Beiträge von Tuchenhagen

    Cira2005 vielen Dank,
    in der Tat, was hier machmal an Fragen und Antworten kommt ist wirklich nicht zielführend.
    Da werden triviale Selbstgespräche abseits des interessierten Anwenders geführt und sogleich von den gleichen Personen erfolgt eine selbstdarstellende Antwort.
    Das macht keinen Sinn!
    Eine hilfreiche Antwort bekam/bekommt jeder von mir, wo ich merke, dass da tatsächlich ein Problem zum Programm im Anwenderkreis besteht.
    Mit den besten Grüßen
    Jörg Tuchenhagen

    Ich habe mir das Problem mal im Programm angeschaut. Da gibt es tatsächlich nur zwei Eingabezeiträume.
    Ich vermag nicht zu sagen ob die Eingabemöglichkeiten vom Programm bewusst "gekappt" wurden oder ob die Eingabeeinschränkung als Vorgabe von der Finanzverwaltung im Rahmen der elektronischen Übermittlung auferlegt wurde.

    Um aber das Problem zu lösen, würde sich anbieten alle Zeiträume in einem Zeitraum zusammenzufassen (um auf die gewünschte Anzahl der Monate für die auswärtige Unterbringung zu kommen) und in einer Begleitaufstellung eine kurze Erläuterung dazufügen.

    Auf alle Zinserträge wo keine Abgeltungssteuern einbehalten wurden, müssen in der Steuerklärung angegeben werden (bei einer vorgelegten Nichtveranlagungsbescheinigung also alle).
    Die Verluste aus der Nichtselbständigen Tätigkeit werden dann mit den Kapitaleinkünften verrechnet.
    Letzendlich wird sich die Abgabe wohl nicht lohnen (wie bereits mit "sinnlos" selbst erkannt).

    ...und ich muss mich wiederholen, diese Frage ist nichts für dieses Forum. Das Umsatzsteuerrecht hat seine eigenen Regeln.
    Man hat nicht einfach seinen persönlichen Steuersatz. Besteuert wird hier der Vorgang (Lieferung oder sonstige Leistung) dazu kommen die Faktoren wo ist der Leistungsort (Deutschland. EU-Ausland, sonstige Länder), ist das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden usw.
    Alles was hier geschrieben wurde, mag für bestimmte Fallkonstellationen richtig sein, muss aber nicht auf die Antwort des Fragenstellers passen.
    Als konfuses Beispiel möchte ich die Hotelbranche ansprechen: Die Übernachtung wird mit 7% besteuert, dass Frühstück mit 19%. Nimmt der Gast das Frühstick mit (to go) dann sind es plötzlich wieder 7%.
    Noch abstruser ist der bekannte Weihnachtsbaumverkauf, der unter den den News der Steuertipps im Dezember zu finden war.
    Beste Grüße

    Ich glaube kaum, dass sich hier für dieses hochkomplexe Thema der Umsatzsteuer jemand finden wird, der eine passende Antwort geben kann.
    Da es sich (wie beschrieben um "ein größeres Projekt") handelt, sollte unbedingt eine steuerlich fachlich versierte Stelle zu Rate gezogen werden.
    Ob für dieses Projekt tatsächlich "ihr" Steuersatz von 7% zum tragen kommt ist ohne Kenntnis der genauen Sachlage unmöglich abzuschätzen.

    Wenn die Vermietung tatsächlich häufiger erfolgen wird, befinden wir uns nicht mehr in der Anlage SO sondern in der Anlage G = Gewerbebetrieb (gewerbliche Vermietung von Gegenständen). Dafür ist die SteuerSpar-Erklärung ja bestens geeignet. Insofern hat man die Gelegenheit, sich schon mal mit den dann notwendigen bürokratischen Gegebenheit vertraut zu machen.
    Das Finanzamt wird jedenfalls die Einkünfte richtig einordnen, egal welche Vorstellungen man im Vorfelde hatte. Hinterher ist man letztlich immer schlauer.
    Steuerlich spielt es also gar keine Rolle ob deine Gewinne über die Anlage SO oder Anlage G angesetzt werden. Die Einkommensteuer ist in jedem Fall die gleiche. Das Problem bei der gewerblichen Vermietung ist aber der Umstand, dass dann das Gewerbe angemeldet sein muss. Mit den damit verbunden Konsequenzen wie z.B. IHK-Pflichtbeiträge usw., da hält jeder die Hand auf.

