Beiträge von Rautka

    Die Steuersoftware rechnet in diesem Punkt richtig. Arbeitslosengeld ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt, d.h. es erhöht sich der Steuersatz auf das zu versteuernde Einkommen.

    Wie der Wirkungsmechanismus funktioniert, kannst Du unter <Ergebnis> in der SSE selbst prüfen.

    Viele Grüße
    Rautka

    Hallo Herr Jung,

    wenn nur die Darstellung unglücklich wäre, dann ginge es ja. Leider gibt die Optimierung manchmal ein falsches Ergebnis aus. Im Beispiel von Martin schlägt der Optimierer vor, die getrennte Veranlagung zu wählen, obwohl die Zusammenveranlagung günstiger wäre (Erstattung seitens des Finanzamtes ist bei Zusammenveranlagung um 123,53 EUR höher).

    Deshalb meine ich, dass diesbezüglich ein Fehler im Programm vorliegt.

    Viele Grüße
    Rautka

    Hallo Adi,

    nach der [Defekter Link wurde vom Admin entfernt.]Verwaltungsvorschrift für das Ausfüllen der Lohnsteuerbescheinigung muss bei freiwillig gesetzlich versicherten die Zeile 24 gefüllt sein. Da ich kaum annehme, dass ein Unternehmen wie die DB falsch ausgefüllte Lohnsteuerbescheinigungen verschickt, vermute ich, dass es sich um einen Pflichtversicherten handelt. Die Vorschriften für die Entscheidung zur Versicherungspflicht sind hinreichend kompliziert, da kann m.E. auch der Fall auftreten, dass man trotz Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze pflichtversichert bleibt.
    Außerdem hatte ich oben dargestellt, dass die Differenz nur auftritt, wenn Zeile 25 nicht gefüllt ist.

    Viele Grüße
    Rautka

    Hallo Martin,

    ich kann Deine Verwirrung verstehen, zumal ich auch glaube, dass die Darstellung fehlerhaft ist. Ich konnte zwar genau die gleiche Konstellation nicht nachstellen, aber ich habe eine Konstellation gefunden, bei der ein falsches Optimierungsergebnis ausgegeben wird.

    Problem ist m.E. die Behandlung einer bei der Steuerberechnung unberücksichtigt gebliebenen Riesterzulage. Diese wird bei der Prüfung, welche Veranlagungsart optimal ist, zum Erstattungsbetrag addiert. Wie Dir schon aufgefallen ist, ist das falsch, weil Ihr die Zulagen erhalten habt, egal ob sie in die Berechnung der Steuerschuld einfließen oder nicht.

    Martin Jung: Können Sie begründen, warum in dem einen Fall die Zulage zum Erstattungsbetrag addiert wird, in dem anderen aber nicht?

    Viele Grüße
    Rautka

    [size="1"][ 02. März 2012, 23:27: Beitrag editiert von: Rautka ][/size]

    Wozu soll man angeben, wem das Haus gehört? Es geht doch um haushaltnahe Dienstleistungen. Die kann man auch geltend machen, wenn man zur Miete wohnt.

    Ansonsten kann man, wenn einem die von der SSE optimierte Aufteilung nicht gefällt, diese auch unter <sonstige Kosten...><Veranlagungscheck...> ändern.

    Viele Grüße
    Rautka

    [size="1"][ 28. Februar 2012, 13:05: Beitrag editiert von: Rautka ][/size]

    Hallo zusammen!

    Fundament: Na zumindest besteht noch die Hoffnung, dass es sich um einen Rechenfehler seitens der SSE handelt. Aus dem Gesetzestext kann ich nicht erkennen, was richtig ist. Allerdings bin ich nur steuerlicher Laie. Ich lasse mich überraschen, was das Finanzamt berechnet und melde mich dann hier wieder.

    Martin Jung: Die Abweichung war mir bereits im Vorjahr im Zusammenhang mit Ihrer Empfehlung zum Umgang mit dem verbreiteten Fehler der Einträge in die Zeile 25 der Lohnsteuerbescheinigung aufgefallen (siehe Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung). Ich hatte dazu im Januar 2011 auch an den Support geschrieben und auf Ihre Rückfrage im Februar den Sachverhalt erläutert. Sie persönlich hatten mir dann geantwortet, dass Sie das nachvollziehen können. Damals war die Sache für mich erledigt, da der AG eine korrigierte Lohnsteuerbescheinigung ausgestellt hat. In diesem Jahr bin ich als Selbstzahler direkt davon betroffen.
    Ich verstehe nur nicht, inwiefern Ihnen ein einzelner Steuerfall hier hilft. Ich hatte doch oben den Fall eindeutig beschrieben, so dass Sie ihn in Ihrem sicher vorhandenen Testfallpool nachstellen können. Nehmen Sie bitte einen beliebigen Testfall mit einem freiwillig gesetzlich Versicherten (mit gefüllter Zeile 25 der Lohnsteuerbescheinigung) und erzeugen Sie die Ergebnisdatei. Im Blatt "Aufstellung der Versicherungen und Vorsorgeaufwendungen" wird dargestellt, wie hoch der von der 4%-Regel betroffene Betrag ist (i.A. 146 € für 2011).
    Dann ändern Sie den Fall so, dass die Zeilen 25 und 26 nicht gefüllt werden, wie das offenbar bei Selbstzahlern gemacht wird. Die entsprechenden Gesamtbeiträge (in der gleichen Höhe) tragen Sie unter

