) Kosten der SSE als Werbungskosten akzeptiert, hat man halt Glück gehabt. Das sich ja auch nur dann auswirkt, wenn man insgesamt auf höhere Werbungskosten kommt als die Arbeitnehmerpauschale. Ansonsten hat man halt kein Glück gehabt. Von wirklichem Pech würde ich nicht sprechen. Selbst wenn man beim Spitzensteuersatz läge, würde man durch das Absetzen der SSE bei einem Preis von 27,95 € eine Steuerentlastung um lediglich 11,74 € erzielen. Peanuts also, sollte man tatsächlich soviel Einkommen haben, dass man den Spitzensteuersatz zahlt...

    Eigentlich ist hierzu das Wesentliche schon gesagt worden.

    Genau genommen sind nur die Kosten für die Ermittlung der Einkünfte steuerlich absetzbar. Die meisten Finanzämter akzeptieren aber

    aufgrund von Vereinfachungsregeln die Kosten für Trivialprogramme wie die SSE. Ein Rechtsanspruch besteht allerdings nicht.

    In der SSE funktioniert es z.B. so, dass man die Kosten für die Software einträgt bei

    Sonstige Kosten und Angaben - Steuerberatungskosten: Übersicht - Fachliteratur, PC-Software etc. - Kosten zur Erstellung der Steuererklärung


    Im Eingabebereich Zuordnung [Name] direkt darunter kann bzw. muss man die Kosten dann einer Einkunftsart zuordnen. In meinem Fall hat die SSE automatisch erkannt, dass ich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung habe und als Empfehlung die Kosten dort zugeordnet. Wohl deshalb, weil hier quasi sicher zu erwarten ist, dass sie dort anerkannt werden. Ansonsten hat man auch die Möglichkeit, von der Empfehlung abzuweichen und eine andere Einkunftsart zu wählen bzw. die Kosten aufzuteilen. Wenn es dann anerkannt wird - gut, wenn nicht, dann hat man halt Pech gehabt.


    Und weil im Eingangspost nach eingängiger Rechtsprechung gefragt wurde - da gibt es z.B. das Urteil des BFH vom 04. Februar 2010, X R 10/08 unter folgenden Leitsätzen:

    1. Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung mindern weder die Einkünfte noch das Einkommen.
    2. Der Gesetzgeber war nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, den Abzug von Steuerberatungskosten zuzulassen. Die Neuregelung (Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F.) verletzt weder das objektive noch das subjektive Nettoprinzip; auch der Gleichheitssatz wird nicht verletzt. Ein Abzug ist auch im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts verfassungsrechtlich nicht geboten.

    Stimmt, pardon, da hatte ich mich offensichtlich in der Nummerierung des Paragraphen verlaufen. Gesetzestexte sollte man wohl besser nur im hellwachen Zustand lesen... Es scheint also tatsächlich so zu sein, dass die Bezügestelle einen Fehler gemacht und die EPP als Teil der Versorgungsbezüge hätte einstufen und melden müssen. Ich werde die dann wohl mal anschreiben und fragen müssen.


    Immerhin lässt sich bezogen auf die SSE sagen, dass die in dieser Hinsicht wohl korrekt funktioniert.

    Mit der Zeile 51, das war ein Tippfehler von mir, gemeint hatte ich richtig die Zeile 56 der Anlage Vorsorgeaufwand.

    Da ist bei der Ehefrau eine 1 eingetragen.



    Die Logik der SSE erscheint mir auch wieder nachvollziehbar. Die EPP ist nicht als Teil der Versorgungsbezüge ausgewiesen, also fällt sie auch nicht unter die entsprechende vergünstigte Besteuerung. Sondern unter die normale Besteuerung wie eben Arbeitsentgelt. Aber bei Arbeitentsgelt kann dann eben der (höhere) Arbeitnehmer-Pauschbetrag angesetzt werden. Sodass im Ergebnis dann die EPP bei Versorgungsempfängern ohne weitere Einkünfte immer steuerfrei bliebe.


