Beiträge von Huepi2

    Hallo,
    man muss unterscheiden ob Sie Arbeitnehmer oder Selbstständiger sind.
    Als Arbeitnehmer stehen Ihnen für die auswärtige Tätigkeit jeweils (für die ersten drei Monate an gleicher Tätigkeitsstätte ) die Verpflegungsmehraufwendungen als Pauschale zu. Dabei ist es unerheblich, wieviel tatsächlich für Essen ausgegeben wird. Anders wäre es bei einer Hotelrechnung inklusive Frühstück. Hier wäre dann zu kürzen. Als Selbstständiger kann man Bewirtungskosten unter Betriebsausgaben erfassen.

    Alle Ausgaben ( Werbungskosten ) mindern das zu versteuernde Einkommen, auf das dann die Steuer berechnet wird.
    Es gibt also keine 1 : 1 Erstattung, sondern immer mit dem persönlichen Steuersatz.

    Hallo Boris007,
    die Grundlage für die Abschreibung ( AfA ) ist die Bemessungsgrundlage (BMG). Eine Nachfrage beim FA schafft hier gewiss Klarheit. Der Kaufpreis setzt sich aus dem Kaufpreis des Gebäudes, (Herstellungskosten) und den Anschaffungskosten für den Grund und Boden zusammen. Gibt es nur einen gesamten Kaufpreis wird es in der Regel nicht beanstandet, wenn 80 % auf das Gebäude und 20 % auf den Grund und Boden entfallen. Bei den Anschaffungsnebenkosten wie Notar usw. muss dann entsprechend aufgeteilt werden. Nur die Kosten, die auf das Gebäude entfallen bilden die BMG für die AfA des gesamten Hauses. Wenn die beiden Wohnungen ( im ideal Fall) gleich groß sind, wird die AfA entsprechend 50 / 50 aufgeteilt. Sonst einen anderen Aufteilungsmaßstab entsprechend der Wohnflächen ansetzen. Nun muss noch für 2007 die AfA für Juli bis Dezember ( 6 / 12 ) berechnet werden. Das müsste dann die AfA für die vermietete Wohnung sein.
    Bitte beachten: Die Werbungskosten werden entsprechend der vermieteten Fläche anerkannt. Aber nur dann, wenn bei einer Vermietung an Nahe Angehörige die Miete mind. 75 % der ortsüblichen Miete beträgt. Sonst erfolgt hier eine entsprechende Kürzung.

    Huepi2

    Sorry nicht zu Ende gelesen.
    Das wären als freier Mitarbeiter gewerbliche Einkünfte. Man müsste also die Anlage GSE ausfüllen. Geht mit der Steuersparerklärung super.
    Das Honorar sollte möglichst nicht mit Umsatzsteuer ausgewiesen sein ( bis 17.500 € = Kleinunternehmer).
    Die Fahrten zur Tätigkeit sind dann wie Dienstreisen zu behandeln. 30 Cent pro gefahrenen Kilometer. Zusätzlich entweder die tatsächlichen Übernachtungskosten ( mit Hotelrechnung o.ä.) oder die üblichen Verpflegungsmehraufwendungen als Reisekosten in der GSE.

    MfG Huepi2

    O, je! Da wäre an sich eine kompetente Beratung fällig.
    Reisekosten und Fahrten zur Arbeit sind zwei verschiedene Sachlagen.
    Wohnort z.B. A
    Arbeitsort z.B. A
    Dann Fahten zur Arbeit (Entfernungspauschale - kürzeste Straßenverbindung)

    Wohnort A
    Arbeitsort B
    entweder Dienstreise oder Einsatzwechseltätigkeit oder doppelte Haushaltsführung

    Je nach dem ist eine andere betrachtungsweise nötig. Dies hier auseinander zu puzzeln.. Huh.

    Vielleicht helfen die Steuertipps weiter.

    MfG Huepi2

    Ich gehe davon aus, dass hier eine Einnahme – Überschuss – Rechnung gemacht wird. Weiter vermute ich, dass es sich um einen Kleinunternehmer handelt, der nicht optiert hat.
    Sie stellen Ihrem Auftraggeber eine Rechnung. Ob auf dieser nun Honorare, Warenwerte oder Reisekosten stehen ist eigentlich egal. Wenn diese Rechnung vom Auftraggeber bezahlt wird, ist es eine Einnahme und muss auch so erfasst werden. Als Ausgabe erfassen Sie Ihre Reisekosten nach den Dienstreisegrundsätzen. Im Idealfall heben sich die Reisekosten auf.
    Sollte hier doch die USt im Spiel sein, verhält es sich damit genauso (vereinfacht dargestellt).

