Bis z.B. Juni Eigene Position bei Einnahmen 19 % USt. Neue Position erstellt mit 16 % USt. Als Ergebnis erscheinen die Umsätze zu 19 % und 16 % korrekt. Aber dazu gibt es dann noch Sonstige erlöse zu anderen Steuersätzen, die identisch mit der neuen Position zu 16 % sind. Somit werden sie doppelt in der Gewinnerfassung berücksichtigt.
Im Moment steh ich auf dem Schlauch
Beiträge von Huepi2
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@Herr Jung
"die Pauschalabrechnung ziehen wir eventuell in einem Update nach."
Hm. Wann kann man damit rechnen? Die Voranmeldung für Juli müsste jetzt raus, natürlich mit den korrekten Beträgen.
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@ Adi: Was ist los?? Die Hitze??
@ Staufer hat recht. Vielleicht unglücklich formuliert. Natürlich werden die Nebenkosten im laufenden Jahr gerechnet. Die "Betriebskostenabrechnung" mit den Mietern erfolgt ein Jahr später. Dabei kommen dann die BK Nachzahlungen bzw. Erstattungen zum Ansatz.Deshalb muss man doch nicht so reagieren.
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z.b. auf der 2. Seite des Bescheides unter dem GdE ( Gesamtbetrag der Einkünfte ) stehen die Sonderausgaben.
Erst die beschränkt abziehbaren ( Versicherungen etc ), dann die unbeschränkt abziehbaren Vorsorgeaufwendungen ( wie Riester, Schulgeld etc )
Und hier stehen dann auch die Kinderbetreuungskosten ( auch so ausgeschrieben ) mit 920 €.
Wenn nicht, dann fehler beim FA. -
Es gelten die länderspezifischen Pauschbeträge.
z.B. Deutschland : An und Abreise je 12 €. Übernachtung 24 €. Zusätzlich Übernachtungskosten ( man muss für 3 Monate eine Aufstellung über die Kosten führen - Toilette, Duschen - bis 5 € / Tag werden dann anerkannt.
Bei reisen in und Rückkehr aus dem ausland gelten noch besondere Regeln.
h -
Trady:
160 x 220 x 0,3 sind bei mir 10560. Das war auch die Frage von Nicci13.Die Entfernungspauschale wird bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel generell auf 4500 € gekürzt. Es sei denn, die Fahrkarten sind noch teurer.
Wenn man einen PKW für diese Fahrten benutzt, muss man ca. 75000 km mit Werkstattrechnungen oder TÜV als Jahresfahrleistung nachweisen. Dann kann man auch 10560 € als Werbungskosten anerkannt bekommen.
Ich habe solche Laufleistungen nur bei Außendienstmitarbeitern gesehen. -
[QUOTE=Steuerbescheid82;21806]Hallo liebe Forengemeinde!
Da ich weder in einer Werkstatt war, noch Tankbelege gesammelt habe, werde ich die Fahrten auch nicht nachweisen können. Aufgrund der Tatsache, dass ich zuvor niemals einen solchen nachweis erbringen musste, habe ich entsprechende Quittungen auch nicht gesammelt.
Jedes Fahrzeug muss alle 2 Jahre zum TÜV. Dort wird auch der km Stand vermerkt. Die Berichte werden beim TÜV für 10 jahre gespeichert.
Also Nachweis wäre möglich.
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Hallo Bosse,
Kindergeld und Einkommenssteuer sind zwei paar Schuhe.
Nur die Kindergeldkasse entscheidet, ob Kindergeld gezahlt oder zurück gefordert wird.
Das Finanzamt entscheidet, ob Kindbezogene Freibeträge im Rahmen der Steuererklärung gewährt werden.
Wenn alle notwendigen Daten korrekt eingegeben werden, kann ein Kinderfreibetrag und oder Ausbildungsfreibetrag zu Ansatz kommen. Das sollte man den Ausdrucker der Steuersparerklärung aber entnehmen können.. -
Hallo Steuerzahlerer2017
Ob der Übungsleiterfreibetrag zur Anwendung kommen kann will ich hier nicht beurteilen.
Anlage S Zeile 46 Art..... , Gesamt 900 €, davon stfrei 900 € , Rest enthalten in Zeile 4.
Anlage S zeile 4 Art... Wert 0.
