Meine Idee:
Falls als Schauspieler nicht selbstständig: Werbungskosten - Sonstige Werbungskosten.
Falls selbstständig (dargestellter Fall spricht für diese Variante): Freiberufliche Tätigkeit - Gewinn/Verlust - Betriebsausgaben.
[size="1"][ 23. Februar 2008, 10:25: Beitrag editiert von: Staufer ][/size]
Posts by Staufer
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Die sog. Kleinunternehmerregelung entbindet nur von der Zahlung der Umsatzsteuer, falls man unter diese Regelung fällt. Ansonsten zählt der Gewinn des Unternehmers (Gewinn-/Verlustrechnung) zum steuerpflichtigen Einkommen und wird im vorliegenden Fall zu den nichtselbstständigen Einnahmen als Gesamteinkommen aufaddiert. Also muss man mehr Steuern zahlen.
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Sowohl bei Eingabe des nominalen Zinssatzes als auch des effektiven Zinssatzes und der tatsächlichen monatlichen Zahlungsrate wirft der Tilgungsplan dennoch eine Tilgung und eine sich fortlaufend ändernde Restschuld aus.
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Wie gebe ich im Finanzplaner tilgungsfreie Darlehn ein?
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Es gibt doch sicherlich einen üblichen, regelmäßigen Tagesablauf für eine solche Reise. Ist doch wahrscheinlich immer das selbe - oder etwa nicht?. Warum soll der am betreffenden Tag davon abgewichen sein? Entsprechend darstellen: "Üblicher Reiseverlauf: ... "
[size="1"][ 09. November 2007, 00:33: Beitrag editiert von: Staufer ][/size] -
Wenn es zwei Lohnsteuerbescheinigungen gibt, in der SteuerSparErklärung einfach zwei Bescheinigungen anlegen und die entsprechenden Daten übernehmen. Das System addiert die Summen zu einem Jahreseinkommen auf, an dem sich die Jahres-Steuerlast entsprechend orientiert.
[size="1"][ 06. September 2007, 09:59: Beitrag editiert von: Staufer ][/size] -
Wer lädt denn ein? Sie oder der Kunde?
> Nichtselbstständig > Werbungskosten > Bewirtungskosten -
Dort stehen auch nähere Informationen, für den Fall, dass SIE die Kosten tragen. Wenn Sie eingeladen werden, kommt das Ihnen steuerlich nicht zugute.Dienstreise prüfen.
Einsatzwechseltätigkeit?
[size="1"][ 30. April 2007, 20:35: Beitrag editiert von: Staufer ][/size] -
Wenn gar nichts hilft, eine Eidesstattliche Versicherung nach § 95 Abgabenordnung abgeben, die selbstverständlich der Wahrheit entsprechen muss; sonst wäre das ein eigener Straftatbestand. In dieser Erklärung ausführlich den Sachverhalt schildern. Diese Erklärung zusammen mit dem termingerechten Einspruch einreichen.
[size="1"][ 19. April 2007, 18:34: Beitrag editiert von: Staufer ][/size] -
Die PKV-Beiträge können unter Sonderausgaben -> Krankenversicherung erfasst werden.
Arztrechnungen kann man unter -> Außergewöhnliche Belastungen -> Sonstige außergewöhnliche Belastungen einschließlich der Erstattungen erfassen.
Ob und in wieweit sich die Einträge steuerlich auswirken, ermittelt die SSE automatisch.
[size="1"][ 13. April 2007, 10:17: Beitrag editiert von: Staufer ][/size] -
Im Jahr der Bezahlung...
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Unabhängig von den hier diskutierten Fragen wäre jedoch eine Übernahme des Datums hilfreich ("Tag und Monat"). Vielfach handelt es sich um regelmäßige Zahlungen (z.B. Mieten o.ä.), bei denen die Eingabe im Laufe des Steuerjahres ohnhin ohne "Jahr" erfolgt. Bislang muss man bei auch im neuen Jahr relevanten Zahlungen die alten gelöschten Daten "Tag und Monat" mühsam nachtragen.
