Beiträge von Huepi2

    Auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung steht der steuerpflichtige Jahresbruttoverdienst. Gesetzliche "steuerfreie" Bestandteile ( Nadchtarbeit usw. ) gehöhren - wie der Name sagt - nicht dazu. Also müssten auch nur 25.000 auf dem zettel stehen. Es muss wohl an etwas anderem liegen.

    Frage - sind die steuerfr. Erstattungen auf der Steuerkarte vermerkt?
    Wenn ja, mussen unbedingt die dazugehörigen werbungskosten erklärt werden, damit sie sich eventuell aufheben oder sogar ein WK Überhang entsteht.
    Wenn nein sollte man sie trotzdem erklären, da es bei einer späteren Betriebsprüfung beim Arbeitgeber zu einem bösen erwachen kommen kann. Werbungskosten natürlich dagegen rechnen.
    Das wäre eine mögliche Erklärung.

    Es kommt darauf an, welche Unternehmensform und welche Gewinnermittlung für Sie zutreffen. Sollten Sie Ihren Gewinn mit der Einnahmen-Überschuß-rechnung ( 4.3 ) ermitteln, da gibt es keine Privateinlagen oder Privatentnahmen. Sind Sie jedoch Bilanzierer wird es schon komplizierter. Am besten Fragen Sie Ihren steuerlichen Berater. Auf den sollten Sie ( auch wenn es kostet ) nicht verzichten.

    Herr Vroomen hat natürlich Recht.
    Dennoch eine Anmerkung von mir.
    Zitat Steuerberatungsgesetz
    "§ 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen
    Das Verbot des § 5 gilt nicht für
    1. die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,
    2. die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung, ..."

    "§ 15 AO
    1) Angehörige sind:
    1. der Verlobte,
    2. der Ehegatte,
    3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
    4. Geschwister,
    5. Kinder der Geschwister,
    6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
    7. Geschwister der Eltern,
    8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). "

    m.E. wäre das auch durch die Lizensbestimmungen gedeckt.

    Ja, das geht. Wenn man aber bei der Installation ein Speicherverzeichnis auswählt, kann man jede Änderung am Steuerfall direkt mit dem Speicher Button abspeichern. Über Speichern Datei usw. ist es etwas mühsamer. Hatte die Hoffnung, es etwas komfortabel zu gestalten.

    Bei der installation wurde der vorgegebene Ort zur Datenspeicherung übernommen. Es soll aber jetzt ein anderer Ort ( externe Festplatte ) angegeben werden. Bisher habe ich nichts gefunden um diese Einstellung zu ändern. Oder muss das durch eine Neuinstallation geschehen??

    So heißt es im Gesetz: Das Splittingverfahren ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 EStG erfüllt haben (§ 32a Abs. 6 EStG).
    Das sogenannte Gnadensplitting gibt es immer nur für daseine folgende Jahr.
    Sie hatten in 2007 den Vorteil des Splittings als Verheiratete. In 2008 dann nocheinmal. Es ist egal wann jemand verstirbt. Es gibt es nur ein Jahr.

    [size="1"][ 22. November 2010, 15:57: Beitrag editiert von: Huepi2 ][/size]

    Die steuerliche Behandlung von Schuldzinsen ist kompliziert (§ 4 Abs. 4a EStG). Klarheiten schaffen soll ein BMF-Schreiben (BMF-Schreiben vom 17.11.2005, BStBl. 2005 I S. 1019).

    Private Schuldzinsen: Schuldzinsen, die auf einem rein privaten Konto entstehen, dürfen Sie nicht als Betriebsausgaben abziehen.
    Besondere betriebliche Schuldzinsen für gesonderte Anlagedarlehen: Diese Schuldzinsen dürfen Sie ohne Abzugsbeschränkung in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen. Voraussetzung ist aber, dass Sie das jeweilige Darlehen nur für eine einzige Anlageinvestition verwenden.
    Betriebliche Schuldzinsen, die Sie für ein reines betriebliches Konto zahlen: Diese Schuldzinsen sind zwar als Betriebsausgaben abziehbar. Hier müssen Sie aber gegebenenfalls die Abzugsbeschränkung nach der »Überentnahmeregelung« berücksichtigen.

    Bei der selbsständigen Tätigkeit werden die Verpflegungsmehraufwendungen bei den Reisekosten erfasst.
    Wenn Sie die Anlagen bei der Gewinnermittlung ausdrucken und dem FA mitgeben, sollten alle Vorgänge nachvollzogen werden können.

    Hallo Soli,
    bei einer ersten Berufsausbildung sind es keine Werbungskosten sondern Sonderausgaben. Bewerbungskosten etc. müssen erst den WK Pauschbetrag von 920 € überschreiten um einen Verlust zu erreichen. Vielleicht lag es daran.

    Hallo,
    da der Mann näher an seine Arbeitsstelle rückt, würde ich die Umzugskosten als Werbungskosten ihm zuordnen.
    Wenn die Umzugskosten keine Werbungskosten sein sollten ( weil z.B. nicht genug Zeitersparnis) könnte man sehen, ob zumindest die Spetitionskosten nicht beim § 35 ( Haushaltsnahe Dienstleistungen ) untergebracht werden können.