    <Sonderausgaben><Versicherungsbeiträge><Kranken- und Pflegeversicherungen><gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung><Selbstzahler: freiwillige gesetzliche und Zusatzbeiträge>

    ein. Wie oben ermitteln Sie den Abzugsbetrag - es sind bei mir 277 €, wobei es nebensächlich ist, ob die Differenz nun 131 € oder 128 € beträgt.
    Der Steuerprüfer gibt dazu keine Meldung aus.

    Mit freundlichen Grüßen
    Rautka

    Hallo zusammen!

    Zitat

    Zitat:Original erstellt von Tuchenhagen:
    habe mir dieses schwere Thema für einen verregneten Tag aufgehoben und mal die Daten in eine andere Steuersoftware eingegeben. ... Auch bei mir würde sich eine Mehrbelastung von 128 EUR bei Selbstzahlern ergeben. Insofern rechnet die SSE schon richtig.

    Vielen Dank, Tuchenhagen, für die Mühe, auch wenn ich insgeheim eine andere Antwort erhofft hatte. Naja, lässt sich nicht ändern - ist ja auch nicht die einzige Ungereimtheit im Steuerrecht.

    Fundament: Das ist eben leider nicht so. Die Zeile 25 wird bei freiwillig (!) gesetzlich Versicherten nur gefüllt, wenn der Arbeitgeber die Sozialbeiträge überweist. Dann steht dort der KV-Gesamtbeitrag, der AN-Anteil steht hier nur bei Pflichtversicherten drin. Bei Selbstzahlern bleibt dieses Feld leer; der Arbeitgeber weiß zwar, was zu zahlen wäre, aber nicht, was gezahlt wurde. In diesem Fall informiert die Krankenkasse (und nicht der Arbeitgeber) das Finanzamt über den gezahlten KV-Gesamtbeitrag, sofern man der Übermittlung zugestimmt hat. Aus dieser unterschiedlichen Art der Bescheinigung ergibt sich gerade die Ungleichbehandlung.

    @horstM25: Die 4% sind schon korrekt. Was sich unterscheidet, ist die Bemessungsgrundlage.
    Bei gesetzlich Pflichtversicherten ist es der AN-Anteil (dort spielt der AG-Anteil gar keine Rolle). Bei freiwillig gesetzlich Versicherten, bei denen der Arbeitgeber die Beiträge abführt, ist es der KV-Gesamtbeitrag abzüglich AG-Anteil (also auch wieder der "AN-Anteil"), bei Selbstzahlern der Gesamtbeitrag (ohne Abzug des AG-Anteils). Es gibt also 2 Arten von freiwillig gesetzlich Versicherten ...

    Viele Grüße
    Rautka

    Hallo Burki82,

    Zitat

    Zitat:Original erstellt von Burki82:
    Ist es also richtig, dass meine Frau und ich (beide Beamte, Steuerklasse IV) weil wir verheiratet sind nun mehr Steuern zahlen müssen.

    wenn Ihr den Grund für die Nachzahlung darin seht, dass Ihr verheiratet seid, könnt Ihr Euch ja auch getrennt veranlagen lassen. Die SSE bietet über den Steuerprüfer an, die Veranlagungsarten zu vergleichen.

    Allerdings, da Ihr Beamte seid, wird die Nachzahlung eher an den Sonderausgaben (insbesondere zur Krankenversicherung) liegen. Als Beamte habt Ihr üblicherweise keine Beiträge zu den gesetzlichen Sozialversicherungen zu zahlen, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind durch die Beihilfe verringert. Bei der Berechnung der Lohnsteuer wird m.W. nach nur der Wegfall der Rentenversicherungsbeiträge berücksichtigt, nicht aber die geringeren Beiträge zur Krankenversicherung.

    Viele Grüße
    Rautka

    Mir ist folgende Eigentümlichkeit bei der Berechnung der abziehbaren Beiträge zur Basisabsicherung (Krankenversicherung) aufgefallen.

