Beiträge von Tuchenhagen

    Da ist überhaupt nichts zu versteuern, da es sich um Gegenstände des täglichen Gebrauchs handelt.
    Die Veräußerungsfrist bei anderen (beweglichen) Wirtschaftsgütern beträgt 10 Jahre, wenn aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Jahr Einkünfte erzielt werden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).

    Liegt hier aber nicht vor, da Sie ja mit Ihrem Privatwagen keine Einkünfte erzielen, sondern im Rahmen Ihrer Nichtselbständigen Tätigkeit, Werbungskosten geltend machen (können).

    Hmm, ich kann da nicht ganz folgen.

    Bei einem jährlichen Bruttoarbeitslohn von 8.403,- EUR können Werbungskosten von 1.290,- EUR abgezogen werden - verbleiben immer noch 7.113,- EUR positive Einkünfte. Wie errechnen Sie da einen Verlust?

    Ob Sie nun einen Minijob / Teilzeit / Vollzeit oder sonstwie arbeiten, enstehen doch auch Fragen nach Krankenversicherung oder Rentenversicherung. Nur die steuerliche Sicht zu betrachten ist etwas einseitig.

    Ein Schadensersatz ist ja kein Umsatz sondern sollte als neutraler Ertrag gebucht werden. Da stellt sich dann gar nicht das Problem mit der Umsatzsteuer. Bin in dem Programm aber nicht so bewandert als das ich jetzt einen konkreten Eingabepunkt mitteilen könnte. ggf. einfach im Bereich der Ausgaben mit einem Minuszeichen arbeiten.

    Hallo Johannes, die Abschreibung in deinem Fall nur anteilig berücksichtigen (also im ersten Jahr der Vermietung 3/12). Verbleit ein Restwert, der unter 410,- Euro liegt, ist trotzdem das Wirtschaftsgut mit den ermittelten Jahresbeträgen (auch wenn es Minibetäge sein solten) fortzuschreiben. Alles andere wäre ein wechseln der Abschreibungsmethode, und das ist nicht zulässig. Wie du richtig beschrieben hast, sind im Rahmen der Vermietung und Verpachtung, Veräußerungsgewinne beim Verkauf von abgeschriebenen Wirtschaftsgütern nicht zu versteuern.
    Lag der Bürostuhl im Jahr des Kaufs über 410,- Euro, sodass der Bürostuhl noch einen gewissen Wert hat? Oder lag seinerzeit der Preis unter 410,- Euro, dann hätte sich die Frage im Rahmen der GWG-Abschreibung sowieso erledigt.

    Hallo Dech, dass sind nun aber wirklich dünne Informationen.
    Wurde bereits ein Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid eingelegt?
    Was ist in der Ablehnung des Finanzamtes zu lesen?
    Was steht im SteuerKompass zu dem Thema?

    Hallo PeeWee, warum ist es dir so wichtig den richtigen Ausgabeposten zu finden. Ohne Beurteilung um welchen Vertrag es sich handelt, den du da abgeschlossen hast, ist eine Hilfestellung sowieso nicht möglich.
    Fakt ist doch, das sind Aufwendungen die du zu 100% als Kosten in der Steuererklärung geltend machen kannst. Ob du diese monatlichen Aufwendungen nun als Telefonkosten, Miete für bewegliche Wirtschaftsgüter, Sofortabschribung GwG oder eine selbst definierte Position unter Sonstige Kosten einbuchst, ist doch nun wirklich egal. Einfach machen, dann kommst du voran!

    So wie ich das sehe, wurde mit Austausch der Festplatte am Laptop eine Reparatur durchgeführt. Da braucht dann auch kein weiteres Wirtschaftsgut angelegt werden. Einfach die Reparaturkosten als Aufwand bei der Gewinnermittlung berücksichtigen.
    Gegenstände die mit einem Euro Erinnerungswert noch im Anlagevermögen stehen können spätestens mit Verschrottung des Gerätes aus dem Anlagevermögen genommen werden. Einfach den Erinnerungsert als Abgang Restbuchwert in der Gewinnermittlung als Kosten aufführen.

    Hallo Anna,
    aber natürlich kannst Du den Bruttobetrag in Feld 3 kürzen. Einfach Deine Aufstellung mit einer Erläuterung zur Steuererklärung dazulegen.
    Die Summen die dein Arbeitgeber an das Finanzamt meldet, sind ja nicht "von Gott gegeben".
    Unstimmigkeiten können also wo immer richtig gestellt werden?
    Richtig, in der Steuererklärung!
    Also sich bitte nicht von einem ggf. unstimmigen Steuerbescheid in die Irre führen lassen. Wenn dein Sachbearbeiter beim Finanzamt deine Aufstellung nicht berücksichtigen sollte, einfach Einspruch einlegen und die Sachlage nochmals erläutern.
    Das alles kostet höchstens eine Briefmarke mehr.

    Einfach einen Fristverlängerungsantrag bis Montag beim Finanzamt einreichen. Sollte doch kein Problem sein.

    Wer bei Ihnen nun die Steuererklärung erstellt, müssen Sie schon selber klären. Da wird sich hier niemand finden, der eine Antwort auf solche Lebensfragen hat.

    Hallo Dörk,
    na ja, ob man die neue Küche sofort als Erhaltungsaufwand geltend machen darf, sei mal dahin gestellt. Ich habe aber sehr gute Erfahrungen damit gemacht, wenn dieser "Erhaltungsaufwand" auf 5 Jahre verteilt wird, dass das zumindest akzeptiert wird.
    Aber jetzt zu deinem Problem: Richtig wäre es, die alte Küche im Jahr des Abgangs, voll als Kosten mit dem jeweiligen Buchwert anzusetzen. Vielfach werden solche Dinge aber in der Praxis bis zum Abschreibungsende (hier 2015) einfach durchgeschleppt, ohne das sich jemand daran stört.

    Ist der Umzug denn beruflich veranlasst? -Dann sind das Werbungskosten die unter Anlage N einzutragen sind. Zu "verrechnen" mit den inländischen Einkünften.
    Oder ist der Umzug privat bedingt, dann wären wir im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen.

    Eintragungen für Umzugskosten die mit steuerfreiem Arbeitslohn (hier USA) zu verrechnen sind, sind folglich falsch eingetragen.

    Hallo Staufer,

    das gesamte Verfahren hast Du prima beschrieben.

    Habe das ganze Prozedere auch schon ausprobiert, und es funktioniert.

    Sind aber noch nicht alle Daten (Krankenkasse / Riester usw,) übermittelt.

    Als praxisorienterter Anwender ist das Verfahren aber sehr umständlich, fühle mich an das Verfahren von der Deutschen Post mit dem E-Postbrief erinnert.

    Ausserdem gebe ich zu bedenken, dass das ELSTER-Basis-Zertifikat mit einem Verfalls-Datum belegt ist. Meins läuft schon wieder in 2015 ab. Dann gehts wohl wieder von vorne los.

    Man muss schon ganz schön verrückt sein um sich das alles anzutun.

    Hallo an alle, "Willkommen im Kreise der Bekloppten!"