    Jetzt stellt sich in der Tat die spannende Frage,wie die Logik der Finanzverwaltung hier aussieht. Erstens im Hinblick auf die Klassifizierung der EPP (§ 19 Abs. 3 EStG sehe ich da nicht anwendbar - nach meinem Eindruck geht es darin allein um Sonderzahlungen in Versorgungssysteme - oder habe ich irgendeinen Hinweis auf "andere" Sonderzahlungen übersehen?). Zweitens im Hinblick auf die Frage, ob bei einer Klassifizierung als (Quasi-)Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Ansatz gebracht werden kann. Die Intention des Gesetzgebers ist Letzteres zwar sicher nicht, aber zuerst einmal kommt es da ja auf den Gesetzestext an.

    Mit der Zeile 51, das war ein Tippfehler von mir, gemeint hatte ich richtig die Zeile 56 der Anlage Vorsorgeaufwand.

    OK, ein bisschen hatte ich mich auch gewundert, was das mit Krankenversicherung zu tun haben sollte. Ich schaue mir das heute Abend noch mal an.


    Die Lohnsteuerbescheinigung ist m. E. fehlerhaft. die 300,00 € EPP hätten als laufender Versorgungsbezug ausgewiesen werden müssen,

    ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag steht ebensowenig zu wie ein Altersentlastungsbetrag.

    Mag sein, aber Bescheinigung und VaSt-Daten liegen halt erst mal so vor. Irgendeinen Grund wird es schon gegeben haben bzw. irgendwer wird es schon so entschieden haben, dass die EPP für Versorgungsempfänger in Sachsen-Anhalt (und auch in anderen Bundesländern?) technisch als Quasi-Arbeitseinkommen ausgezahlt wurde. Im entsprechenden Bundesgesetz (BT-Beschluss vom 20.10.2022) finden sich zu dem Aspekt keine vertiefenden Ausführungen. Aus dem Hinweis, dass die EPP grundsätzlich steuerpflichtig ist, könnte man allerdings ableiten, dass sie eigentlich doch den zu versteuernden Versorgungsbezügen zuzuschlagen gewesen wäre. Insofern sollte ich mein Statement im letzten Satz meines Beitrags #12 wohl besser korrigieren.


    Die SSE macht es aber technisch gesehen schon grundsätzlich richtig, wenn die Lohnsteuer-Jahresbescheinigung ein Arbeitseinkommen ausweist, dass sie dann einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag gegenrechnet. Da wird man wohl noch verfolgen müssen, ob es noch einmal eine korrigierte Version der Bescheinigung/Datenmeldung geben wird.

    ... ich hatte ja noch was nachschauen wollen

    Was mich interessieren würde, ist, ob das Programm Zeile 51 der Anlage Vorsorgeaufwand aktiviert. Das sieht man

    in den Formularen.

    In meinem Fall hier nicht, im Formular sind die Kästchen leer.



    Wenn ich da auf das leere Kästchen mit der Nr. 407 klicke, lande ich bei Versicherungen und Altersvorsorge in den Sonderausgaben. Aber dort und auf den Unterseiten für die einzelnen Versicherungen kann ich nicht erkennen, ob/wo man ggf. selbst erklären könnte steuerfreie Zuschüsse, Arbeitgeberbeiträge oder Beihilfen erhalten zu haben. Wobei die EPP ja auch nicht steuerfrei ist, insofern erscheint es mir richtig zu sein, dass das Programm hier nichts einträgt.


    Noch eine Nachfrage: Wurde bei der Ehefrau in der Steuerberechnung ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 300,00 € abgezogen ?

    Zunächst einmal werden dort für die Ehefrau 300 € als Arbeitslohn angegeben. Und ja, davon wird dann derselbe Betrag als Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgezogen. Was nach meinem Verständnis auch Sinn ergibt - die EPP ist grundsätzlich wie Arbeitseinkommen zu versteuern, bleibt aber im konkreten Fall steuerfrei, weil der Betrag geringer ist als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von maximal 1.200 € (solange es keine weiteren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit neben den Versorgungsbezügen gibt).


    Das schaue ich gerne nach, wenn ich das nächste Mal wieder die SSE öffne. Bin da noch in der Datensammelphase für die ESt-Erklärung 2022.