    Freiwillig gesetzlich Versicherte zahlen ihre KV-Gesamtbeiträge entweder selbst ("Selbstzahler") oder diese werden vom Arbeitgeber überwiesen ("Firmenzahler").

    Bei Firmenzahlern wird der KV-Gesamtbeitrag vom Arbeitgeber in Zeile 25 ausgewiesen. Die SSE übernimmt von dort diesen Wert und überträgt ihn in Zeile 12 der Anlage Vorsorgeaufwand. Bemessungsgrundlage für den 4%-Abzug für das Krankengeld ist (wie bei gesetzlich Pflichtversicherten) nur der tatsächlich selbst gezahlte Betrag, also die Differenz der Beiträge in Zeile 25 vom Arbeitgeberanteil. War man das gesamte Jahr freiwillig gesetzlich versichert, beträgt der Abzugsbetrag für 2011 143 €.

    Ist man bei sonst gleichen Voraussetzungen Selbstzahler, dann weist der Arbeitgeber (z.B. im öffentlichen Dienst) die KV-Gesamtbeiträge nicht in Zeile 25 der Lohnsteuerbescheinigung aus. Lediglich Zeile 24 wird mit den Arbeitgeberzuschüssen gefüllt. In der SSE muss man dann die selbst gezahlten Beiträge unter

    <Sonderausgaben><Versicherungsbeiträge><Kranken- und Pflegeversicherungen><gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung><Selbstzahler: freiwillige gesetzliche und Zusatzbeiträge>

    erfassen. Diese Beiträge werden dann in die Zeilen 18 und 20 der Anlage Vorsorgeaufwand übernommen. In dem Fall wird von der SSE der 4%-Abzug für das Krankengeld auf den Gesamtbetrag der KV-Beiträge bezogen. Das sind in diesem Jahr 277 €, also 134 € mehr als bei Firmenzahlern.

    Handelt es sich hierbei um einen Fehler in der Berechnung der SSE? Oder hat der Gesetzgeber tatsächlich vorgesehen, dass Selbstzahler schlechter zu behandeln sind als Firmenzahler und alle gesetzlich pflichtversicherten Arbeitnehmer?

    Ich würde mich freuen, wenn mir jemand in diesem Punkt helfen könnte.

    Viele Grüße
    Rautka

    Hallo Gratian,

    das solltest Du vom Kommunalen Versorgungsverband erfahren. Die Beiträge in der Bescheinigung nach §92 EStG kannst Du als Riester-Beiträge in <Sonderausgaben><Versicherungsbeiträge, Altersvorsorge><Riester-Rente> angeben. Das lohnt sich allerdings nur, wenn Du die Höchstbeträge nicht anderweitig ausgeschöpft hast.
    Ist bei der zweiten eine Bescheinigung nach §10a EStG gemeint? Wenn ja, müsstest Du diese an das Finanzamt weiterleiten, das steht aber auch darauf.

    Viele Grüße
    Rautka

    Die Frage lässt sich einfach mit einem Blick in das Handbuch (S. 105) beantworten

    Zitat

    Zitat: Frage/Problem:
    Kann ich mit der neuen Programmversion auch Steuerfälle für 2009 oder früher bearbeiten?

    Lösung: Nein. Die Version ist auf das Jahr 2010 und für einzelne Modi auf 2011 abgestimmt.
    Bewahren Sie CD´s vergangener Jahre auf, um bei Bedarf Ihre alten Fälle einsehen zu können..

    Viele Grüße
    Rautka

    [size="1"][ 26. Juni 2011, 00:23: Beitrag editiert von: Rautka ][/size]

    Hallo al-ta,

    das scheint so richtig zu sein. Unter Sonderausgaben musst Du natürlich Deine gesamten Basis-Kranken- und Pflegeversicherungskosten angeben (aufgrund der Zahlen ist anzunehmen, dass Du das auch getan hast). Steuerfrei ist natürlich nur der von Dir selbst getragene Anteil. Der vom Arbeitgeber bereits erstattete Betrag kann nicht noch einmal geltend gemacht werden.

    Das ist auch keine Schlechterstellung zur GKV - die Basisleistungen sind vergleichbar. Du kannst zwar weniger absetzen, zahlst aber i.A. niedrigere Beiträge als der GKV-Versicherte.
    Die Wahl- und Komfortleistungen sind zwar erst einmal außen vor - ein GKV-Versicherter müsste dafür aber auch eine Zusatzversicherung abschließen, deren Beiträge auch nicht zur Basisabsicherung zählen. Hinzu kommt, wenn Du den Höchstbetrag von 1900 € nicht erreichst, werden bis zu diesem Betrag die sonstigen Vorsorgebeiträge (auch Wahl- und Komfortleistungen der PKV) steuerlich wieder wirksam.