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Ich würde es wie folgt machen:
Abziehbare Vorsteuer - Vorsteuer aus anderen Rechnungen - Vorsteuer weitere Positionen - ... gesonderte Aufstellung - den konkreten Betrag eingeben.
Prüfen, ob das richtig funktioniert. -
Familienkasse
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Schwierig, sich hier mit dem FA auf einen Streit einzulassen, wenn schon mal der Wurm drin ist. Mit Arbeitszeit Pro (http://www.guckmal.de) könnte man u.U. eine Art Protokoll über die Nutzung des PC erstellen. Ist das Protokoll eindeutig? Kann es auch für das letzte Jahr gelten? Empfehlung, falls FA hartnäckig: Akzeptieren, zahlt sich im Ergebnis bestimmt aus. Eigene Erfahrung: Mit den Nachweisen persönlich zum Sachbearbeiter des FA gehen. Kann klappen...
[size="1"][ 20. November 2006, 23:28: Beitrag editiert von: Staufer ][/size] -
So wie das von der Ferne aussieht, sind alle Erstehungskosten und alle Aufwendungen entsprechend der Quadratmeterzahl zu halbieren bzw. im Eigentumsverhältnis A/B in Relation zu setzen.
Diese Quadratmeter- oder Anteilszahl ist in der Feststellungserklärung fürs Finanzamt zu erläutern. Dann wird nur für B erklärt. Das heißt, in der Erklärung des B erscheinen nur dessen anteiligen Besitzverhältnisse, anteiligen Abschreibungen, Aufwendungen und sonstigen Kosten.
Die früheren Aufwendungen gestalten sich anteilig und nach den spezifischen Regelungen für diese Fragen.
Wahrscheinlich wird das Eigentumsverhältnis mit dem Grundbuch-Eintrag zu belegen sein. Kann man ja entsprechend unter den möglichen "Erläuterungen" in der SSE anführen.
Der mietfrei selbst das Anwesen bewohnende Mitbesitzer A geht so oder so unter den Aspekten Vermietung und Verpachtung leer aus.
Lediglich der vermietende B kann seinen jeweiligen (halben bzw. anteils-entsprechenden) Teil steuerlich in Anrechnung bringen.
Empfehlung: Diese Sache anfangs einmal vom Steuerberater oder - kostenlos - vom zuständigen Finanzbeamten überprüfen oder bestätigen lassen, dann die Feststellungserklärung in der SSE künftig selbst ausfüllen. Die Ergebnisse der Feststellungserklärung für B finden Eingang in dessen Steuererklärung unter Vermietung und Verpachtung (Übernahme des Ergebnisses).
Ob der Selbstbewohner A andere Vorteile hat (Eigenheimförderung etc.), sollte ebenfalls von einem Steuerberater bzw. vom Finanzbeamten bewertet werden.
[size="1"][ 19. April 2006, 01:34: Beitrag editiert von: Staufer ][/size] -
Das kann man der SSE nicht beibringen... Wenn keine Rechtspflicht besteht, kann man diese Art Zuwendung steuerlich nicht geltend machen. Allenfalls wenn das Geld an einen Verein geht, der als gemeinnützig anerkannt ist und darüber eine Spendenbescheinigung ausstellt.
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Finanzamt Berlin schreibt beispielsweise die Rentner an und sagt, man braucht sich nicht selbstständig melden (so eine dortige Anfrage einer Rentnerin).
Empfehlung: Beim zuständigen Finanzamt anrufen.
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Da müssen Sie sich wohl vom neuen Finanzamt eine neue Steuernummer einholen. Das richtige Finanzamt korrespondiert mit der richtigen Steuernummer, das heißt, jedes FA hat seine eigene. Die Plausibilitätsprüfung halte ich schon für richtig. Denn nur dann ist sie eine solche, wenn sie vermeidet, dass ich die richtige Erklärung an das falsche Finanzamt schicke.
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Die Grunderwerbsteuer gehört zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eines bebauten Grundstücks, die Sie - nur - dann abschreiben können, wenn Sie Grundstück bzw. Wohnungen vermieten.
Fundstelle in der SSE: Vermietung und Verpachtung, Gebäudeabschreibung, Herstellungskosten. -
Vier bis sechs Wochen kann das schon dauern.