    Da ich schon seit vielen Jahren meine Erklärungen mit der SSE mache und die Daten dabei von einem Jahr ins nächste übertrage, sind auch in der aktuellen Datei viele Erläuterungen noch enthalten, die ich früher gemacht hatte. Als die Erklärungen noch papierhaft waren und aus den Formularen sowie den mittels SSE erstellten Anhängen bestanden. Die Bearbeitungszeiten waren da aber auch zuletzt akzeptabel - vielleicht sind sie in meinem FA ja auch nur schnell... ;) Prinzipiell sollte das FA die allermeisten Angaben in den Erläuterungen schon kennen, aber sie sind auch für mich selbst ganz informativ, wenn ich teilweise mal wieder nachvollziehen muss, was bei manchen Angaben zu beachten ist. Man könnte natürlich dafür den Text aus den Erläuterungen auch in Notizen verschieben, die nicht mit übertragen werden. Muss ich mir mal ansehen, insofern Danke auch für den Hinweis.

    Danke, das hatte ich fast vermutet. War mir aber nicht ganz sicher gewesen, ob nicht doch irgendwo eine Option versteckt gewesen wäre, die EPP sinnvoll als solche auszuweisen.


    Ich habe jetzt erst einmal in der SSE folgende Erläuterung zur Erfassung der Lohnsteuer-Jahresbescheinigung hinzugefügt:

    Der in Zeile 3 als Bruttoarbeitslohn angegebene Betrag umfasst neben den in Zeile 8 angegebenen Versorgungsbezügen zusätzlich die im Dezember 2022 ausgezahlte Energiepreispauschale in Höhe von 300 €.


    Kann natürlich sein, dass später in der automatisierten Auswertung beim FA der Sachverhalt anhand des Betrages gleich richtig erkannt wird, aber dann wird die Erklärung halt nicht gelesen. Schaden wird sie vermutlich nicht.

    Meine Frau ist seit September 2018 Versorgungsempfängerin. Sie hat im Dezember 2022 mit den bzw. zusätzlich zu den Versorgungsbezügen ausweislich der Monatsabrechnung die EPP in Höhe von 300 € erhalten. Nun liegt uns mittlerweile in Papier wie auch in den VaSt-Daten die Lohnsteuer-Jahresbescheinigung für 2022 vor. Dort sind in Zeile 3 die gesamten Bezüge/Zahlungen für 2022 als "Bruttoarbeitslohn" enthalten, wo der Betrag nun um 300 € höher liegt als die Versorgungsbezüge in Zeile 8. Demnach wurde wohl die EPP nicht als Versorgungsleistung erfasst, sondern als Arbeitseinkommen.


    Ich erhalte nun nach Übernahme der VaSt-Daten folgende Meldung des Prüfers, wenn ich den Dialog zur Erfassung der Lohnsteuer-Jahresbescheinigung verlassen will: Der von Ihnen eingegebene Bruttoarbeitslohn übersteigt die in Zeile 8 eingetragenen Versorgungsbezüge.



    Die Meldung ist insofern schon noch nachvollziehbar, als dass ich wie in den Vorjahren bei meiner Frau als Art der Einnahmen Pension oder Vorruhestandsbezüge (ausschließlich) eingetragen habe. Was ja im Prinzip auch der Realität entspricht. Aber nicht dazu passt, dass hier augenscheinlich die EPP als Arbeitseinkommen erfasst wurde.


    Muss ich nun, um diese Meldung nicht mehr zu erhalten, die Art der Einnahmen auf Aktive Tätigkeit (auch nur einen Teil des Jahres) umstellen? Dann ergibt sich daraus leider als nächstes Problem, dass ich eine Tätigkeit angeben muss, wo aber nach meinem Eindruck keiner der im Dropdown-Menü angebotenen Einträge den Sachverhalt abbildet, dass die "Tätigkeit" sich im Erhalt der EPP erschöpft. Oder gibt es irgendwo eine andere Möglichkeit, diesen Erhalt der EPP in den Angaben abzubilden? Oder sollte ich die Meldung einfach nur ignorieren?

