Da ist überhaupt nichts zu versteuern, da es sich um Gegenstände des täglichen Gebrauchs handelt.
Die Veräußerungsfrist bei anderen (beweglichen) Wirtschaftsgütern beträgt 10 Jahre, wenn aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Jahr Einkünfte erzielt werden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).
Liegt hier aber nicht vor, da Sie ja mit Ihrem Privatwagen keine Einkünfte erzielen, sondern im Rahmen Ihrer Nichtselbständigen Tätigkeit, Werbungskosten geltend machen (können).