Beiträge von Huepi2

    Der Finanzbeamte kommt garn nicht dazu zuzweifeln.
    Die Lohnsteuerbescheinigung wurde bereits vom Arbeitgeber elektronisch an das FA übermittelt. Die Daten liegen dem FA also schon vor. Wenn man jetzt die steuerfreien Erstattungen nicht mit entsprechenden Belegen nachweisen kann (wofür und wann usw.), wird das FA mit Sicherheit die Erstattung den BAL zurechnen und nachversteuern.
    Wenn es im Jahr sehr viele Reisen gab, dürften doch auch entsprechend hohe WK entstanden sein. Dazu benötigt man jedoch eine gute Nachweisführung über die Reisen.
    Wenn die nicht vorliegen sieht das nicht gut aus und man verzichtet womöglich auf entsprechend hohe WK und demzufolge auch auf eine eventuell höhere Steuererstattung.

    Die Programmierer egal welcher Programme sind hier nach meiner Auffassung die falschen Ansprechpartner.
    Hier ist das BFM gefordert, entsprechende Änderungen in die amtlichen Formulare einzuarbeiten.
    Für ELSTER gilr das gleiche.
    Ich bezweifle,das für 2012 Änderungen an den Formularen vorgenommen werden ( Kostengründe ).
    Auf die neuen dann für 2013 darf man gespannt sein, wie die Umsetzung erfolgt.

    Steuer und SV-Frei darf der Arbeitgeber nur die steuerlichen Höchstbeträge erstatten. Der darüber hinaus gehende Betrag wird entweder voll versteuert oder der Arbeitgeber pauschaliert die Beträge.
    Bei Dienstreisen sind nur für die ersten 3 Monate Verpflegungspauschalen möglich.
    Reisekosten und die steuerfreien Erstattungen sollten immer in der Erklärung angegeben werden.

    Hallo,

    habe erst jetzt diesen Thred gefunden.
    Hier wird wohl einiges verschenkt. Bei einer Fahrtätigkeit gibt es keine regelmäßige Arbeitsstätte mehr. Das hat zur Folge, dass es keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gibt. Die Fahrten sind aber dafür im Rahmen der auswärtigen Tätigkeit zu berücksichtigen. Dort aber dann nach Dienstreisegrundsätzen ( Hin und Rückfahrt = gefahrene Kilometer ). Entweder die Tage verdoppeln oder die km anpassen und dem FA entsprechend erläutern.
    Das würde ich auf jeden Fall als Korrektur meiner Erklärung hinterher reichen.

    So kann man m.E. keinen Bescheid prüfen.
    Man müsste neben den Steuerbescheid den Ausdruck der Steuerberechnung des jeweiligen Programms legen. Dann vergleicht man erst einmal die Eckdaten, wie Einkommen, zu verst. Einkommen etc.
    Da müsste dann schon eine Abweichung erkennbar sein. Die kann man dann ggf. weiter eingrenzen.

    Ersteinmal müssten die Begriffe Einahmen, Ausgaben, Gewinn und Verlust genau bestimmt werden.
    Der steuerliche Gewinn / Verlust ( Einnahmen Minus Ausgaben ) wird der Besteuerung unterworfen.
    Wenn also der Gewinn unter 410 € im Jahr bleibt...
    Glück gehabt. Ist der festgestellte Gewinn darüber, wird er der Besteuerung unterworfen.

    Der Prüfer hat sogar recht.
    Wenn es sich um ein Studio handelt, gehe ich davon aus, dass es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Die anteiligen Kosten ( Afa, Finanzierung etc. ) sind dann in der EÜ Rechnung als Raumkosten zu erfassen. In die Einkommensteuererklärung wird dann nur der Gewinn übernommen.
    Vorraussetzung ist natürlich eine Einkünfteerziehlungsabsicht.

    [size="1"][ 18. April 2011, 14:27: Beitrag editiert von: Huepi2 ][/size]