    Im Steuerrecht gibt es zwar viele Ungereimtheiten und Ungerechtigkeiten, die Neuregelung zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen halte ich, abgesehen von der komplizierten Ausführung, aber für verhältnismäßig gerecht.

    Viele Grüße
    Rautka

    Hallo Cola,

    hast Du denn Deine Krankenversicherungsbeiträge nur im Rahmen der Übernahme der Daten von der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen, oder hast Du sie auch unter
    <Sonderausgaben>
    <Versicherungsbeiträge, Altersvorsorge>
    <Kranken- und Pflegeversicherungen>
    <Private Kranken- und Pflegeversicherung>
    eingetragen?

    Wie die beiden genannten Geldbeträge zusammenpassen kann Dir aus der Ferne niemand sagen. Jedenfalls solltest Du von Deinem Versicherer einen Brief erhalten haben, in dem die gezahlten Beiträge aufgeteilt werden in Basisabsicherung einerseits und Wahl-, Komfort- und Zusatzleistungen andererseits. Diese Angaben gehören in die oben genannte Eingabeseite und in Deine Unterlagen, den Arbeitgeber hat das nicht zu interessieren, da sich der Arbeitgeberzuschuss nach dem Gesamtbeitrag sowie dem gesetzlichen Höchstbeitrag berechnet.

    Lies doch bitte die Hinweise zu dieser Eingabeseite! Dort steht auch, dass (grob gesagt) die Beiträge zur Basisabsicherung immer absetzbar sind, weitere nur bis zur Gesamtsumme von 1900 € bzw. 2800 €.

    Ich vermute, dass ein Großteil der Differenz verschwindet, wenn Du Deine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge richtig einträgst.

    Viele Grüße
    Rautka

    Hallo Cola,

    für das Steuerjahr 2010 hat es Änderungen in der Steuergesetzgebung zu den abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen gegeben. Deshalb müssen die Beiträge zur privaten KV ab 2010 getrennt nach Basisabsicherung und Zusatzversicherung angegeben werden. Diese Angaben sind in der Lohnsteuerbescheinigung nicht enthalten. Im Jahr 2009 war das noch nicht so....
    Ein Vergleich der Erstattungsbeträge, die die SSE 2010 und 2011 für die 2010er Steuerdaten errechnet bringt deshalb nichts außer Verwirrung.

    In dem Zusammenhang ist die Lektüre der Eingabehilfe zu Zeile 28 der Lohnsteuerbescheinigung sehr zu empfehlen. Weitere Informationen gibt es in der Eingabehilfe und den Steuertipps bei der Eingabe der privaten Kranken- und Pflegeversicherung im Abschnitt Sonderausgaben. Auch das solltest Du lesen - und danach die privaten KV- und PV Beiträge dort eintragen.

    Viele Grüße
    Rautka

    Hallo phoenix1,

    bei mir wird die Kürzung vorgenommen - ich habe auch die aktuelle Version 16.12 ...

    Eine mögliche Fehlerursache wäre die falsche Angabe der Tätigkeit zur Lohnsteuerbescheinigung. Wenn man da 'Rentner' o.ä. eingibt, wird der Abzug ebenfalls nicht vorgenommen. In diesem Fall sollten aber noch andere Fehlermeldungen kommen.

    Eventuell erwartest Du den 4%igen Abzug an der falschen Stelle? In der Steuererklärung wird ja der ungekürzte Betrag eingetragen. Der Abzug erfolgt erst bei der Steuerberechnung. Prüfen kannst Du das durch einen Klick auf <Ergebnis> (alternativ <Ansicht><Steuerberechnung 2010>). Im Dokument 'Versicherungen und Vorsorgeaufwendungen' sollte es dann folgende Zeile geben: "Pauschale Kürzung für Krankengeld von 4% zur gesetzl. Krankenversicherung ...".

    Viele Grüße
    Rautka

    Hallo Tobias,

    die gesetzlichen Verpflegungspauschalen stehen Dir in voller Höhe, d.h. ohne Abzüge, zu. Wenn Dein AG Dir das Frühstück im Hotel gewährt hat, ist dieses im Prinzip als Sachbezug zu versteuern. Für solche Sachbezüge gibt es allerdings einen monatlichen Freibetrag von 44 €.

    Ach ja, in der Eingabehilfe der SSE zur Zeile 20 der Lohnsteuerbescheinigung sind auch einschlägige Tipps zu finden.

    Viele Grüße
    Rautka