    Vermutlich müssen Sie nur eine Einnahme- Überschuss- Rechnung erstellen. Dabei gibt es keine Privateinlage. Es gibt nur die Ausgaben, die Sie ganz normal erfassen. Und es gibt die Einnahmen ( von anderen erhaltenes Geld z.B. )
    Dann erhalten sie Ihren Verlust aus Gewerbebetrieb ( Einnahmen Minus Ausgaben ).
    Vorsicht!! Es kann dann aber auch irgendwann als Liebhaberei gewertet werden.

    Am besten über Exel einen Durchschnittswert berechnen lassen. Mann schreibt alle Monate untereinander auf. Anstatt nun die Summe berechnen zu lassen, benutzt man in Exel die Mittelwert-Funktion. Dann hat man den Wert, mit dem man dann umrechnen kann.
    Viel Spass.

    Der Arbeitgeber darf die Pauschbeträge, die auch als Werbungskosten abzugsfähig wären, steuerfrei erstatten. Normalerweise erscheinen diese steuerfreien Erstattungen auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung.
    Mann errechnet seine Werbungskosten und zieht davon die steuerfreien Erstattungen ab. Dies erledigt hier das Programm mit den entsprechenden Eintragungen. Hat man z.B. 500 € Werbungskosten errechnet und der AG hat 500 € steuerfrei gezahlt, dann bleiben keine anrechenbaren Werbungskosten über
    Steht nichts auf der Lohnsteuerbescheinigung ( hier “schludert“ der Arbeitgeber ) bräuchte man auch nichts in der Erklärung angeben, da durch die elektronische Übermittlung auch das FA nichts von den steuerfreien Zahlungen weiß. Doch VORSICHT. Durch die Außenprüfungen seitens des FA beim Arbeitgeber, kann man auch nach Jahren in die Situation kommen, dies dem FA erklären zu müssen. Besser die monatlichen Lohnbescheinigungen mit der Erklärung einreichen. Auf denen sollten die steuerfreien und steuerpflichtigen Beträge ersichtlich sein. Dann kann man wie gewohnt seine Werbungskosten errechnen und die steuerfreien Zahlungen abziehen.

    Man kann auf den Deal eingehen. Das FA wird eine Teil-Einspruchsentscheidung erlassen. Der Bescheid ist dann nur noch hinsichtlich der Rentenversicherungsbeiträge als Werbungskosten offen. Sollte irgendwann mal positiv entschieden werden, wird der Bescheid dann in diesem Punkt vom Finanzamt automatisch geändert. Der Rest des Bescheides ist somit gültig und in der Regel nicht mehr änderbar. Damit soll verhindert werden, das Bescheide über Jahre offen gehalten werden.
    Geht man nicht darauf ein, wird von der Rechtsbehelfsstelle des Finanzamtes eine Einspruchsentscheidung erlassen werden, gegen die dann nur noch eine Klage vor dem Finanzgericht möglich wäre. Das wäre dann - ausser Spesen nichts gewesen.

    Hallo zM1,
    vereinfacht kann man sagen, dass alle Einkünfte der Besteuerung unterliegen. Auch Ihre gewerblichen Einnahmen von 5.000 Euro. Nimmt man mal Ihren persönlichen Steuersatz von 30 Prozent an, dann sind die 1.500 Euro Steuern plausibel.
    Da Sie zur Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG optiert haben, müssen Sie keine Umsatzsteuer an das FA zahlen ( Umsatz unter 17.500 Euro ). Sie müssen eine Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellen. Einnahmen minus Ausgaben gleich steuerpflichtiger Gewinn. Dabei ist die SSE sehr hilfreich. Sie müssen auch eine Umsatzsteuererklärung per ELSTER an das FA senden. Bei der Umsatzsteuererklärung gibt man dann den Kleinunternehmer an.
    Der so ermittelte Gewinn ( hier 5.000 Euro ) wird in der Einkommensteuererklärung in der Anlage GSE angegeben. Dann wir die SSE eine entsprechende Steuer ( wahrscheinlich eine Nachzahlung ) ermitteln. Wenn eine Nachzahlung ermittelt wird, kann ( wird ) das FA Vorauszahlungen festsetzen. Die kannman dann nur vermeiden, wenn man dem FA nachweisen kann, dass z.B. der Gewinn deutlich weniger geworden ist.