    Hallo Piggeldi,
    wir befinden uns hier bei den gelegentlichen Leistungen, im Einkommensteuerrecht. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Finanzamt mit Abgabe der Einkommensteuererklärung auch gleich eine Umsatzsteuererklärung verlangt (denn nur dort taucht die Frage nach der Kleinunternehmerschaft auf).
    Letztlich muss jeder für sich selbst entscheiden ob es wirklich nur gelegentliche Leistungen sind oder ob er diese Leistungen immer wieder anbietet.
    Hilfreich ist hier ein Blick in § 2 des Umsatzsteuergesetzes:
    Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen
    umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede
    nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt ...

    Also, so lange es wirklich nur bei einmaligen (gelegentlichen) Leistungen bleibt, hat man mit der Umsatzsteuer überhaupt nichts zu tun und braucht überhaupt nichts zu beantragen.

    Hier darf ich im bezug auf die 256,- korrigierend eingreifen?
    Bei den hier vorliegenden gelegentlichen Leistungen gilt eine jährliche Freigrenze! (§22 Nr. 3 EStG) von 256€ nicht ein Freibetrag. Das heisst von den 700,-€ (Gewinn?) werden auch 700,- der Einkommensteuer unterworfen. Aber dieser Betrag ist für mein Gefühl sowieso lächerlich gering.
    Ob ich hier die Kleinunternehmerschaft abwählen würde (also zur Umsatzsteuer veranlagt werde) würde ich mir aber gut überlegen. Der Verwaltungsaufwand ist nicht ohne. Da in den ersten zwei Jahren die Abgabe einer monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung pflicht ist (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG). Ich glaube dazu hätte ich keine Lust.
    Beste Grüße

    Ist mir im Rahmen eines Testfalls auch nicht gelungen.

    Finde nur die Möglichkeit der Eingabe unter "Sonstige Leistungen" "Nach DBA steuerfreie ausländische Einkünfte", aber da gehöen die Einnahmen nun gerade nicht rein.
    Das richtige Formular sollte wohl die Anlage AUS sein, dort ist auch die Anrechnung der gezahlten Steuer gem. §34 c EStG möglich.

    Oder gibt es bei der Eingabe unter "Vermietung und Verpachtung" eine Möglichkeit, die ich nicht finde?

    Verluste aus Kapitalvermögen können geltend gemacht werden.
    Aber eine Verlustverrechnung ist zunächst nur mit Kapitalerträge aus dem gleichen Jahr möglich.
    Verbleibt weiterhin ein Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, ist ein Verlustvortrag möglich, der mit den anstehenden Kapitalerträgen der nächsten Jahre verrechnet wird (ein Verlustrücktrag ist nicht möglich).

    Aus der Frage ergibt sich nicht, für welches Jahr die Bescheinigung vorliegt.
    Da sich die Zeilen in der Anlage KAP von Jahr zu Jahr verschieben, müsste nur darauf geachtet werden, dass diese negativen Kapitalerträge nicht mit Aktiengewinne aufgerechnet werden dürfen. So viele Möglichkeiten gibt es dann also nicht mehr die richtige Zeile zu finden.

    Ich habe mir besagte Stelle mal im Programm angeschaut.
    In der Tat leicht verwirrend.
    Die Eingabehilfe sagt da: "Wählen Sie »Ja«, wenn der Träger der Lohnersatzleistung ganz oder zum Teil Ihre Beiträge zur Krankenversicherung übernommen oder Ihnen einen Zuschuss zur Krankenversicherung ausbezahlt hat. Die Eingabe hat Auswirkungen auf den Höchstbetrag für den Abzug von sonstigen Vorsorgeaufwendungen (z.B. Aufwendungen für die Krankenversicherung)."
    Für mein Gefühl müsste da tatsächlich mit "Nein" geantwortet werden, da nach besagtem § 224 SGB V, Beitragsfreiheit besteht.

