Hallo,
ja, das liegt an dem Online-Zugang. Da steckt allerdings mehr drin, als man auf dem ersten Blick vermuten würde.
Am einfachsten ist es, wenn Sie unseren kostenlosen Kundenservice anrufen und sich beraten lassen: 0800/3070800.
Hallo,
ja, das liegt an dem Online-Zugang. Da steckt allerdings mehr drin, als man auf dem ersten Blick vermuten würde.
Am einfachsten ist es, wenn Sie unseren kostenlosen Kundenservice anrufen und sich beraten lassen: 0800/3070800.
Hallo,
Ihre Bescheinigung sollte wie folgt aussehen (vereinfacht/beispielhaft):
Zeile 7: 1000 Euro
Zeile 11: 1000 Euro
Zeile 49: 250 Euro
Zeile 50: 13,75 Euro
Wenn Ihre Bescheinigung dem Aufbau entspricht, wählen Sie bei Art der Bescheinigung "Steuerbescheinigung für Kapitalerträge" und erfassen Sie einfach alle Werte Ihrer Bescheinigung. Am unteren Rand der Eingabe finden Sie das Feld "Ich möchte Beträge dieser Bescheinigung korrigieren". Markieren Sie das Feld. In den Dialogen darunter können Sie Ihre Werte selbst ermitteln.
Hallo,
in Zeile 15 ist der Wert aus Zeile 19 enthalten. Wenn es keine weiteren Einkünfte gibt, muss in Zeile 15 daher ein negativer Betrag erfasst werden. Mit der aktuellen Version 15.05, die es seit gestern gibt, ist das jetzt auch möglich. Vielen Dank für den Hinweis!
Hallo,
wählen Sie als Art der Bescheinigung "Andere Bescheinigung", markieren Sie das Feld "Zeilen 16 bis 20 erfassen" und erfassen Sie den Verlust in Zeile 19.
Hallo,
die Einnahmen und Werbungskosten, die zu den Vermietungseinkünften gehören, erfassen Sie im Bereich "Vermietung" innerhalb des Vermietungsobjekts. Für die dazu gehörige Abgeltungsteuer gehen Sie bitte in den Bereich "Kapitalerträge". Wählen Sie dort bei "Art der Bescheinigung" "Steuerbescheinigung für andere Einkünfte" aus.
Einnahmen, die nicht zur Vermietung gehören, erfassen Sie normal im Bereich "Kapitalerträge".
Hallo,
getrennte Veranlagung macht nur Sinn, wenn sie günstiger ist. Entscheidet man sich vor Erstellung der Steuererklärung für eine Veranlagungsart, verschenkt man unter Umständen sehr viel Geld.
Am besten ist also: Alles so erfassen, wie es die Steuer-Spar-Erklärung anbietet. Anschließend lässt man die Veranlagungsart optimieren und wählt das günstigste Ergebnis.
Übrigens kann das Ehepaar auch die besondere Veranlagung wählen, da sie im letzten Jahr geheiratet haben.
Hallo,
ich habe heute eine Antwort von den Entwicklern der Finanzverwaltung erhalten.
Es handelt sich hier um einen Fehler in der Finanzamts-Software, der bereits behoben wurde. Der Papier-Bescheid war davon nicht betroffen. Bescheiddaten, die nach dem 31.3.2009 abgeholt wurden, sollten diese Abweichung nicht mehr anzeigen.
Hallo,
prüfen Sie bitte den Bescheid noch einmal. Die Kirchensteuer wirkt sich über den Sonderausgabenabzug auf die Einkommensteuer aus. Bei der Rückzahlung wird - sozusagen - die Kirchensteuer versteuert. Die Einkommensteuer auf die Kirchensteuer kann aber die zu versteuernde Kirchensteuer nicht übersteigen. Bei Ihnen muss noch etwas Anderes im Steuerbescheid stecken.
Hallo,
1) Da in 2008 schon ein Verlust besteht, kann man aus 2009 nichts nach 2008 zurücktragen. Sie brauchen hier nichts zu erfassen.
2) Analog zu 1: Wenn zum 31.12.2007 ein Verlust festgestellt wurde, kann aus 2008 kein Verlust mehr zurück getragen werden. Also geht nur der Verlustvortrag. c) ist richtig.
Hallo,
ohne Steuerfall können die Bescheiddaten nicht abgeholt werden. Es gibt auch keinen Trick. Ansonsten könnte vielleicht auch jeder Andere Ihre Bescheiddaten abrufen.
[size="1"][ 20. März 2009, 08:47: Beitrag editiert von: Andreas Reichert ][/size]
Hallo,
Sie können auch ausländische Adressen erfassen. Bei einer nicht-deutschen Postleitzahl erscheint ein Warnhinweis. In dem Warnhinweis steht u.a.:
QuoteZitat:[...]Nur bei Wohnorten außerhalb Deutschlands sind andere Angaben zulässig. [...]