Dem FA unterlagen zur Verfügung stellen, damit Prüfung "Übungsleiter Status" möglich ist. -
Ich würde so rechnen:
gesamte RE Summe = 100 %
in 2015 gezahlt = x %Gesamter Lohn = x %
davon dann noch Anteil V+V abziehen und fertig. -
Wenn tatsächlich die Zusammenveranlagung günstiger sein sollte, Einspruchsfrist abgelaufen???
Wenn nicht Einspruch und Zusammenveranlagung beantragen. -
Sind mehrere Personen an einer Firma oä. beteiligt, wird der Gewinn des Unternehmens ganz normal über eine Gewinnermittlung ermittelt.
Dann wird eine Feststellungserklärung erstellt. Darin tauchen die Daten der Beteiligten ebenso auf, wie der auf jeden einzelnen entfallender Gewinn oder Verlust. Diese Feststellungserklärung wird elektronisch an das zuständige FA übermittelt. Das prüft das FA und erlässt einen feststellungsbescheid. Gleichzeitig werden die Gewinne oder verluste der beteiligten an die einzelnen FÄ gemeldet. Dann werden sie vom FA in den Einkommenssteuerbescheid übernommen oder ein bestehender wird entsprechend geändert. -
Für Fahrten Wohnung Arbeitsstätte gilt die Entfernungspauschale ( einfache Strecke ). Diese ist Verkehrsmittelunabhängig. Egal ob Auto, Bus oder zu Fuß oder als Mitfahrer.
Bei einer vermuteten Vermietung und Verpachtung wären es jedoch Reisekostengrundsätze. Und hier muss man mit dem eigenen oder überlassenen Auto fahren oder aber Fahrkarten vorlegen ( eigene tatsächliche Kosten ). Ein Mitfahrer hat keine eigenen Kosten. Jeder müsste dann mit dem eigenen Auto fahren, um die Kosten für beide ansetzen zu können. -
Sorry doppelt
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Hallo Pendler,
bei den Dienstreisen wurde alles erstattet?? Auch die Verpflegungsmehraufwendungen ( ohne Mahlzeitengestellung )??
Das FA erkennt in der Regel 230 Arbeitstage im Jahr an. Darin ist schon der Urlaub enthalten. Abzuziehen wären natürlich noch die Krankheitstage und andere Tage, an denen man nicht an der 1. Tätigkeitsstätte war.
Vielleicht hat man die DR auch von der Arbeit aus angetreten??
Für die Tage der Entfernungspauschale sind die tatsächlichen Anwesenheitstage an der 1. Tätigkeitsstätte maßgebend. -
Na unter Betriebsausgaben. 3.Punkt Personalkosten.
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Welches FA versendet denn schon Bescheide für 2014???? Da kann auch noch nichts abgeholt werden.
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Hallo thomania
mir ist kein Steuerprogramm bekannt, das die Daten aus einem anderen Steuerprogramm eines anderen Herstellers übernimmt.
Zumal PDF Dateien nur der Anzeige/Ausgabe dienen sollen.
Es werden wohl alle Daten nochmals erfasst ( eingegeben ) werden müssen. -
Hallo Anna,
wie @ Staufer schon schrieb, kann nur der Arbeitgeber hier etwas regeln. Die Aussage, das das mit der Steuererklärung zu klären wäre.. Naja.
Die Zuschläge sind Lohnbestandteil. Wenn es dort fehlerhaft berücksichtigt sein sollte, kann nur die Lohnbuchhaltung Korrekturen vornehmen. Gegen den dann ergangenen Steuerbescheid zu klgen ist dann wohl wenig sinnvoll.
Elektronisch kann man sowieso übermitteln was man will. Da dem FA die Lohndaten bereits gemeldet wurden, werden Ihre Eingaben mit den Daten des Arbeitgebers überschrieben. Der Steuerbescheid ist jedenfalls in dieser Hinsicht nicht fehlerhaft. -
Die Kurskosten und Fahrtkosten etc. hätte ich als Betriebsausgabe bei selbständiger Tätigkeit angegeben. Dann entstünde ein Verlust, der sich positiv in der Einkommensteuererklärung bemerkbar machen würde. Der Bescheid erginge sicher unter Vorbehalt der Nachprüfung durch das FA. Das FA würde dann in den nächsten 2-3- Jahren einen Einnahmen-Überschuss aus der selbständigen Tätigkeit erwarten. Passiert das nicht würde die ganze Geschichte möglicherweise unter Liebhaberei eingestuft werden und alle voherigen Bescheide wieder geändert werden.
Ich würde im Rahmen eines Einspruchs eine Überschussrechnung ( Verlust ) mit der Anlage S einreichen.