    Ich war länger nicht aktiv und lese die traurige Nachricht erst jetzt. Auch ich möchte den Angehörigen wie auch den Kolleginnen und Kollegen von Martin Jung auf diesem Weg mein Beileid bekunden.

    Steuerlich relevant ist der Zulagenanspruch schon, aber der wird automatisch ermittelt und bei der Günstigerprüfung zum Eigenbeitrag

    addiert.

    Ja, stimmt, das war etwas sehr verkürzt dargestellt von mir. Grundsätzlich ist der Gesamtbetrag der Beiträge einschließlich Zulagen abzugsfähig. Den Steuerabzug gibt es aber nur dann, wenn er gemäß Günstigerprüfung höher ausfällt als die Zulage. Und dann natürlich auch nur als Differenz zwischen errechnetem Abzug für den Gesamtbetrag und der bereits erhaltenen Zulage, sonst würde ja eine Doppelförderung entstehen.


    Ob es sich allerdings im vorgestellten Fall bei der Differenz von 50 € zwischen den beiden Angaben im Brief und den VaSt-Daten um zugeflossene staatliche Zulagen auf den Vertrag handelt, kann ich auf die Schnelle nicht einschätzen.

    Ich würde mich zuerst an das Service-Telefon des Versicherers wenden und dort um Aufklärung bzw. Erläuterung bitten.


    Laut Ausfüllanleitung der SSE ist bei den Zahlungen für einen Riester-Vertrag stets nur der jährliche Eigenbeitrag anzugeben, also der Betrag, den man selbst auf den Vertrag einbezahlt hat. Nicht jedoch die als Förderung gewährte staatliche Zulage, die zwar auch auf dem Vertragskonto landet aber eben steuerlich nicht relevant ist. Kann es sein, dass es sich bei den 50 € Differenz zwischen den beiden Werten um ebendiese staatliche Zulage handelt?

    Trifft hier nicht zu. Das Grundstück liegt in den neuen Bundesländern, wo sich zu DDR-Zeiten eine Garagengemeinschaft konstituiert, das Grundstück gemeinschaftlich erworben und die Garagen in Eigenleistung aufgestellt hatte. Die Eigentumsanteile am Grundstück waren damals nicht nicht spezifiziert, also nicht einer bestimmten Teilfläche zugeordnet worden. Es handelt sich hier also (auch nach Rücksprache mit dem örtlichen FA) um eine Bruchteilsgemeinschaft, die in der Hilfe zum ELSTER-Formular so beschrieben wird: Das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört mehreren Personen. Sie haben Miteigentum nach Bruchteilen (eingetragen im Grundbuch). Über den eigenen Anteil kann jede Miteigentümerin beziehungsweise jeder Miteigentümer frei verfügen, das heißt, der Anteil kann verkauft, belastet oder vererbt werden.


    Interessanterweise war das Grundstück bisher als "unbebautes Grundstück mit aufstehenden fremden Gebäuden" geführt worden. Wiederum nach Rücksprache mit dem örtlichen FA habe ich jetzt die Erklärung allerdings für ein "bebautes Grundstück (wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens)" abgegeben. Ich gehe mal davon aus, dass die dort wissen, was sie brauchen.

    Das stimmt doch alles nicht ! Die Angaben zu einer Erbengemeinschaft ohne geschäftsüblichen Namen sind nur Zusatzangaben.

    Jeder Miterbe kann und muss mit allen persönlichen Daten im Hauptvordruck einzeln erfasst werden, nur die Erbquote muss nicht zwingend

    angegeben werden, da es sich um eine Gesamthandgemeinschaft handelt, bei der es rechtlich kein Bruchteilseigentum gibt.

    Ich werde ja irgendwann sehen, was das FA letztlich mit meinen Eintragungen anfängt - die ansonsten auch denen des letzten Grundsteuermessbescheids (nach altem Recht) entsprechen. Falls nötig liefere ich fehlende Daten dann halt nach.