Ein Warnhinweis ist nur als Warnung und nicht als Fehler zu sehen. In den meisten Fällen erscheint der Warnhinweis zu Recht, z.B., wenn man sich bei der Eingabe vertippt hat.
Wählen Sie als Bundesland "Baden-Württemberg".
[size="1"][ 20. März 2009, 08:09: Beitrag editiert von: Andreas Reichert ][/size]
Hallo,
laut Formular muss das erste Veräußerungsgeschäft und die Summe aller übrigen Veräußerungsgeschäfte ausgegeben werden. In der Anlage werden - weil es übersichtlicher ist und mehr Sinn macht - alle Veräußerungsgeschäfte ausgegeben. Insofern ist doch alles in Ordnung, oder?
Die Wahl der Steuerklasse hat nichts mit der Veranlagungswahl in der Steuererklärung zu tun. Die Wahl der Steuerklasse wirkt sich auf die Lohnsteuer aus. Die Wahl der Veranlagung wirkt sich auf die Einkommensteuer aus. Die gezahlte Lohnsteuer wird auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet und ist sozusagen eine Art Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Zahl man wenig Lohnsteuer (z.B. wegen Steuerklasse III = Splittingtarif) und wählt bei der Einkommensteuer nicht die Zusammenveranlagung, ist in der Regel mit einer Nachzahlung zu rechnen. Ob das in Ihrem persönlichen Fall auch so ist, kann natürlich keiner wissen.
Lesen Sie doch mal bitte die Themen "Die Veranlagung von Ehegatten" und "Die Lohnsteuerkarte/Die Steuerklassen" im SteuerKompass.
Hallo,
getrennte Veranlagung sollte man nur dann wählen, wenn es günstiger ist. Bei einer Zusammenveranlagung kann man die Steuerschuld so aufteilen, dass beide Ehepartner etwas vom Splittingvorteil haben. Das ist also auch dann noch vorteilhaft, wenn sich die Ehepartner nicht mehr grün sind.
Aber zu Ihrer Frage: Erfassen Sie die allgemeinen Angaben Ihres Mannes im Bereich "Persönliche Angaben". Erfassen Sie Ihre persönlichen Angaben im Bereich "Persönliche Angaben Ehefrau" und Ihre übrigen Steuerdaten in den entsprechenden Bereichen für die Ehefrau. Die Angaben für Ihren Mann müssen Sie nicht erfassen, wenn Sie für ihn keine Steuererklärung einreichen möchten.
Da Sie Steuerklasse III haben, werden Sie bei getrennter Veranlagung wohl Steuern nachzahlen müssen.
[size="1"][ 11. März 2009, 22:01: Beitrag editiert von: Andreas Reichert ][/size]
Hallo,
wenn Sie die Erträge im Bereich "Einzelne Kapitaleinkünfte" erfassen möchten, wählen Sie als Anlageart "Inland: Investmentfonds (ohne Dividenden)" aus. Das müsste passen.
Hallo,
Verluste aus Spekulationsgeschäften können nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden. Deswegen wird die Verlustverrechnung von Spekulationsgeschäften nicht über den Mantelbogen gesteuert.
Schauen Sie mal bitte in die Anlage SO, Zeile 61 und in der Steuer-Spar-Erklärung in den Bereich "Private Veräußerungsgeschäfte/Verlustverrechnung". Danach werden Verluste standardmässig in das Vorjahr zurück getragen. Sie können den Verlustrücktrag, nicht den Verlustvortrag, begrenzen. Wenn Sie nichts machen, passiert automatisch das, was Sie erreichen möchten.
Das bedeutet aber noch nicht, dass das Finanzamt dem Ruhen des Verfahrens entsprechen muss. Das Verfahren ist erst vor dem Finanzgericht, nicht vor dem Bundesfinanzhof anhängig.
Ebenfalls schönes Wochenende!
Hallo,
die Einkommensteuer-Vorauszahlungen gehören in die Steuererklärung, Bereich "Sonstige Kosten und Angaben / Steuervorauszahlungen/-Abzugsbeträge".
Hallo,
in der Version 14.07 enthält das Musterschreiben folgenden Satz:
QuoteZitat:Ich verweise auf das beim Finanzgericht Niedersachsen anhängige Verfahren mit dem Aktenzeichen 7 K 143/08 ...
Wenn Ihr Musterschreiben etwas anderes enthielt: Welche Version haben Sie installiert?
Wenn - wie ich vermute - Sie das o.g. Schreiben verwendet haben, hat sich das Finanzamt Ihr Schreiben nicht durchgelesen und nicht mitbekommen, dass es zum Soli ein neues Verfahren gibt. Vielleicht reicht ein einfacher Anruf beim Finanzamt mit dem Hinweis, dass ihre Antwort nicht zu Ihrem Einspruch passt.
Vielen Dank. Da das Anrechnungsverfahren außerhalb des Kapitalvermögens die Ausnahme ist, hatte ich schon auf einen Künstler-Sachverhalt getippt. Rechtlich sehe ich das genauso wie Sie.