Es handelt sich hier um Reparaturkosten, die im Jahr der Zahlung sofort abgezogen werden können. Die Kosten für die Festplatte müssten nur dann in den Sammelposten aufgenommen werden, wenn sie diese zusätzlich in den Computer eingebaut hätten.
In diesem Fall ist die Erfassung im Sammeplosten für das Jahr 2010 richtig. Das letztlich die Abschreibung des Computers und der Festplatte "auseinanderlaufen" ist so gewollt.
Erhöht sich der Anschaffungswert eines Gerätes über die 1000 €-Grenze, dann bleibt es bei der Zuordnung im Pool. Dies gilt übrigens auch für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern.
Beispiel: Sie schaffen ein Wirtschaftsgut im Wert von 400 € im Jahr 2010 an und schreiben es sofort in voller Höhe ab. Im Jahr 2011 entstehen nachträgliche Anschaffungskosten von 50 €. Auch wenn der Wert des Wirtschaftsgutes jetzt über 410 € liegt, bleibt es bei der Sofortabschreibung im Jahr 2010. Die 50 €, die 2011 gezahlt wurden, sind sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Beste Grüße
Christian Merker
Softwareentwicklung