Kann es sein, dass dieses Urteil bislang nicht im neuen Programm berücksichtigt ist:
Der BFH hat mit Urteil vom 23.01.2013 (Az.: X R 43/09) Folgendes entschieden:
1. Erbringt der Arbeitgeber Leistungen i. S. des § 3 Nr. 62 EStG auch für den Ehegatten des Arbeitnehmers, so steht dem Ehegatten nur der ermäßigte Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 4 Satz 2 EStG (1.900 € / früher 1.500 €) zu.
2. Dem beihilfeberechtigten Ehegatten eines Beamten steht ebenfalls nur der ermäßigte Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 4 Satz 2 EStG (1.900 € / früher 1.500 €) zu.
Das Programm berücksichtigt bei mir als Beamten-Ehefrau mit abgeleitetem Beihilfeanspruch noch 2.800 Euro Höchstbetrag. Korrekt?