    Bezüglich der Anteile scheint es hier allerdings ein Missverständnis gegeben zu haben. Das gesamte Grundstück mit Garagen ist in 24 Bruchteile aufgeteilt, die den Mitgliedern einer Garagengemeinschaft gehören. Für diese Garagengemeinschaft und das gesamte Grundstück habe ich die Erklärung getätigt. Der besagten Erbengemeinschaft gehört einer dieser Anteile. Wie dieses Vierundzwanzigstel dort intern aufgeteilt ist, interessiert in der Tat weder das FA noch den Rest der Garagengemeinschaft. Darum war es ja auch keine Option, die beiden Mitglieder der Erbengemeinschaft einzeln zu erfassen, denn ich kann nur wissen, dass ihnen zusammen besagtes Vierundzwanzigstel gehört. Hätte ich sie einzeln erfasst, hätte ich ihnen Anteile zuweisen müssen, die es im Grundbuch so gar nicht gibt.


    Eigentlich hatte ich meinen ersten Kommentar zu dem Thema ja auch geschrieben, um auf die Wichtigkeit der Angabe von Steuernummer bzw. -ID hinzuweisen, wo sie auf jeden Fall existieren. Eine Diskussion um die korrekte Erfassung von Erbengemeinschaften war gar nicht meine Intention (zumal ich ja auch das ELSTER-Formular verwendet habe, nicht die Software der AAV). Insofern wollte ich hier auch nicht den Eindruck erwecken, ich würde hier allgemeingültige Aussagen treffen.

    Die Mitglieder der Erbengemeinschaften, für die ich Grundsteuererklärungen einreiche, haben alle eine ID und auch eine Steuernummer

    für die Einkommensteuer, da alle in Deutschland ansässig sind. Eine Erbengemeinschaft ist im Übrigen eine Gesamthandsgemeinschaft,

    Teileigentum gibt es da nicht !

    Doch, das kann es geben. In meinem Fall (Garagengemeinschaft, 12 Garagen auf einem Grundstück) gehört ein Anteil von 1/24 einer Erbengemeinschaft aus Mutter und Tochter. Das ist sozusagen eine halbe Garage mit dem zugehörigen Grundstücksanteil. Die Mutter besitzt für sich dazu noch 1/24 allein, also sozusagen die zweite Hälfte der Garage. Vor dem Eintreten des Erbfalls hatte die Garage (plus Grundstücksanteil) jeweils hälftig den beiden Ehegatten gehört.


    Das ELSTER-Formular macht bei den Teileigentümern keinen Unterschied zwischen natürlichen Personen und z.B. Erbengemeinschaften, es werden immer dieselben Felder angeboten. Die Auswahl erfolgt über das Feld Anrede, da kann man neben "Frau", "Herr" usw. unter anderem auch "Erbengemeinschaft" auswählen. Aber auch dann wird im Formular jeweils nur ein Eingabefeld für Steuernummer und Steuer-ID angeboten. Nach telefonischer Rücksprache mit dem FA habe ich dann für dieses Teileigentum auf die Angabe von Steuernummer und -ID verzichtet, weil eine konkrete Zuordnung zu Einzelpersonen in dem Formular nicht möglich ist. Kann sein, dass das FA damit trotzdem zurechtkommt, kann sein, dass es eine Rückfrage gibt. Dann würde ich die Daten der Tochter nachliefern (die von der Mutter hat das FA ja schon).

    Deutsche Staatsangehörige die schon lange im Ausland leben, haben die nicht unbedingt. Die können bekanntlich durchaus Grundbesitz im

    Inland haben. Auch Ausländer haben Grundbesitz in Deutschland. Deshalb wurden weder die Steuer-ID noch die Steuernummer für die

    Einkommensteuer als Pflichtfelder definiert.

    Ja, das stimmt natürlich. Wenn es Pflichtfelder wären, gäbe es auch ein Problem bei z.B. Erbengemeinschaften als (Teil-)Eigentümern, die als solche ja ebenfalls weder Steuernummer noch -ID haben. In dem Fall lässt man die Felder eben leer. Mir ging es lediglich darum, dass man bei Steuer-Inländern unnötige Verzögerungen und Mehraufwand erzeugt, wenn man auf die Angabe einer eigentlich vorhandenenen Steuernummer oder -ID verzichtet.