    Ändert sich denn an dem steuerlichen Ergebnis etwas bei Antwort "Ja", in diesem Fall?

    Hallo Staufer,
    das ist alles richtig was du da schreibst, aber unser "Steuermann82" sucht ja die Lösung im Bereich des § 23 EStG (Private Veräußerungsgeschäfte).
    Ich brauchte auch erstmal einige Zeit um herauszufinden was überhaupt sein Problem ist, wobei einiges mir immer noch unklar ist.
    Seine erste Fragestellung mit zwei ineinander verflochtenen Fragen und zugleich angedeuteteten Anworten ist richtig "Grütze". War mir schon fast klar, dass da nicht viel inhaltvolles bei raus kommen würde. Warum? Weil der ganze Fall einfach zu wirr formuliert und mit jedem Meinungsaustausch für Aussenstehende noch chaotischer wurde.
    Tut mir leid Steuermann82, aber bitte nur eine Frage stellen, die dann zu deiner Zufriedenheit beantwortet werden kann, aber nichts verschachteltes (das Steuerrecht ist so schon kompliziert genug).
    Wer da meint, er könne an diesem Punkt weiter helfen, bitte hier einsteigen.

    Hallo Hank,

    ich habe es mit meinem Beispiel „Wagenverkauf“ doch schon ausreichend beschrieben, da ist nichts mit Werbungskosten (Abschreibungen sind ein Bestandteil von Werbungskosten) anzusetzen, da Deine Fragen ausschließlich auf Gegenstände im Privatvermögen abzielen.

    Werbungskosten sind Kosten zum Erhalt und Sicherung von Einnahmen.
    Die Werbungskosten (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit) sind nicht zu berücksichtigen, da sie nicht im Zusammenhang mit der Veräußerung des Gegenstandes entstehen.
    Mit Werbungkosten in § 23 sind ausschließlich Kosten gemeint, die im Zusammenhang mit der Veräußerung des Gegenstandes entstanden sind (z.B. Anzeigenrechnungen, oder eigene Fahrtkosten zur Überbringung des verkauften Gegenstandes u.s.w.).

    Deine Überlegung mit der „grundsätzlichen Abschreibung“ ergibt sich erst aus der Fallgestaltung.
    Beispiel, liegt ein Gegenstand im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen?
    Im Privatvermögen habe ich keine grundsätzliche Abschreibung.
    Im Betriebsvermögen habe ich die grundsätzliche Abschreibung.

    Aber im Steuerrecht ist das mit dem „Grundsatz“ so eine Sache, vielmehr gibt es grundsätzliche Ausnahmen vom Grundsatz!

    Der Verkauf des Wagens ist doch nicht innerhalb eines Jahres erfolgt (hätte also in 2009 oder 2010 erfolgen müssen).
    Ein Ergebnis durch den Verkauf des Wagens würde sich wie folgt ermitteln:
    Veräußerungspreis 12.000 EUR
    ./. Anschaffungskosten 20.000 EUR
    ="Verlust" 8.000 EUR
    Nach § 23 Abs. 3 S. 7 EStG dürfen Verluste nur bis zur Höhe des Gewinns die im selben Kalenderjahr aus weiteren privaten Veräußerungsgeschäften erzielt wurden ausgeglichen werden.
    Die Finanzverwaltung begründete die Auffassung zu den Wirtschaftsgütern des täglichen Gebrauchs wie folgt: " Die Steuerbarkeit (insbesondere bei Verlusten) sei zu verneinen, da Wertsteigerungen auszuschließen seien, und damit fehle es an der Einkunftserzielungsabsicht".
    Eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten ist dann auch noch ausgeschlossen.
    Mit AfA-Arten hat das hier alles nichts zu tun.
    Und mit der gesetzlichen Neuregelung (2010) hat sich die Angelegenheit doch sowieso erledigt. Letzte Möglichkeit diese steuerlichen Verluste geltend zu machen war somit 2010 (vor Verkündung des Jahressteuergesetzes).

    Anmerkung: Im Bereich der Ermittlung bei Spekulationsgewinne für Häuser werden die etwaige Abschreibungen tatsächlich berücksichtigt, aber das ist ein anderes Thema.